Ärztliche Aufzeichnungen dienen nicht allein dem Arzt als Gedächtnisstütze für die bisherigen Behandlungsergebnisse. Mit den Aufzeichnungen wird auch im Patienteninteresse der Umfang der Behandlung dokumentiert.
Patienten haben einen (rechtlich erzwingbaren) Anspruch auf Einsichtnahme in die über sie geführten Krankenunterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen, EKG-Streifen, Laborbefunde u.v.m. (vgl. BGH, Medizinrecht 1983, 62; ständige Rechtsprechung.).