Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer

Strafrecht und Justizvollzug
19.01.2009862 Mal gelesen

Die Verh?ung eines Fahrverbotes in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist dann nicht mehr erforderlich, wenn seit Tattag und Entscheidung (in 1. Instanz) mehr als 1 ½ bis 2 Jahre vergangen sind. 

Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verfahrensverzögerung nicht durch den Betroffenen ausgelöst wurde, sondern auf verfahrenstypische Verzögerungen zurückzuführen ist. 

Gerade im Bereich der Fahrverbots- und Punkteverteidigung wird der versierte Verteidiger eine Verfahrensverzögerung durch zulässiges prozessuales Verhalten ins Auge fassen, wenn dadurch günstige Ergebnisse zu erwarten sind. 

ABER VORSICHT: die Mittel (zulässiger) Verfahrensverzögerung müssen bekannt sein, weil ansonsten erhebliche Nachteile, gerade im Bereich des Punktesystems der so genannten ?Flensburger Verkehrssünderkartei?, drohen! 

Bisher war es in der Rechtsprechung unumstritten, dass nach dem Urteil erster Instanz in Verkehrs-OWi-Sachen eine weitere Verfahrensverzögerung durch die Behörden keinen Anlass dazu bietet, vom Fahrverbot abzusehen.

Maßgeblich für die entfallende Erforderlichkeit ist / war allein der Zeitraum zwischen Tatbegehung und Urteilsverkündung. 

Nunmehr hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Beschl. v. 12.06.2008, 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06) entschieden, dass eine Verzögerung des Verfahrens von 21 Monaten durch das Rechtsbeschwerdegericht (OLG Rostock !) seit Akteneingang, hinreichender Grund dafür ist, von einem Fahrverbot abzusehen. 

Diese Entscheidung durchbricht zwar die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte, bietet jedoch keinen Anlass dazu, von einer Trendwende zu sprechen. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Verstoß ist derart krass, dass es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Ausnahmefall handelt. 

Die Verteidigung in Verkehrs-OWi-Sachen wird deshalb weiter die zulässige Verfahrensverzögerung zwischen Tattag und Urteilsverkündung ins Auge fassen.

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