Alkohol im Straßenverkehr - Teil 2

Strafrecht und Justizvollzug
29.12.20081534 Mal gelesen

Wer wegen Trunkenheit im Verkehr seinen Führerschein (vorläufig) abgeben musste oder wird abgeben müssen, dessen Schicksal befindet sich von da an in der Hand der Staatsanwaltschaft oder eines Richters.

Vielfach wird in diesem Rahmen vom juristischen Laien übersehen, dass neben der Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist (meist von 10 - 12 Monaten) zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis droht. Ferner ist eventuell sogar die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (landläufig als "Idiotentest" bezeichnet) zu erwarten.

Hier ist den meisten nicht bewusst, dass erhebliche Gestaltungsspielräume in Bezug auf die sogenannte Sperrfrist bestehen.

So kann beispielsweise mit der frühzeitigen Teilnahme (und deren Nachweis) an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrzeugführer eine deutliche Rabattierung der Sperrfrist (um ca. drei Monate) erreicht werden.

Mit der Teilnahme sollte sehr frühzeitig begonnen werden, weil damit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verdeutlicht wird, dass der Beschuldigte an sich arbeitet.

Unter Umständen kann dies sogar soweit führen, dass die Regelvermutung, der Beschuldigte sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs untauglich, damit wiederlegt werden kann.

Die Weichen für ein entsprechendes Vorgehen müssen allerdings sehr frühzeitig gestellt werden. Die Rechtsanwälte

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Wie bereits angesprochen, muss der Beschuldigte vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aber damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an seiner Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr anmeldet und die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verlangt.

Auf diese Eventualität, welche bei einer Blut-Alkohol-Konzentration von 1,6 Promille und mehr zur Gewissheit wird, muss rechtzeitig verteidigend hingearbeitet werden. 

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