Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1954, Az.: II ZR 285/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 285/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 14.07.1953
- OLG München (Augsburg) - 08.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 15, 324 - 333
- DB 1955, 17-18 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1955, 90-92
- GmbHR 1956, 28 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1955, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der I. GmbH z. F. der A. von In. im Landkreis Fr., gesetzlich vertreten durch Dr. Karl B. in Fr. bei Au. als Vertreter nach § 57 ZPO,
Prozessgegner
den Kaufmann Viktor K. in Fr. bei Au., Bu.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Genehmigung der Gesellschafterversammlung, so ist die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch den Geschäftsführer dann keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Genehmigung, wenn der Genehmigungsbeschluss einstimmig gefasst worden ist.
Dies gilt auch bei schriftlicher Abstimmung (§ 48 Abs. 2 GmbHG), wenn an der Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Willenskundgebung der Gesellschafter kein Zweifel besteht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fiscker und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. Juli 1953 aufgehoben.
- II.
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. April 1953 an Verkündungs Statt zugestellte Endurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Augsburg vom 8. April 1953 wird zurückgewiesen.
- III.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte GmbH, ein Unternehmen z. A. und F. von Industrieunternehmen im Landkreis Fr., ist im Jahre 1950 mit einem Stammkapital von 29.500 DM gegründet worden. Das Stammkapital wurde von zwölf Gesellschaftern mit insgesamt 59 Stimmen übernommen. Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Nichtgesellschafter unterlag der Genehmigung der Gesellschafterversammlung; für den Genehmigungsbeschluss war 3/4-Mehrheit erforderlich (§ 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags). In den Fällen der Genehmigung musste die Genehmigungsurkunde vom Geschäftsführer unterschrieben werden (§ 7 Abs. 5 a.a.O.). Zum Geschäftsführer der Beklagten wurde der Kläger, der kein Gesellschafter ist, bestellt.
In einer vom Kläger zum 30. September 1952 einberufenen Gesellschafterversammlung erklärten sich alle anwesenden Gesellschafter - sie vertraten Geschäftsanteile in Höhe von 22.000 DM mit 44 Stimmen - damit einverstanden, dass der Landkreis Fr. "Rechtsnachfolger" der Beklagten werde. Der Kläger lehnte die Unterzeichnung des Protokolls ab und erhob Einwendungen gegen die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses. Am 22. Oktober 1952 traten elf Gesellschafter ihre Geschäftsanteile in notariellen Urkunden an den Landkreis Fr. ab. Noch am gleichen Tage kamen der übriggebliebene Gesellschafter F. L. und der gesetzliche Vertreter des Landkreises Friedberg zu einer nicht einberufenen Gesellschafterversammlung zusammen. In dieser Versammlung beschlossen F. L. und der Landkreis die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus den in § 12 der Satzung angegebenen Gründen. § 12 des Gesellschaftsvertrages sah vor, dass eine Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde zulässig ist, insbesondere wenn sich der Geschäftsführer einer groben Pflichtverletzung schuldig macht. Ausser einigen Satzungsänderungen wurde ferner die Bestellung des Dr. B. und des Rechtsanwalts H. zu Geschäftsführern, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der neuernannten Geschäftsführer zu Liquidatoren beschlossen. Der Beschluss vom 22. Oktober 1952 wurde, notariell beurkundet und auf Grund der Anmeldung der neuernannten Geschäftsführer noch am gleichen Tage im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. Dr. B. und Rechtsanwalt H. teilten dem Kläger seine Abberufung mit Schreiben vom 23. Oktober 1952 mit und untersagten ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Regierung von Schwaben erteilte dem Landkreis Fr. am 14. November 1952 gemäss Art. 65 Abs. 3, 96, 103 der Bayer. Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 die rechtsaufsichtliche Genehmigung zu der Übernahme der Geschäftsanteile der Beklagten. Mit Schreiben vom 24. November 1952 meldete der Landrat in Fr. den Erwerb der Geschäftsanteile unter Vorlage beglaubigter Ausfertigungen der Abtretungsurkunden bei dem Kläger an. Zugleich ersuchte er ihn unter Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss vom 30. September 1952 um Ausfertigung der in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Genehmigungsurkunde. Der Kläger teilte dem Landratsamt hierauf mit, dass ihm durch Schreiben der derzeit eingetragenen Liquidatoren jede Tätigkeit als Geschäftsführer verboten sei, er werde sich nach Wiederherstellung seiner Organschaft als Geschäftsführer mit der Sache befassen. Die Genehmigungsurkunde stellte der Kläger, auch dann nicht aus, als Dr. B. und Rechtsanwalt H. ihm unter dem 1. Dezember 1952 mitteilten, dass die Erteilung der Genehmigungsurkunde nicht unter das Verbot vom 23. Oktober 1952 falle. Am 3. Dezember 1952 traten F. L. und der gesetzliche Vertreter des Landkreises Friedberg erneut zu einer Gesellschafterversammlung zusammen und wiederholten ihren Beschluss vom 22. Oktober 1952. Am 26. März 1953 stellten Dr. B. und Rechtsanwalt H. dem Landkreis die angeforderte Genehmigungsurkunde aus.
Der Kläger hält die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 22. Oktober 1952 und vom 3. Dezember 1952 für nichtig. Die Versammlung vom 22. Oktober 1952 sei ohne Einberufung durch das zuständige Organ, nämlich durch den Geschäftsführer, und unter Ausserachtlassung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einladungsfrist durchgeführt worden. Entsprechendes gelte für die Versammlung vom 3. Dezember 1952. In beiden Versammlungen habe überdies der Landkreis Friedberg nicht als Gesellschafter auftreten können. Der grösste Teil der Gesellschafter habe zwar am 22. Oktober 1952 die Gesellschaftsanteile an den Landkreis Friedberg abgetreten. Es fehle jedoch an einer wirksamen Genehmigung der Abtretung durch die Gesellschafterversammlung. Insbesondere sei in der Versammlung vom 30. September 1952 eine eindeutige und wirksame Genehmigung nicht erteilt worden. Vor allem aber sei die Genehmigungsurkunde, die in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages als Wirksamkeitserfordernis vorgesehen sei, vom zuständigen Geschäftsführer noch nicht ausgestellt worden. Die Genehmigung der als Liquidatoren auftretenden Personen sei ohne Bedeutung, da ihre Bestellung unwirksam sei. Der Kläger hat daher zunächst beantragt festzustellen, dass der Beschluss vom 22. Oktober 1952 nichtig und er - der Kläger - nach wie vor Geschäftsführer der Beklagten sei. Vorsorglich hat er den genannten Beschluss als fehlerhaft angefochten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie meint: Die Abtretung der Geschäftsanteile, an den Landkreis am 22. Oktober 1952 sei rechtswirksam. Die Gesellschafterversammlung habe die in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Genehmigung der Anteilsübertragung schon am 30. September 1952 wirksam erteilt. Auf das Fehlen der Genehmigungsurkunde könne sich der Kläger nicht berufen, da er als Geschäftsführer zum Vollzug der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen durch Ausstellung der Genehmigungsurkunde verpflichtet sei und den Vollzug dieser Beschlüsse durch die Weigerung, die Genehmigung zu erteilen, nicht verhindern könne. Aus diesem Grunde könne die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch den Geschäftsführer auch nicht Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung sein. Vorsorglich hätten überdies die Liquidatoren die Genehmigungsurkunde ausgestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist dem Feststellungsbegehren des Klägers, nunmehr erweitert auf Feststellung der Nichtigkeit auch des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 3. Dezember 1952, in vollem Umfange entsprochen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die unter Mitwirkung des Landkreises Fr. zustande gekommenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 22. Oktober und 3. Dezember 1952 für nichtig, weil dem Landkreis die Gesellschaftereigenschaft gefehlt habe. Die notariellen Abtretungen der Geschäftsanteile am 22. Oktober 1952 hätten einen Gesellschafterwechsel schon deshalb nicht herbeigeführt, weil der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten die in § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Urkunde über die Genehmigung der Abtretung durch die Gesellschafterversammlung nicht ausgestellt habe. Die Genehmigungsurkunde sei keine blosse Beweisurkunde, sondern habe die Bedeutung, dass der Genehmigungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erst durch die schriftliche Willenserklärung des Geschäftsführers, die Veräusserung werde genehmigt, Wirksamkeit erlange. Die zu Liquidatoren bestellten Personen hätten zwar am 26. März 1953 die erforderliche Genehmigungsurkunde nachträglich ausgestellt. Diese Urkunde sei aber nichtig, weil die Bestellung der genannten Personen auf den angegriffenen Beschlüssen beruhe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass Dr. B. und Rechtsanwalt H. als Geschäftsführer und Liquidatoren ins Handelsregister eingetragen worden seien.
Dieser Begründung des Berufungsurteils kann nicht gefolgt werden.
Die im allgemeinen lediglich der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG unterliegende Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter ist im vorliegenden Fall gemäss § 15 Abs. 5 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft worden, nämlich an die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung mit 3/4-Mehrheit und an die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch den Geschäftsführer.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Genehmigung der Gesellschafter zur Abtretung der Geschäftsanteile von elf Gesellschaftern an den Landkreis Fr. bereits in der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1952 wirksam erteilt worden ist. Die vorgeschriebene Genehmigung liegt jedenfalls darin, dass elf Gesellschafter ihre Anteile am 22. Oktober 1952 in aufeinanderfolgenden notariellen Urkunden an den Landkreis Fr. abgetreten haben und dass der verbleibende zwölfte Gesellschafter L. noch am gleichen Tage mit dem Erwerber der Anteile zu einer Gesellschafterversammlung zusammengetreten ist, deren notariell beurkundete Beschlüsse die vollzogene Übernahme der Anteile zum Ausgangspunkt nehmen. Beschlüsse der Gesellschafter werden zwar grundsätzlich in einer Gesellschafterversammlung gefasst (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es aber, abgesehen von Fällen einer Satzungsänderung (§ 53 Abs. 2 GmbHG), dann nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der zu treffenden Bestimmung schriftlich einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Die Möglichkeit schriftlicher Abstimmung ist allerdings nur gegeben, wenn sie vom Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, die des Revisionsgericht insoweit ungehindert vornehmen kann, als er körperschaftsrechtliche Fragen satzungsmässig regelt (vgl. Urt d erk Senats v 9. Juni 1954 - II ZR 70/53 = BGHZ 14, 25), ergibt jedoch, dass eine von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichende Bestimmung nicht getroffen worden ist. Wenn auch der Gesellschaftsvertrag entsprechend dem Grundsatz des § 48 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich nur die Beschlussfassung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung regelt, so kann daraus allein nicht entnommen werden, dass eine schriftliche Abstimmung auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen sein sollte. Für eine derartige Einschränkung hätte es entweder einer ausdrücklichen Bestimmung oder wenigstens zusätzlicher Anhaltspunkte bedurft, die der Gesellschaftsvertrag jedoch nicht enthält. Die hiernach mögliche schriftliche Abstimmung konnte auch durch schlüssige Erklärung erfolgen. Es ist anerkannten Rechts, dass ein gültiger Gesellschafterbeschluss auf Auflösung der Gesellschaft dann zustande kommt, wenn der von einem Gesellschafter unterschriebene, an die Registerbehörde gerichtete Antrag auf Eintragung der Auflösung den anderen Gesellschaftern übersandt und von diesen gleichfalls unterschrieben wird (RGZ 101, 78; Hachenburg, GmbHG § 48 Anm. 13; Baumbach-Hueck, GmbHG § 48 Erl 20). Nichts anderes kann gelten, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall - ihr einstimmiges Einverständnis mit der Veräusserung von Geschäftsanteilen einerseits durch Vollzug der Abtretung, andererseits durch schlüssige Zustimmung hierzu zu erkennen geben. Das hierin liegende Abstimmungsergebnis bedurfte auch keiner Feststellung durch den Geschäftsführer und anschliessender Mitteilung an die einzelnen Gesellschafter. Da es bei schriftlicher Abstimmung im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine echte Abstimmung vorliegt oder nur eine vorläufige Meinungsäusserung, ist das. Ergebnis zwar grundsätzlich vom Geschäftsführer festzustellen und allen Gesellschaftern mitzuteilen. Erst hiernach gilt der Beschluss in der Regel als gefasst (Baumbach-Hueck, GmbHG § 48 Erl 2 C; Scholz, GmbHG § 48 Anm. 11; Vogel, GmbHG § 48 Anm. 4). Dieser Grundsatz kann aber nur dann gelten, wenn überhaupt an dem Wesen oder dem Ergebnis der Abstimmung Zweifel auftauchen können. Eine Mitwirkung des Geschäftsführers im vorbezeichneten Sinn kann daher kein Erfordernis für die Wirksamkeit eines im Wege schriftlicher Abstimmung gefassten Beschlusses bilden, wenn eine einstimmige, eindeutige und offensichtlich endgültige Willenskundgebung der Gesellschafter vorliegt.
Bei dieser Sachlage kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses auch nicht auf das Fehlen der vom Kläger als Geschäftsführer nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages zu unterzeichnenden Genehmigungsurkunde ankommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn für die Erteilung der Abtretungsgenehmigung durch die Satzung eine über § 15 Abs. 3 GmbHG hinausgehende Form vorgeschrieben worden ist, der Mangel dieser Form im Zweifel Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses gemäss § 125 BGB herbeiführt (OHG NJW 1950, 347; Baumbach-Hueck, GmbHG § 15 Erl 5 C) oder ob eine solche Bestimmung, abgesehen von den Fällen des § 17 GmbHG, im Zweifel nicht mehr zu bedeuten hat als eine Ordnungsvorschrift (Brodmann, GmbHG § 15 Erl 5 d). Insbesondere bedarf es in diesem Zusammenhang auch keiner Prüfung, inwieweit sich aus dem Erfordernis der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung allgemein die Notwendigkeit einer besonderen Willenserklärung des Geschäftsführers ergibt (vgl. OHG a.a.O.). Die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch den Geschäftsführer kann jedenfalls dann keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der von den Gesellschaftern beschlossenen Genehmigung sein, wenn der Genehmigungsbeschluss einstimmig gefasst und dem Erwerber mitgeteilt worden ist. Unter solchen Umständen wäre es eine Überspannung der an die Förmlichkeit gesellschaftsrechtlicher Akte zu stellenden Anforderungen, überhaupt eine besondere Erklärung der Genehmigung zu verlangen (Brodmann a.a.O.; vgl. auch BFH NJW 1929, 2205). Eine solche Forderung würde dazu führen, dass der Kläger die Möglichkeit hätte, das Wirksamwerden von Genehmigungsbeschlüssen der Gesellschafter durch eine offensichtlich unberechtigte Weigerung, die Genehmigungserklärung auszufertigen, eigenwillig hinauszuschieben. Das wäre entgegen der von Hachenburg in seiner Anmerkung zu der angeführten Entscheidung des RFH vertretenen Meinung ein Ergebnis, das gerade der Organstellung des Geschäftsführers nicht gerecht würde. Diese Erwägungen sind auch für den vorliegenden Fall massgebend. Die Gesellschafter der Beklagten hatten die Abtretung der Geschäftsanteile an den Landkreis Fr. einstimmig genehmigt und die Vollziehung des Gesellschafterwechsels unter Mitwirkung des Landkreises eingeleitet. Es war daher nichts ersichtlich, was den ernstlichen und übereinstimmenden Willen der Gesellschafter im Hinblick auf den gefassten Beschluss und die Kenntnis des Erwerbers hiervon hätte in Frage stellen können. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger keine Möglichkeit, zur endgültigen Gestaltung des Genehmigungsbeschlusses durch eine irgendwie geartete eigene Willensentscheidung verantwortlich beizutragen. Noch viel weniger war er in der Lage, sich dem gefassten Beschluss zu widersetzen. Er war vielmehr nach dem Gesellschaftsvertrag ohne weiteres verpflichtet, die Genehmigungsurkunde auszufertigen. Es lag für den Kläger auch offen zu Tage, dass er die Ausstellung der Urkunde angesichts der unter den Gesellschaftern erzielten Einmütigkeit nicht verweigern kannte, ohne seine Abberufung geradezu herauszufordern. Unter diesen Umständen kann das Fehlen der Genehmigungsurkunde, die Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses nicht zur Folge haben. Anders könnten die Dinge liegen, wenn für die Genehmigung nur die satzungsgemässe Mehrheit gestimmt hätte oder wenn aus anderen Gründen Zweifel an dem Zustandekommen des Beschlusses oder an seinem Inhalt möglich wären. In einem solchen Fall würde dem Geschäftsführer gerade auch im Interesse der Gesellschafter möglicherweise eine Verpflichtung zur verantwortlichen Klarstellung obliegen, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses bilden könnte. Dies bedarf jedoch nicht der Entscheidung.
Wenn hiernach auch der Übergang der Geschäftsanteile auf den Landkreis Fr. rechtswirksam genehmigt worden war, so hatte dieser doch am 22. Oktober 1952 deswegen die Rechtsstellung als Gesellschafter der Beklagten noch nicht erlangt, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung der Regierung Schwaben noch nicht erteilt worden war. Diese Genehmigung ist auch für die genehmigungspflichtigen Geschäfte des bürgerlichen Rechts Wirksamkeitsvoraussetzung (Art. 103 Abs. 2 Bayer. Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 - Bayer GVBl S 39). Ausserdem fehlte es am 22. Oktober 1952 noch an der durch § 16 GmbBG vorgeschriebenen Bekanntmachung der Anteilsübernahme an die Beklagte, ohne die der Landkreis jedenfalls seine erworbenen Gesellschafterrechte, darunter auch das Stimmrecht, nicht ausüben durfte (Baumbach-Hueck, GmbHG § 16 Erl 3 B; Scholz, GmbHG § 16 Anm. 20).
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erst am 14. November 1952 erteilt. Die Anmeldung der Anteilsübernahme durch den Landkreis erfolgte erst durch Schreiben an den Kläger vom 24. November 1952. Ob der Nachholung der beiden Erfordernisse rückwirkende Kraft zukommt oder jedenfalls zur Heilung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 1952 führt, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Beschluss von den an seiner Abfassung beteiligten Personen am 3. Dezember 1952 unter Wahrung der vorgeschriebenen Form wiederholt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Voraussetzungen für den Übergang der Gesellschafterrechte auf den Landkreis Fr. erfüllt. Der Landkreis bildete daher mit dem übriggebliebenen alten Gesellschafter F. L. eine Vollversammlung, die auch bei Einberufungsmängeln wirksame Beschlüsse fassen konnte (Scholz, GmbHG § 51 Anm. 10). Der Beschluss vom 3. Dezember 1952 ist daher vollinhaltlich gültig.
Bei dieser Sachlage kommt es aber auf die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 1952 nicht an. Selbst wenn dieser Beschluss nichtig wäre, könnte der Kläger aus ihm im Hinblick auf den gültigen Wiederholungsbeschluss für das mit der Klage verfolgte Ziel nichts herleiten. Dem Kläger fehlt daher für sein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 22. Oktober 1952 das Rechtsschutzbedürfnis (Baumbach-Hueck, GmbHG § 47 Anh Erl 3 C a).
Aus der Gültigkeit des Beschlusses vom 3. Dezember 1952 folgt auch die Wirksamkeit der in ihm enthaltenen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Die Abberufung war begründet. Es bedarf hierbei keiner Prüfung, ob der Kläger sich einer groben Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten schuldig gemacht hat. Der Abberufungsbeschluss nimmt auf § 12 des Gesellschaftsvertrages Bezug. Hiernach konnte die Abberufung allgemein aus wichtigem Grunde erfolgen. Ein solcher Grund lag ohne weiteres darin, dass der Kläger sich, wie bereits sein Schreiben vom 18. Oktober 1952 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats erkennen lässt und durch sein späteres Verhalten bestätigt wird, der von allen Gesellschaftern beschlossenen Übernahme der Gesellschaft durch den Landkreis Friedberg widersetzte. Als wichtiger Grund für die Abberufung ist insbesondere anzusehen, dass der Kläger die Gesellschaftereigenschaft des Hauptgesellschafters noch im gegenwärtigen Zeitpunkt ernstlich bestreitet, und zwar offensichtlich nicht überwiegend aus sachlichen Gründen, sondern um sich seine durch den Gesellschafterwechsel bedrohte Stellung als Geschäftsführer zu erhalten. Auch der auf Feststellung, dass der Kläger nach wie vor Geschäftsführer der Beklagten sei, gerichtete Klageantrag - der sich übrigens nur auf die Organstellung, nicht auf das Anstellungsverhältnis des Klägers bezieht - ist somit unbegründet.
Das Berufungsurteil war hiernach aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.