Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1956, Az.: IV ZR 157/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 157/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.02.1956
Rechtsgrundlagen
- § 91 BErgG
- § 102 BErgG
- § 109 BErgG
- Art III Nr. 7 ÄndG
- § 189 Abs. 2 BEG
- § 219 BEG
- § 234 BEG
- § 7 EGZPO
Prozessführer
des Josef W., M., E.straße ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Entschädigungssachen ist auch in den Fällen, in denen das Berufungsurteil von einem bayerischen Oberlandesgericht erlassen worden ist, die Revision beim Bundesgerichtshof und nicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzureichen.
- 2.
Die Verfahrensvorschriften des BEG können nicht rückwirkend auf solche Entscheidungen angewendet werden, die vor Erlaß dieses Gesetzes ergangen sind. Nach §236 Abs. 2 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidung vielmehr nach den bisher geltenden Vorschriften.
- 3.
Der Anwendbarkeit des §109 BErgG in Verbindung mit §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG steht nicht entgegen, daß das Landgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entschieden hat.
Nach §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG bedarf es eines neuen Antrages nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung nach dem vor Inkrafttreten des BErgG geltenden Landesrecht durch eine nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts abgelehnt worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 24. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger, im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde im Jahre 1941 in R. auf der Arbeitsstelle bei der Baufirma G. und S. verhaftet und, nachdem er vier Wochen im Polizeigefängnis inhaftiert worden war, in das Konzentrationslager Dachau eingeliefert, wo er bis zum 2. Mai 1945 verblieb.
Der Kläger hat behauptet, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Rasse der Zigeuner verhaftet worden, und hat mit Antrag vom 21. Oktober 1949 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt in München Wiedergutmachungsansprüche wegen Schadens an Leben, an Körper und Gesundheit und an Freiheit geltend gemacht. Sämtliche Ansprüche sind durch Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 25. Februar 1952 mit der Begründung abgelehnt worden, daß der Kläger nicht aus rassischen Gründen, sondern auf Grund seiner Vorstrafen als Arbeitsscheuer verhaftet worden sei. Die von ihm erhobene Klage hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Februar 1953 abgewiesen, seine gegen den klageabweisenden Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts in München vom 19. Mai 1953 zurückgewiesen worden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ebenfalls eine Verfolgung aus Gründen der Hasse verneint.
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger seine Ansprüche erneut mit Antrag vom 23. November 1953 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt angemeldet. Die Entschädigungsbehörde lehnte auch diesen Antrag durch Bescheid vom 15. September 1954 mit der Begründung ab, daß der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine andere Beurteilung des Entschädigungsbegehrens zulassen würden. Die von ihm gegen diesen Bescheid vor dem Landgericht erhobene Klage, mit der er seine zunächst geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben nicht weiter verfolgt, ist durch Urteil vom 5. Juli 1955 abgewiesen worden. In der Begründung stellte das Landgericht fest, daß der Kläger gegenüber dem früheren Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 24. Februar 1956 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, daß die Vorschrift des §109 in Verbindung, mit §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehe. Zwar sei die Entscheidung des Landgerichts München vom 4. Februar 1953 nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß ergangen. Offensichtlich wolle aber §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG alle Fälle treffen, in denen ein Anspruch, sei es durch die Verwaltungsbehörde, sei, es durch das Gericht, endgültig abgewiesen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob, wie das Oberlandesgericht in Celle in einer RzW 1956, 29 abgedruckten Entscheidung annehme, §109 BErgG dann nicht anwendbar sei, wenn in dem nach der zweiten Anmeldung durchgeführten Entschädigungsverfahren neue anspruchsbegründende Tatsachen vorgebracht würden. Denn im vorliegenden Falle habe der Kläger, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt habe, derartige neue Tatsachen nicht behauptet.
Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Er ist der Ansicht, daß, wie immer auch die Vorschriften der §§91 Abs. 4 Satz 2 und 109 BErgG auszulegen seien, die Berufung in jedem Falle auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 begründet sei, da dieses Gesetz die im BErgG normierte Rechtsmittelbeschränkung nicht kenne. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bittet der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte tritt der Auffassung des Klägers, daß die Entscheidung des Landgerichts auf Grund des BEG uneingeschränkt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifbar sei, nicht entgegen.
Entscheidungsgründe:
1.
Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bedurfte es nicht. Der von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Justizrat Graf in München eingereichte Schriftsatz vom 10. Juli 1956 - eingegangen am 11. Juli 1956 - enthält nicht nur den Antrag, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens das Armenrecht zu gewähren, sondern bereits auch die Revisionseinlegung selbst. Da im Schriftsatz vom 10. Juli 1956 auch die. Revision begründet worden ist, ist den in §554 ZPO aufgestellten Erfordernissen Genüge getan.
2.
Die Revision des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zwar enthält das BEG die durch §109 BErgG bestimmte Beschränkung der Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidungen des Landgerichts nicht mehr. Das Verfahren und der Rechtszug ist vielmehr für alle Entschädigungsansprüche einheitlich geregelt, so daß eine Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts, selbst wenn mit ihr nur die erneute Ablehnung der Gewährung einer Entschädigung durch die Entschädigungsbehörde bestätigt wird, nunmehr gegeben ist. Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19. September 1956 - IV ZB 103/56 - und in seinem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 186/56 - ausgeführt hat, können die neuen Verfahrensvorschriften des BEG nicht rückwirkend auf solche Entscheidungen angewendet werden, die vor Erlaß des BEG ergangen sind. Das Änderungsgesetz enthält in Art III Nr. 14 auch keine erweiterte Anfechtungsmöglichkeit ergangener Entscheidungen. Aus §236 Abs. 2 BEG ergibt sich vielmehr, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. Etwas Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus Art III Nr. 7 Abs. 2 des Änderungsgesetzes oder aus den §§234, 189 Abs. 2 BEG entnehmen. Denn diese Vorschriften enthalten ausschließlich Bestimmungen über die Notwendigkeit der Stellung eines neuen Antrags in den Fällen, in denen ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes oder des vor diesem geltenden. Landesrechts abgelehnt worden ist, sowie über die Wahrung der Antragsfrist, wenn Ansprüche bei einer unzuständigen Behörde oder bei Gericht geltend gemacht worden sind. Die Vorschriften besagen aber nichts über eine Rückwirkung der neuen Verfahrensvorschriften des BEG, insbesondere über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, die bisher durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht angegriffen werden konnten. Aus diesen Gründen muß es bei der Ablehnung der Entschädigungsansprüche durch das Landgericht verbleiben, unbeschadet des Rechts des Klägers, gemäß Art III Nr. 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Daß das Landgericht München I am 4. Februar 1953 nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entschieden hat, steht, wie das Oberlandesgericht in München in dem angefochtenen Urteil vom 24. Februar 1956 mit Recht angenommen hat, der Anwendbarkeit des §109 BErgG nicht entgegen. Zwar spricht §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG ausdrücklich nur von einer Abweisung durch rechtskräftiges Urteil. Der Gesetzgeber ist aber bei dieser Formulierung erkennbar davon ausgegangen, daß die Gerichte auch in Entschädigungssachen, ebenso wie in anderen bürgerlichrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ihre Entscheidung in Form eines Urteils erlassen. Er hat hierbei nicht beachtet, daß für das gerichtliche Verfahren nach dem US-EG nicht die verfahrensrechtlichen Vorschriften der ZPO, sondern die des FGG galten, so daß gerichtliche Entscheidungen im Geltungsbereich des US-EG regelmäßig in Beschlußform ergingen. Der Sinn des §91 Abs. 4 Satz 2 BErgG ging jedoch dahin, daß es der Stellung eines neuer Antrags bedürfen solle, wenn der Anspruch auf Entschädigung nach dem vor Inkrafttreten des BErgG geltenden Landesrecht durch eine nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts abgelehnt worden war.
Rechtliche Bedenken können gegen die Anwendbarkeit des §109 BErgG schließlich auch nicht mit der Begründung erhoben werden, daß diese Vorschrift dann nicht zum Zuge komme, wenn in dem neuen Entschädigungsverfahren neue anspruchsbegründende Tatsachen vorgebracht würden. Der eindeutige, zu Zweifeln keinen Anlaß gebende Wortlaut der Vorschrift rechtfertigt diese Bedenken nicht. Es kommt daher nicht darauf an, daß das Landgericht auf Grund desselben Sachverhalts entschieden hat, sondern allein darauf, daß das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde - gleichviel aus welchem Gründe - bestätigt hat. Im übrigen hat auch der Kläger in seinem neuen Antrag, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, keine derartigen neuen Tatsachen vorgetragen.
Mit Recht hat nach alledem das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen.