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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1964, Az.: VII ZR 254/62

Handelsvertretervertrag; Treuepflicht; Vertreter; Vermeidung von Nachteilen; Untervertreter; Übernahme der Vertretung; Kündigung des Untervertreterverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1964
Aktenzeichen
VII ZR 254/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 13.07.1962

Fundstellen

  • BGHZ 42, 59 - 62
  • BB 1964, 823
  • DB 1964, 1022 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1621-1622 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 768-770 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Überträgt ein Unternehmer einem Untervertreter seines Handelsvertreters dessen Vertretung, so ist ein solches Verhalten des Unternehmers und des Untervertreters jedenfalls dann treu- und vertragswidrig und somit zum Schadensersatz verpflichtend, wenn sich beide schon vor der Kündigung der Vertragsverhältnisse gegenüber dem Handelsvertreter hierüber abgesprochen haben.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebende Treuepflicht verpflichtet den Unternehmer, alles zu unterlassen, was seinem Vertreter Nachteile bereitet.

  2. 2.

    Verspricht ein Unternehmer dem Untervertreter seines Handelsvertreters schon vor einer Kündigung die Übernahme der Vertretung oder stellt diese zumindest in Aussicht und veranlaßt den Untervertreter dadurch zu einer Kündigung des

    Untervertreterverhältnisses, so verstößt der Unternehmen in der Regel in grober Weise gegen die ihm obliegende Treuepflicht. Hier findet sein Recht, ohne Rücksicht auf die Interessen seines Handelsvertreters in seinem Geschäftsbereich frei zu disponieren, seine Grenze (siehe auch BGH, BB 1982, 1626, DB 1982, 1269, WM 1982, 535).

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Handelsvertreter für Eisenwaren sowie Haus- und Küchengeräte. Er vertrat im Herbst 1956 verschiedene Firmen, darunter auch die Firmen

  • August F. Waagefabrik, R.,
  • Kettenwerk P. & Co., GmbH, D. mit dem Zweigwerk B. & H., D.,
  • Louis He., Aluminiumfabrik, O.,
  • Waagenfabrik H. KG, B., (Beklagte zu 2),
  • Stanz- und Emalierwerk W. & G., A. (frühere Beklagte zu 3).

2

Der Beklagte J. war seit 1. Oktober 1954 als Untervertreter für den Kläger tätig. Mit Schreiben vom 12. November 1956 kündigte er dem Kläger gegenüber das Untervertreterverhältnis zum 31. Dezember 1956, Am 14. November 1956 kündigte die Beklagte Firma H. KG dem Kläger das Vertreterverhältnis zum selben Termin. Sie übertrug die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ab dem Beklagten J.. Die ursprünglich mitverklagte Firma W.& G. schloß mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ebenfalls einen Vertretervertrag mit J. ab. Die Firma He. hat ab 1. Januar 1957 ihren Vertretungsbezirk zwischen dem Kläger und J. aufgeteilt.

3

Mit Schreiben vom 4. November 1956 hatte sich der Beklagte J. bei der Firma F. und mit Schreiben vom 27. Oktober und 13. November 1956 auch bei der Firme P. & Co GmbH um die bisher von dem Kläger ausgeübte Vertretung beworben. In diesen Schreiben hatte J. ausgeführt, er habe schon mit anderen vom Kläger vertretenen Lieferanten Vertreterverträge abgeschlossen. Das Schreiben vom 27. Oktober 1957 enthielt auch abwertende Äußerungen über die beruflichen Fähigkeiten des Klägers. Die Bewerbungen J.s bei diesen beiden Firmen blieben jedoch ohne Erfolg. Der Kläger vertritt sie heute noch.

4

Am 19. November 1956 richtete die Beklagte Firma H. KG an die Firma P. & Co KG und deren Schwesterfirma B. & Hö. gleichlautende Schreiben, in welchen sie darauf hinwies, daß J. sich selbständig machen wolle und deshalb eine Aufteilung der Vertreterbezirke des Klägers zwischen diesem und J. zu erwägen sei, sie rege deshalb eine gemeinsame Besprechung an. Zu dieser Besprechung ist es nicht gekommen. Ob das Schreiben auch anderen Firmen zugegangen ist, ist bisher nicht festgestellt.

