Die kostengünstige (kostenlose) Begutachtung im Schadensfall

Bauverordnung Immobilien
24.10.2008 936 Mal gelesen

Wer finanziell schlecht gestellt ist, der glaubt häufig, dass es um seine Rechte ebenso bestellt sei. Diese Annahme ist jedoch nicht richtig. 

In Schadensfällen, beispielsweise
 
- bei der Unfallregulierung,
- im Rahmen der Arzthaftung,
- im Mietrecht,
- im Baurecht,
- u.v.m. 

können Schäden oder Mängel durch sogenannte (selbständige) Beweissicherungsverfahren festgehalten werden. Nach Aufnahme des Schadens / der Schäden / der Mängel wird der vom Gericht beauftragte Sachverständige durch Begutachtung Angaben zur Schadens- / Mangelursache machen. 

Grundsätzlich trägt die Partei, welche die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens beantragt, die Kosten dafür (Gerichtskosten, Verfahrens- und Terminsgebühr des eigenen Anwalts). 

Diese Kosten werden jedoch von der Staatskasse in voller Höhe getragen, wenn die Voraussetzungen für die ratenfreie Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen. 

Ob bei Ihnen diese Voraussetzungen vorliegen, prüfen wir im Rahmen einer Beratung gerne. Dafür ist es jedoch wichtig, dass bereits bei der RECHTSANTRAGSTELLE des örtlichen Amtsgerichtes ein entsprechender Beratungshilfeschein beantragt wird.

Wenn Sie Arbeitslosengeld 2 beziehen, dann wird vermutet, dass Sie bedürftig im Sinne des Beratungshilfegesetzes (BerHG) sind.

 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215