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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1964, Az.: BVerwG VI B 9.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI B 9.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1963 - AZ: VI A 731/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 BRRG zugelassen. Da die Klage bereits im Jahre 1954 erhoben worden ist, ist § 127 BRRG hier gemäß § 137 BRRG nicht anwendbar (vgl.Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]). Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur in den Grenzen seines bisherigen Geltungsbereichs - also in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weitergilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.

3

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Zulassung der Revision aus den in Nr. 2 und 3 genannten Gründen dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerde weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, noch einen Verfahrensmangel bezeichnet hat, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

4

Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde könnten die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, die sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung und Auslegung des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) ergeben, schon deswegen nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, weil es sich um irrevisibles Recht handelt, dessen Nachprüfung mangels Anwendbarkeit des § 127 BRRG dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO entzogen ist (vgl. hierzu auchBeschluß vom 30. April 1964 - BVerwG II B 5.64 - in bezug auf das hier in Rede stehende nordrhein-westfälische Gesetz). Auch der Umstand, daß der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz das frühere, die Materie des Art. 131 GG betreffende günstigere Landesrecht mit Wirkung vom 1. April 1951 an das Gesetz zu Art. 131 GG anpassen wollte, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die Schlußfolgerung, daß dadurch das Änderungs- und Anpassungsgesetz - zumindest in den mit den Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG inhaltlich oder wörtlich übereinstimmenden Vorschriften - zu revisiblem Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO geworden wäre; denn das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß Landesrecht auch bei inhaltlicher Übereinstimmung mit Bundesrecht - sogar im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 - nicht als revisibles Recht angesehen werden kann (vgl.Beschluß vom 18. März 1964 - BVerwG VI C 136.61 -). Das gleiche gilt auch dann, wenn zur Auslegung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes - wie die Beschwerde meint - Bundesrecht herangezogen werden müßte; denn auch in einem solchen Falle würde die Revisibilität des Landesrechts nicht begründet (vgl. BVerwGE 1, 76 und seither ständige Rechtsprechung).

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

6

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker