Grundsätzlich geht man davon aus, dass eine Mindestsatzunterschreitung unzulässig ist und der Architekt daher Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Mindestsätze hat. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 07.08.07, ibr07,689, ausgeführt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn der Auftraggeber ohne Beanstandung bezahlt und dem Architekten im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Abrechnung einen neuen Auftrag erteilt hat. In diesem Fall, so das Gericht, sei der Bauherr schutzwürdig.