Die Verh?ung eines Fahrverbotes in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist dann nicht mehr erforderlich, wenn seit Tattag und Entscheidung (in 1. Instanz) mehr als 1 ½ bis 2 Jahre vergangen sind.
Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verfahrensverzögerung nicht durch den Betroffenen ausgelöst wurde, sondern auf verfahrenstypische Verzögerungen zurückzuführen ist.