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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1964, Az.: BVerwG II B 5.64

Recht der amtsverdrängten Beamten; Besitzstandwahrung nach nordrhein-westfälischem Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG II B 5.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1964 - AZ.: VI A 667/57

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht gemäß § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen. Denn da die Klagefrist bereits vor dem 14. September 1957 in Lauf gesetzt worden war und der Kläger auch die Klage vor diesem Zeitpunkt erhoben hat, ist § 127 BRRG hier gemäß § 137 BRRG nicht anwendbar (BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]).

3

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen; denn die durch diese Sache aufgeworfenen Rechtsfragen könnten, soweit sie noch klärungsbedürftig sind, vom Revisionsgericht nicht der Klärung zugeführt werden.

4

Das Berufungsgericht hat § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) - ÄAG - im vorliegenden Fall mit dem Ergebnis angewendet, daß dem Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am

5

1. April 1951 nur die Hälfte des erdienten Ruhegehaltes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 [GV. NW. S. 25] - Erste SparVO -) "zugestanden" habe. Das volle Ruhegehalt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Erste SparVO) habe - so meint das Berufungsgericht - dem Kläger nicht "zugestanden", weil der Versorgungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres) erst im Dezember 1954 eingetreten wäre und das volle Ruhegehalt demzufolge nicht festgesetzt worden sei. Ob diese Gesetzesauslegung und -anwendung zutrifft, ist eine Frage des nordrhein-westfälischen Landesrechts. Die Klärung dieser Rechtsfrage wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Da hier, wie eingangs erwähnt, § 127 BRRG nicht anwendbar ist, könnte das Berufungsurteil in einem Revisionsverfahren nämlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), also nicht auf die Verletzung nordrhein-westfälischen Landesrechts nachgeprüft werden.

6

Entsprechendes gilt für die Frage des Vertrauensschutzes. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wahrt § 2 Abs. 2 ÄAG den Besitzstand des Klägers und sein Vertrauen auf einen solchen Besitzstand nicht in der Weise, daß ihm eine - durch die mit Wirkung vom 1. April 1951 aufgehobene Erste Sparverordnung zuerkannte - bloße Anwartschaft auf künftige, nämlich erst ab 1. Januar 1955 in Betracht kommende Gewährung des vollen Ruhegehalts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Erste SparVO) erhalten bleibt. Die Richtigkeit dieser Auffassung wäre als Auslegung von Landesrecht ebenfalls im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm durch die Verfügung vom 9. Mai 1950 dem Kläger die für ihn durch § 5 Abs. 1 Erste SparVO geschaffene Rechtslage "mitgeteilt" und "erläutert" und erst danach durch besondere Verfügung vom 13. Juli 1950 die Versorgungsbezüge in Höhe der Hälfte des Ruhegehaltes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO) festgesetzt habe. Es hat zwar in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich erörtert, welche rechtliche Bedeutung der Bescheid vom 9. Mai 1950 für die Frage der Besitzstandwahrung hat. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß in dem Hinweis auf die erst für die Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalls an vorgesehene Gewährung der vollen Versorgungsbezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Erste SparVO), den der Bescheid vom 9. Mai 1950 enthält, kein Sachverhalt zu erblicken ist, aus dem der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätte herleiten können, daß die Erste Sparverordnung bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibe oder daß er auch nach einer Gesetzesänderung die volle Versorgung erhalte. Diese Überzeugung des Berufungsgerichts beruht auf der tatsächlichen Feststellung des dem Bescheid vom 9. Mai 1950 zugrunde liegenden Erklärungswillens und auf der Anwendung der - landesrechtlichen - Ersten Sparverordnung. Ihre Richtigkeit wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht nachprüfbar (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO), so daß auch insoweit eine Klärung nicht zu erwarten wäre.

7

Zugänglich wäre der Prüfung des Revisionsgerichts nur die mit der Beschwerde an dritter Stelle aufgeworfene Frage, ob die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG den bundesrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verletzt.

8

Diese Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit mehrerer Vorschriften des Änderungs- und Anpassungsgesetzes sinngemäß folgendes ausgeführt: Selbst wenn § 5 Erste SparVO so auszulegen wäre, daß diese Vorschrift den Betroffenen schon mit der Einstufung in die Kategorie IV einen bestimmten Rechtsstand verschafft habe, der nicht erst der Verwirklichung durch Festsetzung der Bezüge bedurft habe, so habe doch der Landesgesetzgeber diesen Rechtsstand verschlechtern und dem Rechtsstand nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anpassen dürfen, ohne dadurch Verfassungsrecht zu verletzen. Gegen das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verstoße er nur, wenn er Einzelmaßnahmen, durch die schon vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (30. Dezember 1952) ein Anspruch in abschließender Gestaltung der Rechtslage "realisiert" worden sei, rückwirkend aufhebe. Solche Einzelmaßnahmen erblickt das Bundesverfassungsgericht nur in Maßnahmen, die dem Betroffenen unmittelbar bestimmte Leistungen gewähren, wie insbesondere in der Festsetzung der Bezüge. Dagegen bezeichnet es eine Gesetzesänderung als verfassungsrechtlich unbedenklich, die die künftige Realisierung einer Anwartschaft unmöglich macht. (Vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 15, 197, 198, 205, 208, 209, 210).

9

Durch diese Ausführungen ist geklärt, daß die dein Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG - nach der dem Kläger die Anwartschaft auf eine künftige, erst ab 1. Januar 1955 in Betracht kommende Gewährung des vollen Ruhegehalts nicht erhalten geblieben ist - dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht widerspricht. Einer nochmaligen grundsätzlichen Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es deshalb nicht. Jedenfalls deswegen hat die Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr.

10

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) und entspricht etwa dem einjährigen Unterschiedsbetrag des vollen und des halben Ruhegehaltes.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer