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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VI B 4.65

Inhaltliche Übereinstimmung von Landesrecht mit Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI B 4.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1964 - AZ: VI A 536/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 BRRG zugelassen. Da die Klage bereits im Jahre 1955 erhoben worden ist, ist § 127 BRRG hier gemäß § 137 BRRG nicht anwendbar (vgl.Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377], seither ständige Rechtsprechung). Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur in den Grenzen seines bisherigen Geltungsbereichs - also in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weitergilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]).

2

Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

3

Die Fragen, sie sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) - ÄAG - ergeben, können schon deswegen nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, weil es sich um irrevisibles Recht handelt, dessen Nachprüfung mangels Anwendbarkeit des § 127 BRRG dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO entzogen ist (vgl. hierzuBeschlüsse vom 30. April 1964 - BVerwG II B 5.64 - undvom 5. November 1964 - BVerwG VI B 9.64 - zu dem auch hier angewendeten nordrhein-westfälischen Gesetz). Auch der Umstand, daß der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz das frühere, die Materie des Art. 131 GG betreffende günstigere Landesrecht mit Wirkung vom 1. April 1951 an das Gesetz zu Art. 131 GG anpassen wollte, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, daß dadurch das Änderungs- und Anpassungsgesetz - auch nur in den mit den Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG inhaltlich oder wörtlich übereinstimmenden Vorschriften - zu revisiblem Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO geworden wäre; denn das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß Landesrecht auch bei inhaltlicher Übereinstimmung mit Bundesrecht - sogar im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 - nicht als revisibles Recht angesehen werden kann (vgl.Beschluß vom 18. März 1964 - BVerwG VI C 136.61 -).

4

Eine grundsätzliche, der höchstrichterlichen Klärung noch bedürftige Rechtsfrage wird - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht dadurch aufgeworfen, daß das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 25. November 1955 als Verwaltungsakt angesehen hat. Der Bescheid stellt förmlich fest, daß der Kläger keine Rechte nach der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GV. NW. S. 25) - 1. SparVO - hat, weil er seine beamtenrechtlichen Rechtsstellungen wegen seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus erlangt habe, diese also unberücksichtigt blieben. Ob dieser eindeutig als Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, d.h. als Verwaltungsakt zu qualifizierende Bescheid überhaupt Rechtswirkungen hat, bejahendenfalls ob er rechtmäßig ist, ist eine Frage nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage, die nach materiellem, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglichem Landesrecht zu entscheiden ist. Sollte der Beklagte, worauf das Beschwerdevorbringen hindeutet, neuerdings selbst Zweifel bekommen haben, ob eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG in Fällen wie dem vorliegenden ins Leere geht, weil Rechte des Klägers nach der 1. SparVO schon aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, seinen Bescheid vor Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsurteils von sich aus aufzuheben und so den Kläger klaglos zu stellen. Ob der Entscheidung des Berufungsgerichts die materielle Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 1958 entgegenstand, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden, wirft also ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

5

Sofern die Beschwerde mit diesem Vorbringen etwa zugleich - ohne den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich zu nennen - einen Verfahrensmangel bezeichnen will, wäre eine solche Rüge nicht schlüssig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Geltendmachung von Verfahrensmängeln zur Zulassung der Revision nur führen, wenn Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen können und daß das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann (vgl.Beschluß vom 3. Januar 1962 - BVerwG VI B 39.61 - und die dort angeführten Entscheidungen). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn durch das Urteil vom 6. März 1958 ist rechtskräftig nur entschieden, daß der Kläger keine Ansprüche beamtenrechtlicher Art aus dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, weil "im Rahmen dieses Gesetzes" die beamtenrechtlichen Rechtsstellungen, die er vor dem 9. Mai 1945 bekleidete, unberücksichtigt bleiben. An der Rechtskraft nehmen keinesfalls auch die Erwägungen teil, die diese Entscheidung ermöglicht haben, so etwa, daß auf den Kläger (nur) das Gesetz zu Art. 131 GG als das günstigere Recht anzuwenden sei.

6

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 139.54 - (BVerwGE 4, 243), vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - (ZBR 1958 S. 176) undvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 - (ZBR 1959 S. 158 [BVerwG 27.11.1958 - BVerwG II C 14/58]) ab. In jenen Urteilen ist lediglich über die Anwendung des § 7 G 131, nicht über die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG entschieden, sie befassen sich daher nur mit der Frage, unter welchen Umständen der § 7 G 131 bei einer Konkurrenz der bundes- und der landesrechtlichen Regelung anwendbar ist, nicht mit den Voraussetzungen der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG. In jenen Urteilen konnte und mußte offenbleiben, ob trotz der - z.B. hinsichtlich der Teilnahme der in Kategorie IV eingestuften früheren Beamten an der Unterbringung - günstigeren Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG, die eine Anwendung des § 7 G 131 erlaubt, doch noch günstigere Versorgungsansprüche nach der 1. SparVO bestehen könnten, denen durch eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG begegnet werden könnte.

7

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.250 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert