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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1958, Az.: II ZR 316/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1958
Aktenzeichen
II ZR 316/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 25.05.1956
LG Schweinfurt

Fundstellen

  • BGHZ 27, 297 - 305
  • DB 1958, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1633-1635 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Mathilde G. in N.,

Prozessgegner

die S.- und D. N. eGmbH, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Peter B.,

Amtlicher Leitsatz

Zulässig ist eine Satzungsbestimmung, die die Beteiligung eines Genossen an einem Konkurrenzunternehmen oder den Betrieb eines eigenen, zur Genossenschaft in Wettbewerb stehenden Geschäfts als Ausschließungsgrund festsetzt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Mai 1956 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft mbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Spar- und Darlehenskasse u.a. zur Pflege des Warenverkehrs, soweit er den Bezug landwirtschaftlicher Bedarfsartikel und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrifft. Bis Anfang 1953 hatte ihr Handel bloß geringen Umfang. Der Kläger, der ihr seit 1910 angehört und am gleichen Ort mit denselben Waren handelt, wurde durch Vorstandsbeschluß vom 3. Dezember 1950 aus der Beklagten ausgeschlossen. Zur Begründung dieser Maßnahme wurde angegeben: 1.) Der Kläger habe für ein dem Geschäft der Beklagten benachbartes, von der Beklagten zum Bau einer Lagerhalle dringend benötigtes Grundstück mehr geboten, um dort seinerseits bauen und von dort beobachten zu können, wer bei der Beklagten und nicht bei ihm kaufe; so sei es gekommen, daß die Beklagte für das Grundstück das Doppelte des Schätzwerts habe zahlen müssen. 2.) Durch die Konkurrenz, in der das Geschäft des Klägers zum Betrieb der Beklagten stehe, werde die Genossenschaft geschädigt.

2

Durch Beschluß des Aufsichtsrats der Beklagten vom 20. Dezember 1954 wurde die vom Kläger gegen seinen Ausschluß eingelegte Berufung zurückgewiesen.

3

Mit der Klage beantragt er, die Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 3. Dezember 1954 und des Aufsichtsratsbeschlusses vom 20. Dezember 1954 festzustellen. Er hält seine Ausschließung für unrechtmäßig, da er zur Vorstandssitzung vom 3. Dezember 1954 erst mit Einschreiben vom 1. Dezember 1954 geladen, ihm auf diese Weise keine Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gelassen und damit das rechtliche Gehör versagt worden sei, und da die ihm gemachten Vorwürfe weder nach dem Statut noch nach dem Gesetz einen Ausschließungsgrund abgäben.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

5

Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

7

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens gestorben. Seine Frau als seine alleinige Erbin verfolgt die Klageanträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

8

Die Ausschließung eines Genossen kann von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft werden, falls, wie hier, das statutarische Rechtsmittelverfahren ausgeschöpft worden ist (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OHGZ 1, 370, 373).

9

Die Nachprüfung erstreckt sich nicht bloß auf die Rechtmäßigkeit des formellen Ausschließungsverfahrens, sondern umfaßt auch die sachliche Berechtigung des Ausschlusses (RGZ 129, 45, 48 m.w.Nachw.; JW 1932, 1010).

10

I.

Der Ausschluß des Klägers aus der beklagten Genossenschaft ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

11

1.

Das rechtliche Gehör ist dem Kläger nicht versagt worden, da ihm Gelegenheit gegeben worden ist, vor dem Vorstand zu erscheinen. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der der Versagung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Der Ausschließungsbeschluß vom 3. Dezember 1954 stellte lediglich die Wiederholung eines auf dieselben Gründe gestützten Ausschließungsbeschlusses vom 25. Januar 1954 dar, der formell nicht einwandfrei war und den deshalb die Beklagte wieder aufgehoben hat, nachdem der Kläger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Ausschlusses erhoben hatte. Auf Grund dieses Ausschließungsverfahrens kannte der Kläger, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, nicht bloß die Ausschließungsabsicht der Beklagten, sondern auch die Gründe, aus denen er ausgeschlossen werden sollte, mag ihm auch vor Fassung des Beschlusses vom 25. Januar 1954 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein und dieser Beschluß mangels näherer tatsächlicher Angaben keine vorschriftsmäßige Begründung enthalten haben. Der Kläger brauchte darum für die Vorbereitung seiner Verteidigung im zweiten Ausschließungsverfahren keine besondere Zeit. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob es der Versagung des rechtlichen Gehörs gleichkommt, wenn der Auszuschließende zwar Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, er aber zur Vorbereitung seiner Äußerung Zeit braucht und ihm diese nicht gelassen worden ist.

12

2.

Die Klage des Vorprozesses hat gegenüber dem Ausschließungsbeschluß vom 25. Januar 1954 geltend gemacht, daß er von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam gefaßt worden sei, während nach §8 des Statuts der Beklagten der Vorstand für die Ausschließung zuständig und der Aufsichtsrat zur Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß berufen sei. Diesen Sachverhalt gibt die Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits wieder. Sie behauptet dagegen nicht, daß derselbe Fehler dem Ausschließungsbeschluß vom 3. Dezember 1954 unterlaufen sei. Die Revision irrt, wenn sie eine solche Behauptung als vom Berufungsgericht übergangen bezeichnet.

13

3.

Unstreitig hat der Aufsichtsrat dem Kläger die Berufungsentscheidung und deren Begründung nicht bekanntgegeben. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Tatsache nicht auseinandergesetzt hat. Denn es ist weiter unstreitig, daß der Aufsichtsrat die Berufung des Klägers gegen den vom Vorstand gefaßten Ausschließungsbeschluß zurückgewiesen hat, und mehr als die Ausschöpfung des statutarisch vorgesehenen Rechtsmittelzuges setzt die klageweise Anfechtung des Ausschlusses aus einer Genossenschaft nicht voraus.

14

II.

Ob die Ausschließung des Klägers auch sachlich berechtigt ist, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen.

15

Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob in dem Verhalten des Klägers in der Bauplatzangelegenheit "eine mit den Interessen der Genossenschaft nicht zu vereinbarende Handlungsweise" liegt und damit der Ausschließungsgrund des §8 Ziff. 1 des Statuts der Beklagten gegeben ist. Es legt den §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten, daß jeder Genosse die Pflicht hat, "weder mittelbar noch unmittelbar an einem gleichen oder ähnlichen Unternehmen ohne Genehmigung des Vorstands sich zu beteiligen", als ein Konkurrenzverbot aus, das nicht bloß für den Fall gelte, daß ein Genosse als Teilhaber eines fremden Unternehmens der Beklagten Konkurrenz mache, sondern auch den Fall umfasse, daß ein Genosse durch ein eigenes Geschäft mit der Genossenschaft konkurriere. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger sein Geschäft schon zur Zeit seines Eintritts in die Genossenschaft betrieben habe und daß der Handel der Beklagten erst im Jahre 1953 einen bedeutend verstärkten und im Verhältnis zum Konkurrenzbetrieb des Klägers überhaupt erst in Erscheinung tretenden Umfang angenommen habe. Es legt den §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten dahin aus, daß diese Bestimmung nicht bloß für den Fall gelte, daß ein Genosse nach seinem Eintritt einen Konkurrenzbetrieb aufnehme oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteilige, sondern auch den Fall, daß ein Genosse schon beim Erwerb seiner Mitgliedschaft Inhaber oder Teilhaber eines Konkurrenzunternehmens war und die Genossenschaft erst hierauf selbst ein Geschäft eröffne oder ein schon vorher betriebenes Geschäft kleineren Umfangs auf die Höhe eines Konkurrenzbetriebes bringe und so ihrerseits zu dem Genossen in Konkurrenz trete. Schon die Tatsache, daß ein Genosse einen zur Genossenschaft im Wettbewerb stehenden Geschäftsbetrieb unterhalte, verbiete seine Mitgliedschaft; auf eine Schädigungsabsicht oder ein schuldhaftes Verhalten des Genossen komme es nicht an. Danach habe die Beklagte berechtigterweise verlangt, der Kläger solle seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte seine Ausschließung nach §14 Ziff. 3 ihres Statuts mit Recht verfügt. Die Beklagte habe ihr Ausschließungsrecht auch nicht durch mehrjährige Duldung des Nebeneinanderbestehens der beiden Konkurrenzbetriebe verwirkt. Denn sie sei erst im Jahre 1953 zum Betrieb des Klägers in ernsthafte Konkurrenz getreten und habe dem Kläger bereits im Jahre 1954 den Austritt nahegelegt.

16

Diese Ausführungen sind nicht durchweg frei von Rechtsirrtum.

17

1.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß Satzungsbestimmungen über die Ausschließung von Genossen auslegungsfähig sind (RG JW 1932, 1010; RGZ 148, 225, 233/34; 163, 200, 205). Diese Entscheidungen haben die Auslegung derartiger Satzungsbestimmungen für in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar erklärt. Das ist richtig, da sie einen körperschaftsrechtlichen Vorgang betreffen (vgl. dazu OGHZ 3, 90, 93) und Bestimmungen körperschaftlichen Inhalts durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar sind (BGHZ 14, 25, 36 [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53]/37; 15, 324, 328; BGH LM Nr. 25 zu §549 ZPO; vgl. auch BGHZ 9, 279, 281 [BGH 22.04.1953 - II ZR 72/53]; BGH NJW 1957, 708), soweit sie nicht einen auf einen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkten nichtrechtsfähigen Verein betreffen (vgl. hierzu BGHZ 21, 370, 374 [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55];  25, 311, 315) [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56].

18

2.

Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht den §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten dahin auslegt, daß er nicht bloß für den Fall der Beteiligung an einem fremden, zur Genossenschaft in Konkurrenz stehenden Unternehmen gelten soll, sondern auch für den Fall des Betriebes eines eigenen Konkurrenzunternehmens. Das kommt zwar, da von Beteiligung die Rede ist, nicht klar zum Ausdruck, ist aber der Sinn der Regelung, da ein Genosse, der der Genossenschaft durch ein eigenes Unternehmen Konkurrenz macht, mit den Interessen der Genossenschaft nicht weniger kollidiert als ein Genosse, der sich an einem fremden Konkurrenzunternehmen beteiligt.

19

Das Berufungsgericht geht dagegen zu weit, wenn es dem §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten ein Wettbewerbsverbot entnimmt. Diese Satzungsbestimmung verbietet nicht, der Genossenschaft Wettbewerb zu machen, sondern erklärt den Betrieb eines Wettbewerbsunternehmens und die Beteiligung daran mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft bloß für unvereinbar, falls der Vorstand keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

20

3.

Eine Satzungsbestimmung dieses Inhalts verbietet sich entgegen der Ansicht der Revision weder aus §68 Abs. 1 GenG noch aus §2 des Statuts der Beklagten.

21

a)

Nach §68 Abs. 1 GenG kann ein Genosse wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, die an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, ausgeschlossen werden, und bei Vorschuß- und Kreditvereinen ist die Mitgliedschaft in einer anderen gleichartigen Genossenschaft ohne diese Einschränkung Ausschließungsgrund. Diese Regelung hindert nicht, daß das Statut die wettbewerbliche Betätigung der Genossen in einer anderen als der genossenschaftlichen Unternehmensform grundsätzlich als mit der Mitgliedschaft unvereinbar erklärt. Die Genossenschaft genießt allerdings nicht uneingeschränkte Satzungsfreiheit; nach §18 Satz 2 GenG darf das Statut von den gesetzlichen Bestimmungen vielmehr nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Aber nach §68 Abs. 2 GenG können durch das Statut noch andere als die in §68 Abs. 1 GenG festgelegten Ausschließungsgründe vorgesehen werden. Das ist im Statut der Beklagten geschehen, da nach dessen §8 Abs. 1 Ziff. 3 schon jede Nichterfüllung und jede Verletzung einer statutarisch festgelegten Pflicht Ausschließungsgrund ist und §14 Ziff. 2 den Genossen zur Pflicht macht, sich nicht ohne Genehmigung des Vorstandes an einem gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. §68 Abs. 1 GenG erkennt die Mitgliedschaft in mehreren gleichartigen Genossenschaften deshalb als Ausschließungsgrund an, weil eine solche Beteiligung das Interesse der Mitglieder an den Vereinsangelegenheiten mindert, die auf der Haftpflicht der einzelnen Genossen beruhende Kreditbasis der Genossenschaften schwächt und den Genossenschaften die Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Mitglieder erschwert (vgl. Reichstagsdrucksachen Nrn. 28 und 132, 7. Legislaturperiode, IV. Session 1888/89). Bei einer Satzungsbestimmung, die die vom Vorstand nicht genehmigte Beteiligung an einem zwar gleichartigen aber nicht in Form einer Genossenschaft betriebenen Unternehmen als mit der Mitgliedschaft unvereinbar erklärt, steht dagegen etwas anderes, nämlich die Gefahr der Interessenkollission im Vordergrund. §14 Ziff. 3 der Satzung der Beklagten geht seinem Inhalt und seiner Zielrichtung nach wesentlich weiter als die gesetzliche Anerkennung der Doppelmitgliedschaft in gleichartigen Genossenschaften als Ausschließungsgrund. Daß die statutarisch zugelassenen Ausschließungsgründe den gesetzlich festgelegten gleichartig sein müßten, verlangt das Genossenschaftsgesetz nicht.

22

b)

Die Beklagte will nach §2 ihres Statuts durch ihre geschäftlichen Einrichtungen die wirtschaftlich Schwachen stärken und das Wohl der Genossen fördern. Der Förderungszweck ist, wie §1 GenG ergibt, eine den Genossenschaften gesetzlich und nicht bloß wirtschaftlich gestellte Aufgabe (Paulick, Die eingetragene Genossenschaft als Beispiel gesetzlicher Typenbeschränkung, S. 89; Kluge ZGen 4 (1954), 278/79). Dieser Aufgabe widerspricht eine Satzungsbestimmung nicht, die die geschäftliche Betätigung der Genossen auf dem Gebiet der Genossenschaft mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft für unvereinbar erklärt. Wer einer Genossenschaft, der er angehört, gewerbsmäßig als Wettbewerber gegenübertritt, entzieht sich in der Regel selbst der Förderungsaufgabe der Genossenschaft und steht im Konkurrenzkampf nicht bloß außerhalb des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes der genossenschaftlichen Vereinigung, sondern im Gegensatz hierzu. Der Förderungszweck und der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb, die beiden Hauptelemente der Genossenschaft, rechtfertigen eher die umstrittene Satzungsbestimmung der Beklagten, als daß sie sie ausschließen.

23

4.

§14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten ist auch nicht wegen Verstoßes gegen andere Vorschriften unwirksam.

24

a)

Die Gewerbefreiheit und das Recht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) werden nicht beeinträchtigt, da die Satzungsbestimmung nicht die wettbewerbliche Betätigung in einer anderen als der genossenschaftlichen Unternehmensform verbietet, sondern eine derartige Betätigung bloß mit der Mitgliedschaft für unvereinbar erklärt. Gewiß wird dadurch ein Druck auf den Genossen ausgeübt, aber nicht in einer Weise, daß dadurch die Berufswahl und die Berufsausübung eingeengt werden. Denn von ganz besonderen Ausnahmefällen eines ideellen Interesses am Fortbestand der Mitgliedschaft abgesehen wird es dem Wettbewerb treibenden Genossen nicht schwerfallen, seine Mitgliedschaft aufzugeben.

25

b)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16.3.54 (BGHZ 13, 33, 36) [BGH 16.03.1954 - I ZR 179/52] ausgesprochen, daß im Rahmen des §68 Abs. 2 GenG statutarisch vorgenommene Bindungen dem einzelnen Genossen nicht den nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zukommenden Schutz nehmen könnten (ähnlich Kluge ZGen 4 (1954), 266) und daß derartige Bindungen dann unzulässig seien, wenn sie sich mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs nicht vertragen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Bindung, die den Wettbewerb zwischen der Genossenschaft und einem Dritten um den Genossen zugunsten der Genossenschaft ausschließt, und ob eine solche Bindung unlauter ist, sondern darum, ob jemand ohne Ausnahmegenehmigung des Vorstandes Mitglied einer Genossenschaft bleiben darf, nachdem diese Genossenschaft auf ihren statutarisch vorgesehenen Geschäftsgebieten zu ihm in Wettbewerb getreten ist. Das ist kein Tatbestand, der nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen ist. Es ist darum nicht zu entscheiden, ob die erwähnte Entscheidung des I. Zivilsenats über das von ihr behandelte Wettbewerbsverhältnis zwischen einem in Form einer Genossenschaft betriebenen Kreditinstitut und anderen Kreditinstituten hinaus Geltung finden kann (hiergegen Westermann ZGen 5 (1955), 385).

26

c)

Es liegt auch keine (verbotene) Wettbewerbsbeschränkung vor. §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten verlangt vom Kläger nicht die Einstellung seines Geschäftsbetriebes, sondern erklärt nur die Beibehaltung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten damit für unvereinbar, daß die Genossenschaft mit ihrem erweiterten Geschäftsbetrieb in Wettbewerb zu dem vom Kläger betriebenen Handelsgeschäft getreten ist.

27

5.

Das Berufungsgericht hat weiter darin Recht, daß §14 Ziff. 3 des Statuts der Beklagten nicht bloß den Fall betrifft, daß jemand erst nach seinem Beitritt zur Genossenschaft ein Konkurrenzunternehmen eröffnet oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligt. Denn derjenige Genosse, der schon lange ein Handelsgeschäft betreibt, das einen satzungsgemäß der Genossenschaft vorbehaltenen, von ihr aber bisher entweder überhaupt nicht oder nur geringfügig benutzten Geschäftszweig betrifft, steht von dem Augenblick an, in dem die Genossenschaft zu diesem Mitglied in spürbarem Ausmaß in Konkurrenz tritt, in keinem geringeren Interessenwiderstreit. Es kann darum unentschieden bleiben, ob eine Satzungsbestimmung, die zwischen diesen beiden Gruppen von Wettbewerbern einen Unterschied machte, den Grundsatz der Gleichheit der Genossen verletzt.

28

Eine ganz andere Frage ist es, ob der Kläger nicht für seinen Geschäftsbetrieb die Ausnahmegenehmigung des Vorstandes erhalten hat. Sie ist zu bejahen. Hierzu bedurfte es keiner Feststellung darüber, ob der Kläger, wie er behauptet, sein Geschäft bereits bei seinem Eintritt in die Genossenschaft betrieb oder ob er, wie die Beklagte behauptet, diesen Geschäftsbetrieb erst im Jahre 1920 übernahm. Es bedurfte auch keiner Feststellung des Zeitpunktes, seit dem die Beklagte Handel treibt. Fest steht, daß sie nach dem Inhalt ihrer Satzung schon immer berechtigt war, sich dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Düngemitteln und sonstigen Waren des landwirtschaftlichen Bedarfs zu widmen und daß sie von dieser Satzungsbefugnis schon lange Zeit vor 1953, wenn auch nur in geringem, nicht näher festgestelltem Umfang, Gebrauch gemacht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie Anlaß zu einem Vorbehalt gegenüber dem Kläger hatte, solange sie die ihr statutarisch vorbehaltene Möglichkeit, selbst Handel zu treiben, noch nicht ausnutzte. Jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, in dem sie einen Handelsbetrieb aufnahm, der dieselben Waren wie die vom Kläger geführten betraf und zu einem beiderseits fühlbaren Wettbewerb werden konnte, mußte sie sich gegenüber dem Kläger einen Vorbehalt machen, wenn der Geschäftsbetrieb des Klägers bei künftiger Ausweitung ihres Handelsgeschäfts einen Ausschließungsgrund abgeben sollte. Der Genossenschaft obliegt ihren Mitgliedern gegenüber eine Treupflicht. Sie ist um so größer, je länger die Mitgliedschaft dauert. Deshalb durfte sich die Beklagte angesichts der Satzungsbestimmung, daß ein Wettbewerber mit Ausnahmegenehmigung des Vorstandes Mitglied werden und bleiben durfte, nicht abwartend verhalten oder gleichgültig zeigen, nachdem sie den Handel mit vom Kläger geführten Waren aufnahm, damit über die ihr statutarisch vorbehaltene Möglichkeit hinausging und bereits tatsächlich die Gefahr des Wettbewerbs eröffnete, mag auch das Unternehmen des Klägers für ihren Handelsbetrieb wegen dessen Geringfügigkeit zunächst nicht als eine Konkurrenz empfunden worden sein und mag auch der Kläger nach dem Inhalt des Statuts von vornherein mit einer begrenzten Dauer seiner Mitgliedschaft haben rechnen müssen, wenn er sich geschäftlich auf einem Gebiet der Beklagten betätigte. Da die Beklagte nach Aufnahme ihres eigenen Handelsbetriebes die Mitgliedschaft des Klägers vorbehaltlos geduldet hat, hat sie dem Kläger die nach §14 Ziff. 3 ihres Statuts zulässige Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung konnte nicht mehr widerrufen werden, als das Konkurrenzverhältnis im Jahre 1953 spürbar wurde. Aus dem Grunde des Wettbewerbs durfte daher der Kläger nicht ausgeschlossen werden, ohne daß es noch auf die Fragen des Verschuldens und der Verwirkung ankäme. Es kommt vielmehr darauf an, ob der andere für die Ausschließung angegebene Grund diese Maßnahme trägt. Das wird das Berufungsgericht bei der erforderlich gewordenen anderweiten Verhandlung der Sache zu prüfen haben.

29

III.

Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke