Dieser Leitsatz entstamnt dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung nach § 242 BGB. Wird der Hauptunternehmer wegen des Mangels nicht in Anspruch genommen, so hat er wegen des mangels auch keine Einbuße hinnehmen müssen. Der Grundsatz er Vorteilsausgleichung besagt, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schadenstiftende Ereignis stünde. Dabei sind allerdings nur solche Vorteile des Geschädigten zu beachten, die mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen. Diesem rechtlichen Ansatz liegt der Grundgedanke zugrunde, dass Schaden und Vorteil durch dasselbe Ereignis verursacht sein müssten. Bei einem Verhältnis AG - HU - SU ist nicht zwingend dasselbe Ereignis gegeben. Der BGH führt jedoch aus, dass in diesem Fall der SU in der Leistungskette nur ein Zwischenstation sei. Daher sei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung auch im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Subunternehmer anwendbar( BGH BauR07, 1564).
Dr. W. Grieger
04.12.07

05.12.2007
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