Ärztliche Aufzeichnungen dienen nicht allein dem Arzt als Gedächtnisstütze für die bisherigen Behandlungsergebnisse. Mit den Aufzeichnungen wird auch im Patienteninteresse der Umfang der Behandlung dokumentiert.
Patienten haben einen (rechtlich erzwingbaren) Anspruch auf Einsichtnahme in die über sie geführten Krankenunterlagen einschließlich Röntgenaufnahmen, EKG-Streifen, Laborbefunde u.v.m. (vgl. BGH, Medizinrecht 1983, 62; ständige Rechtsprechung.).
In Erfüllung seiner Vertragspflicht muss ein behandelnder Arzt deshalb Einsicht in alle objektiven Feststellungen über die körperlichen Befindlichkeiten sowie Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung geben können.
Zu den objektiven Umständen gehören alle naturwissenschaftlich konkretisierbaren Befunde (Labor- und EKG-Aufzeichnungen, Röntgenbilder, MRT-Bilder etc.).
Zu den Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung gehören die Angaben zur Medikamentierung, der Behandlungs- und Operationsberichte etc.
Ob auch eine Diagnose zu objektiven Befunden gehört ist umstritten. Letztlich ist wohl davon auszugehen, dass eine Diagnose selbst kein objektiver Umstand ist, weil es sich dabei um eine Zusammenfassung und Schlussfolgerung aus den anderen objektiven Umständen handelt. Eine Diagnose kann jedoch dann relevant werden, wenn auf Grund falscher Befunderhebung und Befundbewertung eine offensichtlich falsche Diagnose und somit eine Falschbehandlung erfolgt.
Zum Recht auf Einsichtnahme ist zu sagen, dass sich der Patient und/oder sein Anwalt die Akten im Original vorlegen lassen kann. Es können - gegen Kostenerstattung - Kopien von der Krankenakte verlangt werden. Das Krankenhaus bzw. der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet die Akten im Original herauszugeben.
Wenn Sie glauben, dass Sie falsch behandelt worden sind, dann hilft zumeist der erste Blick eines auf arzthaftungsrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt schon weiter.
Nach Einsicht in die Akte wird dieser dann - für den Patienten kostenlos - eine sachverständige Begutachtung vornehmen lassen, sofern Behandlungsfehler ersichtlich sind.