Das Anforderungsprofil ist bei der Auswahl der Bewerber für den Dienstherrn verbindlich, wenn er sich für eine Stellenausschreibung auf ein solches „Anforderungsprofil“ festlegt.
Nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.09.2008 entschieden, dass ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, nicht verpflichtet ist, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden. Dies teilt das BVerwG in einer aktuellen Meldung mit.