Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 11.4.2006, Az.: 17 U 225/04, deutlich gemacht, dass es entscheidend auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ankomme. Somit sind vor Beantwortung der Frage nach dem Schallschutz zunächst die Vertragsunterlagen zu prüfen. Hierbei ist abzustellen auf den vereinbarten Qualitätsstandard.
Das Gericht stellt fest, dass eine Überdurchschnittlichkeit eines Objektes sich aus der Bautechnik, der Innengestaltung und der Lage des Objektes ergeben kann. Ist dies der Fall, dann wird in Bezug auf den Schallschutz die Stufe SSt.II geschuldet. Diese Schallschutzstufe sei bei einer Ausstattung mit Komfortansprüchen geschuldet.
Essen, 08.01.07
Dr. W. Grieger
08.01.20081434 Mal gelesen