Alkohol im Straßenverkehr - Teil 1

Strafrecht und Justizvollzug
29.12.20081020 Mal gelesen

Eine Straftat (§ 316 StGB) liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von

0,3 Promille

vor, wenn

alkohohol mitbedingte Ausfallerscheinungen

(z. B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Unfall usw.) hinzutreten. Man spricht in einem solchen Fall von einer

relativen Fahrunsicherheit

. Teilweise geht die Rechtsprechung auch von niedrigeren Werten als 0,3 Promille aus, worüber einerseits der normale Kraftfahrer nicht informiert ist, was aber auch andererseits nicht in den juristischen Kommentaren steht. Von einer

absoluten Fahrunsicherheit

spricht man,wenn eine BAK von

1,1 Promille

und darüber vorliegt. Eine Ausfallerscheinung braucht dann nicht hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bei diesen beiden Deliktarten hat man als Trunkenheits-

Erst-

Täter eine Geldstrafe von etwa einem monatlichen Nettoeinkommen zu erwarten (

30 Tages-Sätze

 x Netto-Tages-Verdienst bei Fahrlässigkeitstat; 40 Tages-Sätze bei Vorsatztat); erstmalige Trunkenheits

rückfall

täter sowie Täter mit einer sehr hohen BAK erhalten eine höhere Geldstrafe, manchmal auch eine Freiheitsstrafe, beim ersten Mal regelmäßig auf Bewährung. Neben der Bestrafung (man ist dann -

für mindestens 10 Jahre

- »kriminell«

vorbestraft

!

Aber wie verteidigt man sich gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt?

 
Der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt sollte immer prüfen, ob die polizeiliche Anordnung der Blutentnahme (§ 81a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO)) rechtmäßig erfolgte. War dies nicht der Fall, dann könnte der Verwertung des Gutachtens in einem Prozeß dessen rechtswidrige Erlangung entgegenstehen, mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss.

In einer Entscheidung vom 26.11.2007 (Az. 1 Ss 532/07) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zunächst folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene nahm, unter Einfluss berauschender Mittel (hier Canabis) am Straßenverkehr teil. Er wurde durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Auf Grund des Verdachts, dass der Betroffene unter Einfluss berauschender Mittel stände, hatten die Polizisten eine ärztliche Blutentnahme angeordnet, ohne zuvor den Bereitschaftsstaatsanwalt oder den zuständigen Ermittlungsrichter um Erlaubnis nachzusuchen.

Die Polizisten gingen davon aus, dass die Einholung einer richterlichen Anordnung den Untersuchungserfolg gefährdet hätten, weil der Körper des Betroffenen die im Blut vorhandenen Drogen weiter abgebaut hätte.

Das OLG Stuttgart kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass mangels Einholung einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Genehmigung zwar ein die Erhebung / Erstellung des Gutachtens rechtswidrig war, ging aber gleichzeitig auch davon aus, dass dies nicht dazu führe, auch ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

Das OLG Stuttgart hat aber auch folgendes mitgeteilt:

"Er (der Senat des OLG - Anm. des Verfassers) weist jedoch darauf hin, dass in den häufig vorkommenden Fällen des Führens eines Kraftfahrtzeugs unter Alkoholeinfluss (§§ 24a StVG, 316 StGB) die Berufung auf den drohenden Beweismittelverlust durch Verzögerung nur in wenigen Fällen Erfolg haben könnte, weil die Abbaugeschwindigkeit bei Alkohol allgemein bekannt und daher eine Rückrechnung über viele Stunden möglich ist."

Das bedeutet, dass bei Alkoholdelikten die ermittelnden Polizisten vor der Anordnung der Blutentnahme eine Genehmigung durch den Bereitschaftsstaatsanwalt oder den Bereitschaftsrichter einholen und dies aktenkundig machen müssen. Wurde die Genehmigung nicht eingeholt, dann besteht nicht nur ein Beweiserhebungs-, sondern auch ein Beweisverwertungsverbot, mit der Folge, dass das Blutgutachten nicht verwendet werden darf.

Aber Vorsicht! Der Verwertung muss im Sinne der (neuen) BGH-Rechtsprechung rechtzeitig widersprochen werden.

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