Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1956, Az.: II ZR 121/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 121/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
- OLG Düsseldorf - 02.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 370 - 376
- DB 1956, 1056-1057 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 122-124
- NJW 1956, 1793-1794 (Volltext mit amtl. LS) "Nachprüfung durch das Gericht"
Prozessführer
1.) des Otto L., W., F.-Str. ...,
2.) des Heinrich Q., D., K.str. ...,
Prozessgegner
die Firma H. und W. E., Autospedition, H. Bez. D.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist.
- 2.
Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen.
- 2.
Die Satzung eines ins Leben getretenen nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das am 2. März 1955 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1951 schlössen sich Spediteure durch den "Vertrag betreffend Kundensätze" zu einer Vereinigung zusammen, deren erste Obmänner die beiden Kläger sind. Die "Vertragsschließenden" verpflichteten sich, die in näher bezeichneten Preisanordnungen festgelegten Fracht-, Rollgeld- und Spesensätze einzuhalten. Die Obmänner sollten u.a. die Erfüllung dieser Pflicht überwachen und etwaige Verstöße vor der hierfür vorgesehenen "Untersuchungs- und Sühnekommission" verfolgen. Diese Kommission, die sich aus einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei bis vier Beisitzern zusammensetzen sollte, war berechtigt, ein "Reugeld" festzusetzen, das vertraglich der Höhe nach nicht bestimmt war. Anstände gegen eine Entscheidung der Kommission sollten durch ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte entschieden werden. Der Betroffene und der erste Obmann haben je einen Beisitzer des Schiedsgerichts zu ernennen; sollte dem eine Partei binnen bestimmter Frist nach Aufforderung nicht nachkommen, so gilt dies als Verzicht des Säumigen.
Die Untersuchungs- und Sühnekommission verhängte gegen die Beklagte ein Reugeld von 1.000 DM und legte ihr die Verfahrenskosten, die der Vorsitzende der Kommission auf 292,49 DM festsetzte, auf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieser Beträge. Die Kläger verlangen daher Zahlung von 1.292,49 DM.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Kläger nicht berechtigt seien, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hält den Vertrag betreffend Kundensätze wegen Verstoßes gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der Britischen Militärregierung (MilRegVO Nr. 78) für nichtig und bestreitet, ihn unterschrieben zu haben und dem Zusammenschluß beigetreten zu sein. Sie macht geltend, daß sie die Feststellung des Reugeldes angefochten habe und erst das vorgesehene Schiedsgericht entscheiden müsse. Sie ist der Ansicht, daß ihr Einspruch gegen die Festsetzung des Reugeldes entgegen dem Beschluß der "Vollversammlung" vom 1. Juli 1952 aufschiebende Wirkung habe, da sie an diesem Beschluß nicht mitgewirkt habe. Die Beklagte bestreitet schließlich die Berechtigung der Einforderung von Verfahrenskosten für die Tätigkeit der Kommission.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil erst die Entscheidung des Schiedsgerichts eingeholt werden müsse.
In der Berufungsinstanz machten die Kläger geltend, daß ihnen die Klageforderung durch Beschluß der "Vollversammlung" vom 7. Februar 1955 abgetreten worden sei.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß durch den Vertrag betreffend Kundensätze ein nichtrechtsfähiger Verein gegründet worden ist, dessen Vorstand die Kläger sind.
Es läßt die Frage nach der Gültigkeit der Vereinsgründung und nach der Mitgliedschaft der Beklagten offen und prüft auch nicht, ob die Beklagte die Entscheidung der Untersuchungs- und Sühnekommission angegriffen oder ihr Recht auf Anrufung des vorgesehenen Schiedsgerichts durch Nichtbenennung eines Beisitzers verwirkt oder ob ein etwaiger Einspruch der Beklagten aufschiebende Wirkung hat.
Es würdigt den Mitgliederbeschluß vom 7. Februar 1955 als Abtretung der Klageforderung und hält deshalb die Aktivlegitimation der Kläger für gegeben. Es hält die Klageforderung für unbegründet, weil das vorgesehene Reugeld eine Strafe sei, mit der die Einhaltung von Festpreisen habe gesichert werden sollen, und weil eine solche Vereinsstrafe außerhalb der der Vereinsautonomie gezogenen Grenzen liege. In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn die Verhängung des Reugeldes und der Verfahrenskosten als wirksam anzusehen sei, könne der Klage nicht stattgegeben werden, da Ansprüche aus der Ordnungsstrafgewalt eines Vereins nach § 399 BGB unabtretbar seien.
Die Entscheidung über die Aktivlegitimation steht zu der Erwägung, daß der Anspruch auf Zahlung einer vereinsrechtlichen Ordnungsstrafe nicht übertragbar sei, in einem unlösbaren Widerspruch. Wäre die Abtretung des Klageanspruchs unwirksam, so könnte mit dieser Abtretung nicht die Klageberechtigung begründet werden. Das Berufungsgericht hat zudem die Übertragung der Strafbefugnis mit der Abtretung des Anspruchs auf Zahlung einer verhängten Geldstrafe verwechselt. Im übrigen ist die Aktivlegitimation der Kläger auch dann gegeben, wenn der Mitgliederbeschluß vom 7.2.1955 nicht als eine Forderungsabtretung aufzufassen wäre. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein nichtrechtsfähiger Verein seinen Vorstand oder einzelne Mitglieder davon durch Mitgliederbeschluß ermächtigen, dem Verein zustehende Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (RGRKomm z BGB § 54 Anm. 5). Mindestens eine derartige Ermächtigung enthält der Mitgliederbeschluß vom 7. Februar 1955.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß durch die Entscheidung der Untersuchungs- und Sühnekommission kein Anspruch habe entstehen können, ist rechtlich nicht haltbar.
Das im Vertrag betreffend Kundensätse vorgesehene "Reugeld" hat eine andere Bedeutung als das in den §§ 359, 336 Abs. 2 BGB erwähnte Reugeld. Denn es dient nicht dem Ausgleich für den Rücktritt von einem Vertrage.
Es ist auch keine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339, 343 Abs. 2 BGB. Sowohl das abhängige wie das selbständige Vertragsstrafenversprechen setzt einen Vertrag voraus. Daran fehlt es bei Strafen, die in der Satzung eines Vereins für die Verletzung einer mitgliedschaftlichen Pflicht vorgesehen sind.
Das Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Geldstrafen, die von den zuständigen Organen eines Vereins auf Grund der Satzung gegen Mitglieder wegen Verletzung der Vereinspflichten verhängt werden dürfen, nicht die rechtliche Natur von Vertragsstrafen haben (RG JW 1928, 2208 und 2209 m w Nachw). Das Kammergericht hat dagegen den Standpunkt vertreten, daß satzungsrechtlich vorgesehene Geldstrafen als echte Vertragsstrafen aufgefaßt werden können (KG JW 1937, 554; DR 1939, 2156). In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, daß in Vereinssatzungen vorgesehene Strafen keine Vertragsstrafen sein könnten (RGRKomm z BGB § 25 Anm. 4; Friedlaender JW 1928, 2208 Anm; Heinsheimer JW 1928, 2209 Anm; Danckelmann in Palandt Bem. 1 vor §§ 339 ff BGB; Hahne in Soergel § 339 Anm. 1 b; auch Coing in Staudinger § 25 Anm. 7 [10]). Nipperdey (in Enneccerus Bd. I, 1 § 112 Anm. 22) hält derartige Strafen für Vertragsstrafen im. Sinne der §§ 339 ff BGB. Kisch (JW 1935, 3495 Anm; 1937, 556 Anm.) meint, daß Vereinssatzungen sowohl Vertragsstrafen wie Disziplinar (Vereins) Strafen vorsehen können (ebenso Lehmann in Enneccerus Bd. II § 37 I; Westermann in Erman § 25 Anm. 2).
