Beamtenrecht - Konkurrentenklage -Zur Bedeutung des Anforderungsprofils für die Auswahlentscheidung

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12.10.20082037 Mal gelesen
Das Anforderungsprofil ist bei der Auswahl der Bewerber für den Dienstherrn verbindlich, wenn er sich für eine Stellenausschreibung auf ein solches „Anforderungsprofil“ festlegt.

Häufig taucht im Konkurrentenrechtsstreit die Frage auf, welche Entscheidungskriterien Vorrang besitzen: Das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle oder die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen?

Wenn durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Die Dienstpostenbeschreibung bleibt für das Auswahlverfahren verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen der Qualifikation, die in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesen werden, Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht bemisst. Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00; Zuletzt: BVerwG 1 WB 31.06, Entscheidung vom 25.04.2007

Bewerber, die eine konstitutive Voraussetzung eines Anforderungsprofils nicht erfüllen, können ohne Rücksicht auf die Noten ihrer dienstlichen Beurteilungen aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgeschieden werden. Eine solche "Vorauswahl" ist aber nur dann möglich, wenn es sich bei dem maßgeblichen Kriterium, um ein Merkmal handelt, dessen Nichterfüllung einen Bewerber nach der für das Auswahlverfahren verbindlichen Dienstpostenbeschreibung von der Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle zwingend ausschließt und das dergestalt an objektiv überprüfbare Fakten anknüpft, dass sich die Frage seines Vorliegens nicht erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten Werturteils beantworten lässt, das der Dienstherr in der Regel in dienstlichen Beurteilungen abzugeben hat.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2008, 5 ME 108/08

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