Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1953, Az.: II ZR 72/53
Auslegung der Satzung einer Kapitalgesellschaft durch das Revisionsgericht; Automatische entstehung des Dividendenanspruchs sowie des Nachzahlungsanspruchs bei Ausweisung eines Gewinns durch den festgestellten Jahresabschluss; Festlegung eines Nachbezuges im Falle einer Währungsumstellung; Selbständigkeit eines stimmrechtslosen Nachbezugsrechts; Berechnung des Nachzahlungsanspruchs auf Reichmarkgrundlage; Behandlung eines in der Reichmarkzeit erlittenen Ausfalls; Gewährung eines Stimmrechts für Vorzugsaktien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 72/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 19.02.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 9, 279 - 288
- DB 1953, 444-445 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 413 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1953, 415-417 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1021-1023 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Direktor Dr. Joachim Z. in F./M. G. H. graben ...
Prozessgegner
S. & H. Aktiengesellschaft, B. und M.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Ernst von S. und Dr. Adolf L.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Satzung einer Kapitalgesellschaft unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
- 2.
Der Senat hält daran fest, daß sich der Anspruch auf Nachzahlung von in der Reichsmarkzeit erlittenen Ausfällen heim unselbständigen Nachzahlungsrecht nach dem in D-Mark neu festgesetzten Kennbetrag der Vorzugsaktie richtet.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Februar 1953 aufgehoben.
Es wird festgestellt daß der Inhaber der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Beklagten Nr. 44843 bis 44942 und 75601 bis 75800 nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 ihrer Satzung solange stimmberechtigt ist, bis auf je 1.000 DM Nennbetrag der genannten Aktien 54,28 DM und auf je 100 DM Nennbetrag dieser Aktien 5,43 DM nachgezahlt sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber von 200.000 RM stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Beklagten. Diese Aktien waren mit einem nachzuzahlenden Gewinnvorzug von 1 3/4 % ihres Nennbetrages ausgestattet. Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September in der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zum Währungsstichtag hat die Beklagte Verluste ausgewiesen. Sie hat ihr Grundkapital im Verhältnis vor 10: 6 neu festgesetzt. Für die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht wurde der nachzahlbare Gewinnvorzug wieder auf 1 3/4 % des Nennbetrags der stimmrechtslosen Vorzugsaktien bestimmt. Der Kläger erhielt im Umtausch 120.000 DM Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Beklagte wies für das zusammengefaßte Geschäftsjahr vom 21. Juni 1948 bis 30. September 1949 einen Gewinn von 775.846,57 DM aus. Die Hauptversammlung vom 5. Juli 1951 beschloß, diesen Gewinn auf das Geschäftsjahr 1949/50 vorzutragen. Sie beschloß außerdem, von dem sich danach zusammen mit dem Gewinnausweis für 1949/50 ergebenden Reingewinn einen Teilbetrag von 3.657.691,92 DM an die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht als Gewinnanteil für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 30. September 1950 auszuschütten und den Rest von 2.765.413,30 DM auf das Geschäftsjahr 1950/51 vorzutragen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 30. Juni 1948 wurde die Ausschüttung mit 1 3/4 % auf je 1.000 RM mit 65,14 RM berechnet und dieser Betrag im Verhältnis von 10 s 1 auf 6,51 DM umgerechnet. Der Kläger hält das für unrichtig und meint, im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihr Grundkapital im Verhältnis von 10 s 6 umgestellt habe, bemesse sich die Höhe der zu leistenden Nachzahlung statt auf 1 1/2 % von 1.000 RM nun auf 1 1/2% von je 600 DM. Das ergibt unter Berücksichtigung der nachgezahlten 6,51 DM auf je 600 DM Nennbetrag eine Nachzahlung von 32,57 DM und auf je 1.000 DM Nennbetrag eine solche von 54,28 DM. Der Kläger beantragt, festzustellen, daß seine stimmrechtslosen Vorzugsaktien solange stimmberechtigt seien, als die sich nach seiner Berechnung ergebenden Beträge noch nicht nachgezahlt seien. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszuge darauf beschränkt, geltend zu machen, daß bei ihr die Verhältnisse anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (BGHZ 7, 263) lägen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt und verfolgt damit seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht meint, § 26 der Satzung der Beklagten enthalte einen Maßstab für die Berechnung der nachzuzahlenden Beträge. Es legt diese Bestimmung dahin aus, der. Vorzugsaktionären ohne Stimmrecht habe eine feste Verzinsung gewährt werden sollen, deren Auszahlung ausschließlich auf die Gewinnjahre gelegt worden sei. Der Sinn dieser Satzungsbestimmung sei, dasjenige nachzuholen, was die stimmrechtslosen Vorzugsaktionäre erlangt hätten, wenn in den Verlustjahren ein den Vorzug deckender Gewinn ausgeschüttet worden wäre. Die Beklagte habe daher das Nachbezugsrecht des Klägers richtig berechnet. Er habe danach mit der von der Beklagten vorgenommenen Ausschüttung der vollen Betrag der ihm gebührenden Nachzahlung erhalten und darum kein Stimmrecht.
Das Revisionsgericht ist an die vom Landgericht vorgenommene Satzungsauslegung nicht gebunden. Die Satzung einer Kapitalgesellschaft unterliegt der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (RG DR 1942, 279; Bö. 156, 133; 159, 326).
§ 26 der Satzung der Beklagten lautet:
"Der jährliche Reingewinn wird in nachstehender Reihenfolge verwandt:
1.
zur Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht bestimmten Vorzugsgewinnanteils von 1 3/4 % des Nennbetrags der Vorzugsaktion ohne Stimmrecht. Reicht der Reingewinn zur Zahlung des Vorzugsgewinnanteils nicht aus, so sind die Fehlbeträge ohne Zinsen aus dem Reingewinn der folgenden Geschäftsjahre vor Verteilung eines Gewinnanteils an die Aktionäre anderer Aktiengattungen nachzuzahlen. Reicht der zur Verfügung stehende Reingewinn zur Zahlung der Rückstände sowie des 1 3/4 -%igen Vorzugsgewinnanteils des neuen Geschäftsjahres nicht aus, so gelangen zunächst die Rückstände in der Reihenfolge ihrer Entstehung auf den laufenden Gewinnanteilschein und sodann erst der Vorzugsgewinnanteil des neuen Jahres zur Auszahlung;2.
zur gleichmässigen Zahlung eines für die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht und Stammaktionäre bestimmten Gewinnanteils von bis zu 1 3/4% des Nennbetrags der Vorzugsaktien mit Stimmrecht und Stammaktien;3.
zur gleichmässigen Zahlung eines weiteren Gewinnanteils an die Vorzugsaktionäre mit Stimmrecht, die Stammaktionäre und die Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht nach den Verhältnis der Aktiennennbeträge, soweit die Hauptversammlung nicht diesen Teil des Reingewinns ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließt.Im Falle der Grundkapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 53 des Aktiengesetzes bestimmt werden."
Das Landgericht begründet seine Auslegung des § 26 der Satzung der Beklagten wie folgt: Nach Ziff 3 dieser Satzungsbestimmung habe die Hauptversammlung lediglich das Recht, über den nach Abzug der auf den nachzuzahlenden Gewinnvorzug verbleibenden Beträge zu beschliessen; wie sich aus Ziff 1 Satz 2 ergebe, entstehe ein Nachzahlungsanspruch nicht erst mit einem Gewinnverteilungsbeschluß, sondern bereits mit einem einen Gewinn ausweisenden Jahresabschluß; § 126 AktG lasse der Satzung Raum, zu bestimmen, daß ein ausgewiesener Gewinn auf alle Fälle ausgezahlt werden müsse; wenn es heisse, daß "die Fehlbeträge ohne Zinsen" in der Reihenfolge der "Entstehung" der Rückstände "nachzuzahlen" seien, so sei damit ein Maßstab gegeben, wie der Nachzahlungsanspruch im Augenblick seiner Entstehung zu berechnen sei; das Wort "Fehlbetrag" ergebe, daß den stimmrechtslosen Vorzugsaktionären ein der festen Verzinsung von Schuldverschreibungen entsprechender Ertrag ihrer Kapitalanlage habe gewährt und kein darüber hinausgehendes Recht zugebilligt werden sollen; der Ausdruck Fehlbetrag gehe über den Begriff "Rückstände" hinaus; mit ihm sei gesagt, daß den stimmrechtslosen Verzugsaktionären im ersten Gewinnjahr das ersetzt werden solle, was sie in Händen haben würden, wenn in den Verlustjahren ein den Vorzug deckender Gewinn ausgeschüttet worden wäre; das ergebe sich auch aus der Zufügung der Worte "ohne Zinsen"; dieser Zusatz besage, daß bei der Berechnung der Höhe der Nachzahlung Verzugszinsen und demgemäß auch ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Verzugsschaden außer Ansatz bleiben solle.
Dem Landgericht ist zuzugeben, daß die von ihm angenommenen Regelungen satzungsmäßig durchaus getroffen werden können. Es kann insbesondere vorgesehen werden, daß der Dividendenanspruch und ebenso der Nachzahlungsanspruch bereits dann entstehen soll, wenn der festgestellte Jahresabschluß einen Gewinn ausweist; eine solche Regelung weicht aber von der gesetzlichen Ordnung (§ 126 Abs. 3 AktG) ab, ist zudem ungewöhnlich (Möhring-Schwartr S 150) und bedarf aus beiden Gründen klarer Anordnung. Das gilt auch von jeder Satzungsbestimmung, die von der Regelung der §§ 115-117 AktG abweicht im Interesse der Verläßlichkeit und Sicherheit, sowie zum Schutze vor unterschiedlicher, ja, willkürlicher Satzungsauslegung müssen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Zum mindesten hieran scheitert die vom Landgericht vorgenommene Ausdeutung des § 26 der Satzung der Beklagten, wenn die von ihren Schöpfern gewählte Ausdrucksweise nicht ohnehin dafür spricht, daß damit nichts anderes hat gesagt werden sollen, als der Regelung der §§ 115, 116 AktG entspricht. Bei Schaffung der mitgeteilten Fassung des § 26 im Jahre 1942 bestand kein Anlaß, außer dem Prozentsatz und dem Nennbetrag noch etwas dafür festzulegen, wie sich ein etwaiger Nachbezug im Falle einer Wahrungsumstellung beregnen solle. Denn damals war die Wahrungsumstellung, wie im Jahre 1948 vorgenommen, und die in Zusammenhang damit zugelassene Neufestsetzung von Grundkapital und Aktiennennbeträgen nicht vorauszusehen.
Auch der Standpunkt der Beklagten ihre Satzung lasse die Auslegung zu, daß das bei ihr bestehende stimmrechtslose Nachbezugsrecht ein sogenanntes selbständiges sei, scheitert daran, daß dies keinen hinreichend klarer Ausdruck gefunden hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den §§ 115 ff AktG dagegen nicht, daß der nachzuzahlende Gewinnvorzug stimmrechtsloser Aktien immer ein unselbständiges Recht sein müsse. Diese Auffassung wird zwar in der Literatur fast ausnahmslos vertreten, ist aber nicht richtig. Das Gesetz verbietet nicht, daß die Satzung das Nachbezugsrecht dahin ausstattet, daß bereits mit dem Ausfall ein durch spätere Gewinnverteilung bedingter Anspruch entsteht. Auch aus der Natur der stimmrechtslosen Vorzugsaktie ergibt sich nicht, daß sich der Nachzahlungsanspruch unbedingt erst mit dem Gewinnjahr aus dem Mitgliedschafsrecht lösen könne (von Godin in Der Betrieb 1952, 1077). Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigem Nachbezugsrecht kommt es entscheidend darauf an, was die Satzung bestimmt: Kann das Nachbezugsrecht durch Satzungsänderung bloß noch für die Zukunft beseitigt oder eingeschränkt werden, so handelt es sich um ein selbständiges Recht; läßt die Satzung dagegen zu, daß das Nachbezugsrecht auch noch insoweit aufgehoben oder geändert werden kann als Ausfälle bereits eingetreten, aber noch nicht nachgezahlt sind, so handelt es sich um ein sogenanntes unselbständiges Nachzahlungsrecht. Wie der Dividendenschein lautet, ist dagegen nicht wesentlich. Ist die Nachzahlung für jedes Ausfalljahr an einen bestimmten Dividendenschein geknüpft, so ist das, gleichviel ob der Gewinnanteilschein eine Jahreszahl oder eine Hummer trägt, ein gewichtiges Anzeichen für die Selbständigkeit des Nachbezugsrechts. Aber auch in diesem Falle ist der Nachbezug ein unselbständiges Recht, wenn die Satzung ergibt, daß das Nachzahlungsrecht auch, soweit bereits ein Ausfall entstanden ist, noch von einer Satzungsänderung erfaßt werden kann. Die Entscheidung des Senats vom 8.10.1952 - II ZR 313/51 (BGHZ 7, 263) hat kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt ob die Gewinnanteilscheine auf ein bestimmtes Jahr lauten.
Wenn in jener Sache davon ausgegangen wurde, daß die Gewinnanteilscheine der dort beteiligten Aktiengesellschaft für bestimmte Jahre ausgestellt seien, so lag das an dem übereinstimmenden Sachvortrag der damals beteiligten Parteien, den das Berufungsgericht verwertet und um dessen tatsächliche Richtigkeit sich der Senat der Zivilprozeßordnung gemäß nicht zu kümmern hatte, und an dem damals gestellten Antrag, der gleichfalls von diesem unstreitigen Sachverhalt ausging. Mach der Satzung der Beklagten sollen Rückstände, die nicht aus dem Gewinn eines Jahres abgedeckt werden können, in der Reihenfolge ihrer "Entstehung" berücksichtigt werden. Diese mit Gewinnausschüttung überschriebene Bestimmung läßt unklar, ob damit etwas über den Zeitpunkt der Loslösung des Nachzahlungsanspruchs vom Mitgliedschaftsrecht oder für die Reihenfolge dessen, was durch die unzureichende Ausschüttung erledigt werden soll, gesagt ist. Auch für das von der Beklagten vorgesehene Nachbezugsrecht kann nach alledem nur davon ausgegangen werden, daß sich ein Anspruch erst infolge eines Gewinns mit dem Gewinnverteilungsbeschluß vom Mitgliedschaftsrecht lostrennt. Soll die hier zu beurteilende Satzung, wie die Beklagte meint, die Möglichkeit geben, die Nachzahlung auch auf die Aktienurkunde oder gegen andere Inhabernachweise vorzunehmen, was gesetzlich keineswegs ausgeschlossen ist, so wäre das ein deutliches Anzeichen dafür, daß das Nachbezugsrecht bei der Beklagten sogar positiv als unselbständiges Recht ausgestaltet worden ist.
Reicht der Gewinn zur vollen Deckung der Rückstände nicht aus, so löst sich aus dem Mitgliedschaftsrecht entweder ein Anspruch lediglich in der Höhe ab, in der der erlittene Ausfall durch den zur Ausschüttung gelangenden Gewinn gedeckt wird, oder aber ein Anspruch, der den ganzen Rückstand unter Einschluß des auf das Gewinnverteilungsjahr entfallenden Vorzuges erfaßt und der, soweit der Nachbezug bereits Deckung findet, auf sofortige Zahlung geht und im übrigen durch die Ausschüttung weiteren Gewinns bedingt ist. Was Gesetz und Satzung der Beklagten in dieser Richtung sagen, bedarf für den angebrachten Feststellungsantrag so wenig der Entscheidung, wie in der Sache II ZR 313/51.
In der Revisionsverhandlung hat sich Einmütigkeit darüber ergeben, daß der für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zum 20. Juni 1948 erhobene Nachzahlungsanspruch des Klägers erst nach der Währungsumstellung entstanden ist, und daß sich die Umstellungsfrage nicht stellt, weil am Währungsstichtag kein Schuldverhältnis bestand. Das kann auch nicht bezweifelt werden. Denn der Nachzahlungsanspruch des Klägers ist auch, soweit er für die Reichsmarkzeit geltend gemacht wird, in der D-Markzeit als D-Markanspruch aus einem D-Markgewinn entstanden. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinnanteils steckt das Nachzahlungsrecht, auch soweit es einen in der Vergangenheit bereits entstandenen Ausfall betrifft, im Mitgliedschaftsrecht und bildet mit ihm eine nur durch Satzungsänderung lösbare Einheit. Rechtlich liegt nichts anderes als eine aktienmäßige Beteiligung vor.
Der Streit dreht sich in seinem Kern darum, ob der Nachzahlungsanspruch, soweit es um in der Reichsmarkzeit erlittene Ausfälle geht, auf Reichsmarkgrundlage zu berechnen und dann im Verhältnis von 10: 1 zu behandeln ist, oder ob hierfür keine ausreichende Möglichkeit besteht und das Nachbezugsrecht das Schicksal des Mitgliedschaftsrechts ausnahmslos teilt. Unbestreitbar ist, daß ein prozentual vom Nennbetrag der Vorzugsaktien zu errechnendes Nachbezugsrecht für erst in der D-Markzeit erlittene oder künftig entstehende Ausfälle nur nach Maßgabe der Neufestsetzung des Prozentsatzes und des Nennbetrages berechnet werden kann. Damit engt sich die zu lösende Frage dahin ein, ob das Nachbezugsrecht, soweit es einen schon in der Reichsmarkzeit erlittenen Ausfall betrifft, anders behandelt werden kann.
Das wird von der Literatur nahezu ausnahmslos befürwortet (vgl. die Nachweise in BGHZ 7, 263 [266] und seither: von Godin in Der Betrieb 1952, 1004 und 1077 Koehler JZ 1953, 83 Anm.). Fach § 18 Abs. 2 UmstG waren nicht bloß Ansprüche, die im Zeitpunkt der Währungsumstellung bereits entstanden waren, umzustellen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 UmstG galt das Umstellungsverhältnis von 10: 1 beispielsweise auch für rückständige Pachten und Mieten selbst wenn der Anspruch erst zu einem nach den Währungsstichtag liegenden Zeitpunkt entstand. In solchen Fällen bestand am Währungsstichtag aber immerhin bereits ein Schuldverhältnis und nur der Anspruch entstand erst nach der Währungsumstellung; solchenfalls hat der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nur mehr formale Bedeutung gegenüber der wirtschaftlicher Tatsache, daß es für die Zeit bis zum Stichtag um ein rückständiges Nutzungsentgelt, also der Gegenwert für bereits in der Vergangenheit gezogene Nutzung geht. Beim unselbständigen Nachzahlungsrecht ist vor Abspaltung des Nachzahlungsanspruchs aus dem Mitgliedschaftsrecht lediglich das Mitgliedschaftsrecht und kein Schuldverhältnis vorhanden, und der Zeitpunkt der Entstehung hat nicht bloß jene mehr formale Bedeutung, sondern er gibt zugleich die zeitliche Grenze an, bis zu welcher der im Mitgliedschaftsrecht steckende Nachzahlungsanspruch noch von einer Satzungsänderung erfaßt werden kann. Unverkennbar gibt es auch Ansprüche, die erst nach der Währungsumstellung entstanden und gleichwohl noch nach ihrer Reichsmarkgrundlage zu bemessen sind (Harmening-Duden § 13 Anm. 32). So konnte ein in der Reichsmarkzeit erzielter Gewinn, dessen Verteilung erst nach dem Währungsstichtag beschlossen wurde, nur nach dem Reichsmarkgeschäftsergebnis berechnet und wenn dies nicht gleich in D-Mark geschah, auch nur in Verhältnis von 10: 1 verteilt werden. Denn mehr als der erzielte Gewinn konnte nicht ausgeschüttet werden. Das gilt gleichviel, ob es sich um eine gleichmäßig zu verteilende Dividende, um einen Gewinnvorzug oder um eine Nachzahlung auf eine stimmrechtslose Vorzugsaktie handelte. Hier war auch das Verhältnis von 10 § 1 das richtige, weil das zur Verteilung gelangende Geschäftsergebnis ein rein geldliches Rechenergebnis ist. Aber nicht jeder erst nach dem Währungsstichtag in D-Mark entstandene Anspruch, der noch auf Reichsmarkbasis zu errechnen ist, ist im Verhältnis vor 10 § 1 anzusetzen, die Bemessungsgrundlage kann vielmehr auch ein anderes Verhältnis ergeben (Harmening-Duden § 13 Anm. 32). Die Nachzahlung, die für einen in Reichsmark erlittenen Dividendenausfall aus einem in D-Mark erzielten Gewinn zu leisten ist, ist kein auf das Gewinnjahr der D-Markzeit verlagerter Zins. Das Nachbezugsrecht ist rechtlich auch anders als die Schuldverschreibung ausgestaltet. Der Nachbezug hat zwar seinen wirtschaftlichen Anlaß im Ausfall; rechtlich ist er aber ein im Mitgliedschaftsrecht verhaftetes und daraus nur durch spätere Gewinnausschüttung oder durch Satzungsänderung heraustrennbares Recht, das ohne Gewinn nicht zum Gläubigerrecht, auch nicht zu einem bedingten Anspruch wird. Das Nachbezugsrecht entsteht nicht erst mit der Nichtgewährung des vorgesehenen Gewinnvorzuges, sondern haftet dem Mitgliedschaftsrecht ebenso an, wie das Recht auf den Gewinnvorzug. Mitgliedschaftsrecht, Nachbezugsrecht und Recht auf den Gewinnvorzug bilden eine Einheit, die nicht schon durch die Entstehung eines Ausfalls gestört wird. Alle drei Rechte unterliegen der Um- und Ausgestaltung durch die Satzung. Wird der bereits eingetretene Ausfall von einer satzungsmässigen Änderung des nachzuzahlenden Gewinnvorzugs nicht ausgenommen, so erfaßt die Neufestsetzung dieses Rechts auch den bereits entstandenen, aber noch nicht nachgezahlten Rückstand, da dann das Mitgliedschaftsrecht schlechthin Gegenstand der Satzungsänderung ist und sich ein Nachzahlungsanspruch erst beim nächst anfallenden Gewinn aus dem Mitgliedschaftsrecht ablöst. Das Nachbezugsrecht ist so stark, daß ein Ausfall des Gewinnvorzuges durch Gewährung des vollen Stimmrechts kompensiert und daß die Beseitigung des Nachzahlungsrechts die stimmrechtslose Aktie unzulässig nacht. Das alles ergibt, zusammengenommen, einen Unterschied, der es nicht gerechtfertigt erscheinen läßt, den in der Reichsmarkzeit erlittenen Ausfall so zu behandeln, als wäre es nicht zum Ausfall gekommen und als sei dem Vorzugsaktionär das Nichterhaltene im Verhältnis von 10 § 1 nachzuvergüten.
Daß nur das Umstellungsverhältnis von 10: 1 die gerechte und richtige Lösung bilde, kann zudem nicht für alle in Betracht kommenden Nachzahlungsfälle gesagt werden. Die Ausweisung von Gewinn ist in der Reichsmarkzeit auch unterblieben, wenn eine Gesellschaft ihre Sachwerte vor der Währungsreform nicht in Reichsmark gegen die im wesentlichen festliegenden Reichsmarkpreise abgeben wollte; in welchem Maße das diejenigen Vorzugsaktionäre, die die Möglichkeit der Sachanlage hatten, beeinträchtigt und sich andererseits bei der Neufestsetzung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge ausgewirkt hat, läßt sich wegen der von D-Markbilanzgesetz gewährten Freiheiten rechnerisch nicht ermitteln und außerdem kann die Frage nicht nach den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gesellschaften und denjenigen ihrer Vorzugsaktionäre gelöst werden.
Nach alledem hat der Senat keinen Anlaß, von dem in seinem Urteil vom 8.10.1952 - II ZR 313/51 - eingenommenen Standpunkt abzugehen.
Danach hat der Kläger mit der Berechnung des Nachbezuges und darin Recht, daß die Rückstände mit der vorgenommenen Ausschüttung noch nicht gedeckt sind. Ihm steht daher, solange dies nicht geschieht, das Stimmrecht für seine Vorzugsaktien zu.
Der Revision war deshalb zu entsprechen und dem Klageantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kühn
Artl