Vereinsrechtlich vorgesehene Strafen, die die Einhaltung mitgliedschaftlicher Pflichten sichern, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als die Vertragsstrafen nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruher. Das gilt gleichviel, ob es sich um einen rechtsfähigen oder um einen nichtrechtsfähigen Verein Handelt. Denn sobald der nichtrechtsfähige Verein ins lieben getreten ist, gilt seine Satzung nicht mehr als Vertrag, sondern als seine Verfassung, der sich die Mitglieder unterworfen haben und die für sie kraft Korporationsrechts gilt (vgl. RGZ 165, 143/44). Übernehmen Vereinsmitglieder außer den Pflichten der Mitgliedschaft noch Vertragspflichten, so kann deren Erfüllung durch Vertragsstrafen gesichert werden. Geschieht, das in der Satzung, so handelt es sich um Satzungsbestandteile, die nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein. Dadurch, daß eine echte Straf vereinbarung in die Satzung aufgenommen wird, wird sie nicht zu einer Vereinsstrafe.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Vereinsstrafe, da sie von einer Vereinssatzung ausschließlich für den Fall einer Verletzung von Mitgliedspflichten vorgesehen ist. Das hat zur Folge, daß die Strafe nicht dem richterlichen Ermäßigungsrecht nach § 343 BGB unterliegt, sondern nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist (RG JW 1928, 2208). Insoweit liegt es nicht anders, als wenn es um die Ausschließung aus einem Verein geht (vgl. dazu BGHZ 13, 5 [11]).
Gesetzwidrig ist eine Vereinsstrafe, die gegen die Dekartellisierungsbestimmungen verstößt. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor, da der Zusammenschluß ausschließlich der Einhaltung obrigkeitlich bestimmter Festpreise dient und die hier vorgesehene Strafe lediglich für Verstöße hiergegen verhängt werden darf. Das von der Revisionsbeantwortung gebrachte Zitat (Gleiß BB 1950, 494) besagt nicht, daß die Britische MilRegVO Nr. 78 auch Zusammenschlüsse verbietet, die der Einhaltung staatlich festgelegter Preise dienen, sondern führt vielmehr aus, daß nur den Wettbewerb beschränkende Zusammenschlüsse verboten sind. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Falle, da Festpreise jeden Preiswettbewerb ausschließen.
Eine Vereinsstrafe wäre auch dann gesetzwidrig, wenn sie den Boden des Privatrechts verlassen und eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt darstellen würde (Kisch JW 1935, 3495 Anm; Mezger ZeitschrAkDR 1937, 656). So liegt es aber nicht schon dann, wenn der Tatbestand, an den die Vereinsstrafe geknüpft ist, zugleich den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Denn die Rechtsordnung verbietet nicht, Handlungen; die mit öffentlicher Strafe bedroht sind, unter eine privatrechtliche Strafe zu stellen (RG Warn 1937 Nr. 127; Mezger a.a.O.). Es läßt sich nicht allgemein sagen, wann eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt vorliegt. Die Androhung einer Geldstrafe für die Verletzung einer Vereinspflicht kann nur unter außergewöhnlichen Umständen einen Eingriff in die staatliche Strafjustiz enthalten und darum unzulässig sein.
Das Berufungsgericht hat dies im vorliegenden Falle angenommen. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz, haben und sich daher die Wirkung der Satzung über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus erstreckt (RG Warn 1937 Nr. 127). Für die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins, der bereits ins Leben getreten ist, kann nichts anderes gelten, wenn auch § 54 S 1 BGB auf die für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft geltenden Vorschriften verweist und der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft wie jeder andere Vertrag in der Revisionsinstanz nur sehr beschränkt nachgeprüft werden kann. Denn dem nichtsrechtsfähigen Verein kommt im Gegensatz zur bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft eine selbständige Organisationsgewalt zu (BGHZ 13, 5 [11]) und seine. Satzung verliert ihren Vertragscharakter und wird kraft Korporationsrechts zur Verfassung, sobald der Verein ins Leben tritt. Da zu den Mitgliedern der Spediteurvereinigung Unternehmen gehören, die in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte liegen, unterligt die Satzung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Diese Nachprüfung ergibt, daß die Ansicht des Berufungsgerichts verfehlt ist.
Das Berufungsgericht meint, ausschlaggebend für die Annahme eines unzulässigen Eingriffs, in die staatliche Strafgewalt sei, daß hier der Anspruch auf Zahlung des Rollgeldes aus einem vereinsrechtlichen Verhältnis erwachse. Dabei wird übersehen, daß jede Vereinsstrafe auf diesem Verhältnis beruht. Der Standpunkt des Berufungsgerichts bedeutet daher, die Zulässigkeit von Vereinsstrafen schlechthin zu verneinen. Das Berufungsurteil setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1928, 2209 m w Nachw), die die Festsetzung von Geldstrafen auf Grund von Vereinssatzungen wegen Verletzung der Vereinspflichten für zulässig erachtet, und verkennt, daß dem Verein eine selbständige Strafgewalt zukommt, die der Staat gelten läßt und der sich die Mitglieder im Rahmen der Satzung unterwerfen (BGHZ 13, 5 [11]; RGZ 151, 229 [232]). Ein Verein kann sich also wegen der Verletzung von Mitgliedspflichten eine Strafbefugnis geben und diese nach Maßgabe der Satzung ausüben.
Daß das "Reugeld" der Höhe nach nicht begrenzt ist, ist kein durchschlagender Grund dafür, daß es eine öffentliche Strafe sein sollte. Dasselbe gilt von den Umstand, daß, die Mitglieder infolge ihrer Unterwerfung unter die Satzung keinen Einfluß mehr auf die Verhängung des "Reugeldes" haben. Die Unbegrenztheit des "Reugeldes" gibt allerdings der Spediteurvereinigung Machtbefugnisse, die der Staat für Tatbestände gleicher oder ähnlicher Art nicht in Anspruch nimmt, und ist deshalb nicht ganz unbedenkliche. Gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung der Unbegrenztheit des "Reugeldes" und eine willkürlich hohe Straffestsetzung sind die Mitglieder aber durch das ihnen in jedem Fall verbleibende richterliche Nachprüfungsrecht geschützt (Körting KartRdsch 1936, 388). Daß das als Berufungsinstanz vorgesehene Schiedsgericht eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ausschließt, hat lediglich die Bedeutung, daß die sachliche Berechtigung der Straffestsetzung nicht nachprüfbar sein soll, und eine derartige Bestimmung ist zulässig (RG JW 1928, 2208).
Unerheblich ist auch, ob dem Verein ein Schaden entstanden ist oder entstehen konnte, denn eine Vereinsstrafe dient der Ahndung von Verletzungen der Vereinspflichten und hat mit Schadensersatz nichts zu tun.
Auch wenn die mit dem "Reugeld" belegten Tatbestände ausnahmslos nach Wirtschaftsstrafbestimmungen oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar wären, ist das kein Grund für die Annahme eines unzulässigen Übergriffs in die staatliche Strafjustiz. Es ist nicht verboten, daß die Einhaltung bestimmter Strafgesetze als Pflichten der Mitglieder eines Vereins begründet und durch Geldstrafen gesichert wird (Körting KartRdsch 1936, 390; RG Warn 1937 Nr. 12 = KartRdsch 1937, 633; Mezger ZeitschrAkDR 1937, 656; Kisch JW 1935, 3495 Anm.). Hiervon geht auch das Urteil des Reichsgerichts vom 5.2.37 (RGZ 153, 268 = JW 1937, 1557) aus. Die Revisionsbeantwortung meint, die durch den Vertrag betreffend Kundensätze geschaffene Spediteurvereinigung habe sich in privatem Rahmen eine kleine Strafjustiz geschaffen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß mit der Verhängung des "Reugeldes" eine sittliche Wertung vorgenommen, also eine öffentliche Strafe verhängt werden solle. Ein Verein übt auch mit reinen Ordnungsstrafen, die z.B. die Teilnahme der Mitglieder an Vereinsveranstaltungen mittelbar erzwingen sollen, eine Strafgewalt aus. Was verhängt wird, ist aber keine diskriminierende Strafe, kein Unwerturteil, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliche Sanktion, die bloß im satzungsmäßigen Rahmen und nur deshalb zulässig ist, weil sich die Mitglieder durch ihren Beitritt aus freiem Willen der Strafgewalt des Vereins unterworfen haben.
Die Klage durfte daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden das vorgesehene "Reugeld" habe nicht verhängt werden dürfen.
Die Sache ist zur endgültigen Entscheidung noch nicht reif. Es ist noch zu klären, ob die Beklagte Mitglied der durch den Vertrag betreffend Kundensätze gegründeten Spediteurvereinigung ist, ob sie die Festsetzung des Reugeldes angefochten hat und welche Wirkung eine etwaige Anfechtung hatte.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.