Jeder potentielle Haftungsfall ist bereits darauf hin zu überprüfen, ob eine Aufklärung von Patient oder Eltern stattgefunden hat.
Die Aufklärungspflicht über die Behandlungsmethode, die notwendigen Maßnahmen, etwaige Alternativen und Risiken entspringt der ärztlichen Vertragspflicht und ist Ausdruck der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und dem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit.
Ist der Patienten-/Krankenakte nicht zu entnehmen, dass eine Aufklärung stattgefunden hat und ist dies zwischen behandelndem Arzt bzw. Krankenhausträger und Patient umstritten, dann ist davon auszugehen, dass keine (ausreichende) Aufklärung stattgefunden hat (so bspw. OLG München, Urteil v. 23.09.2004 - 1 U 5198/03; Urteil v. 30.09.2004 - 1 U 3940/03 = MedR 2006, 431.).
Ist unstreitig, dass eine Aufklärung stattgefunden hat, dann stellt sich die Frage, ob diese Aufklärung ausreichend und ordnungsgemäß erfolgte.
Die Rechtsprechung stellt sich hierzu auf den Standpunkt, dass keine übertriebenen Ansprüche Anforderungen an die Darlegung des behandelnden Arztes hinsichtlich des Aufklärungsgesprächs gestellt werden dürfen (so BGH NJW 1985, 1399; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 398, 400; OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.06.2004 - 7 U 228/02; OLG München, Urteil v. 26.09.2002 - 1 U 4148/99.).
Im Zweifel ist - so die Rechtsprechung - den Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung zu glauben, wenn die Angaben dazu in sich schlüssig / stimmig sind und einiger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht worden ist (BGH NJW 1985, 1399; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2005 - I-8 U 56/04.).
Dieser Zweifelssatz gilt nicht, wenn gewichtige Gründe gegen eine regelgerechte Aufklärung sprechen.
Hier setzt dann in den allermeisten Fällen die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, der zu prüfen hat, ob der Zweifelssatz durch den Vortrag des Mandanten entkräftet werden kann.
stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Wir sind deutschlandweit tätig. Im Rahmen einer Beratung prüfen wir auch, ob für Ihren Fall die Voraussetzungen gemäß den Bedingungen