5

Als der Kläger von den Vorgängen erfuhr, kündigte er seinerseits am 30. November 1956 dem Beklagten J. das Vertragsverhältnis fristlos.

6

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten und die in den Tatsacheninstanzen noch mitverklagte Firma W. & G. Klage erhoben mit dem Antrag, diese als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.592,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Er hat vorgetragen, dem Beklagten J. sei es gelungen, durch Anschwärzen des Klägers und die unwahre Behauptung, er habe schon mit anderen vom Kläger vertretenen Lieferfirmen Verträge abgeschlossen, sich einen Teil der bisher von dem Kläger innegehabten Vertretungen zu beschaffen. Die beiden verklagten Firmen hätten mit unlauteren Mitteln, die Firma H. KG insbesondere auch durch ihr Schreiben vom 19. November 1956 dazu beigetragen, daß ihm ein Teil seiner Vertretungen entzogen worden sei. Die Beklagten hätten "konspirativ" einverständlich zum Nachteil des Klägers zusammengearbeitet. Durch ihr wettbewerbswidriges Verhalten und die Verletzung ihrer vertraglichen Treupflicht hätten sie ihn geschädigt. Seinen Schaden sehe er in dem Verlust der Provisionen aus den verlorenen Bezirken.

8

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben bestritten, planmäßig zum Nachteil des Klägers zusammengearbeitet zu haben. Die Kündigungen seien fristgemäß ausgesprochen worden und es habe ihnen nunmehr freigestanden, die durch die Kündigung betroffenen Vertreterverhältnisse neu zu regeln. Der Beklagte J. bestreitet auch, unrichtige Angaben gemacht zu haben.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Revision gegen die Firma W. & G. hat er zurückgenommen.

11

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich die Beklagten nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben. Sie seien berechtigt gewesen, ihre Verträge zu kündigen und andere Verträge abzuschließen; der Beklagte J. sei auch nicht gehindert gewesen, sich um die Vertretungen zu bemühen, die bisher der Kläger versehen habe. Ein anderes könne nur gelten, wenn die Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen hätten. Das sei zwar für die Schreiben des Beklagten J. an die Firmen F. und P. zu bejahen; insoweit sei aber dem Kläger kein Schaden entstanden. Daß J. auch an andere Firmen in dieser Weise herangetreten sei, sei nicht erwiesen. Die Schreiben der verklagten Firma H. KG vom 19. November 1956 seien nicht zu beanstanden; im übrigen seien sie auch nicht ursächlich für die Kündigungen der Vertreterverhältnisse gewesen.

13

2.

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet.

14

a)

Das Berufungsgericht sieht es auf Grund der Aussagen des als Partei vernommenen Gesellschafters der Beklagten H. KG, Z., als nicht erwiesen an, daß sich die beiden Beklagten schon, bevor sie ihre Kündigungen ausgesprochen hatten, miteinander in Verbindung gesetzt haben zu dem Zweck, ihre Vertragsverhältnisse zu dem Kläger zu kündigen und die bisher von dem Kläger innegehabte Vertretung auf den Beklagten J. zuübertragen.

15

Der Kläger rügt hierzu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung das vorgelegte Urkundenmaterial, insbesondere den Schriftwechsel zwischen den beiden Beklagten nicht berücksichtigt.

16

Diese Rüge ist begründet.

17

In ihrem von Z. unterzeichneten Brief vom 3. November 1956 bittet die Beklagte H. KG den Beklagten Jasper, sie von seinen Absichten und dem Termin seiner "Selbständigmachung" in Kenntnis zu setzen, damit sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger "noch bis Mitte November des Jahres kündigen" könne. In seinem Schreiben vom 12. November 1956 teilt Jasper Zapfe mit, daß er dem Kläger gegenüber "soeben die Kündigung ausgesprochen" habe; er beklagte sich dann über dessen Verhalten und schließt den Brief mit der Bemerkung, daß er "auf eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit" hoffe.

18

Daraus ergibt sich, was das Berufungsgericht ersichtlich übersehen hat, nahezu unabweisbar, daß die beiden Beklagten schon vor dem Ausspruch ihrer Kündigungen Verhandlungen über eineÜbernahme der Vertretung des Klägers durch Jasper gepflogen haben, daß Zapfe diesem auch eine solche zumindest in Aussicht gestellt hat, und daß die im Berufungsurteil angeführte Aussage von Zapfe, er sei "erst durch die Kündigung von Jasper auf diesen Gedanken gekommen", schwerlich auf Wahrheit beruhen kann.

19

Ist dem aber so, dann haben beide Beklagten die dem Kläger geschuldete Pflicht zur Vertragstreue verletzt.

20

Der Beklagte Jasper war als Handelsvertreter der Klägerin verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Interessen seines Geschäftsherrn herbeizuführen geeignet war. So hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. die Urteile vom 2. März 1961 - VII ZR 235/59 -; 10. Juli 1961 - VII ZR 252/59; 21. Oktober 1963 - VII ZR 103/62 -) entschieden, daß ein Handelsvertreter auch ohne ausdrückliches Verbot während der Vertragszeit nicht für eine Konkurrenzfirma seines Unternehmers tätig sein darf. Im vorliegenden Falle beziehen sich die vom Kläger behaupteten und durch den Schriftwechsel bezeugten Absprachen der beiden Beklagten zwar auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Kläger. Entscheidend ist aber, daß sie noch während der vertraglichen Bindung stattgefunden haben und daß J. somit bezweckte, die Verdienstmöglichkeiten seines Geschäftsherrn nicht mehr - wie bei unerlaubter Tätigkeit für die Konkurrenz - zu schmälern, sondern sie ihm völlig zu entziehen.

21

Das an sich selbstverständliche Recht jedes Handelsvertreters, sich gegebenenfalls auch schon vor der Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen, findet hier seine Grenze. Ein solches treu- und vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters macht ihn gegenüber seinem Geschäftsherrn aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig.

22

Entsprechendes muß dann aber auch für den Unternehmer gelten, der seinerseits schon vor einer Kündigung dem Untervertreter seines Handelsvertreters die Übertragung der Vertretung verspricht oder in Aussicht stellt und ihn dadurch zu einer Kündigung des Untervertreterverhältnisses veranlaßt. Auch das ist in der Regel ein grober Verstoß gegen die sich aus dem Vertretervertrag ergebende Treupflicht, nach der er verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seinem Vertreter Nachteile bereitet. Sein an sich bestehendes Recht, ohne Rücksicht auf die Interessen seines Vertreters in seinem Geschäftsbereich frei zu disponieren (wie z.B. die Herstellung oder den Vertrieb gewisser Artikel einzustellen, auch die Vertretung einem anderen zu übertragen), findet auch hier ebenso wie bei dem Untervertreter seine Grenze (vgl. dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 1957 - 8 U 49/57 - in "Handelsvertreterrecht" - Loseblattsammlung des Forschungsverbands für den Handelsvertreter - und Handelsmaklerberuf Köln HVR Nr. 151).

23

Das Berufungsgericht wird daher an Hand des vorgelegten Schriftwechsels seine Feststellungen und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen erneut zu prüfen haben.

24

Wie es sich verhält, wenn Unternehmer und Untervertreter sich erst dann in Verbindung setzen, wenn beide unabhängig voneinander die Kündigung ausgesprochen haben, braucht bei dem derzeit gegebenen Sachstand noch nicht geprüft zu werden (vgl. dazu aber das Urteil des Ib Zivilsenats vom 6. November 1963 - Ib ZR 41/62 und 40/63 = NJW 1963, 351 [OLG Celle 07.12.1962 - 11 U 134/62]).

25

b)

Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Schadens wegen der (teilweisen) Kündigung der Vertretungen der Firmen W. & G. und Louis He., vermag der Senat noch keine abschließende Entscheidung zu treffen, da es insoweit noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, wann und unter welchen Umständen diese Kündigungen erfolgt sind.

26

Das gilt auch, soweit sich die Schadensersatzansprüche hierwegen gegen die Beklagte Firma H. KG richten, da nach den zu a) ausgeführten Gesichtspunkten dem "Rundschreiben" der Beklagten vom 19. November 1956 möglicherweise eine andere Bedeutung beigemessen werden könnte, wenngleich insoweit allerdings die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten H. KG für einen Schaden des Klägers zweifelhaft sein mag.

27

Auch im übrigen bedarf die Frage, inwieweit das Verhalten der Beklagten für einen Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist, noch der Nachprüfung.

28

3.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

29

Der Senat hält es für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat Gebrauch zu machen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke