Rechtswörterbuch

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Schallschutz

 Normen 

34. BImSchV

RL 2002/49

§ 18 MBO

Bauordnungsgesetze der Länder, so z.B.

 Information 

1. Definition

Schallschutz ist der Schutz vor mechanischen Schwingungen bzw. Wellen mit bestimmter Frequenz. Differenziert wird zwischen Luft-, Körper- und Trittschall.

2. Forderung nach Schallschutz durch die Landesbauordnungen

Nach den Landesbauordnungen (z.B. in NRW: § 15 BauO NRW 2018) müssen Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Diese Forderung ist in aller Regel erfüllt, wenn Gebäude nach den für den Schallschutz erlassenen Technischen Baubestimmungen (DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau) geplant und errichtet werden. Hierbei handelt es sich um ein bauaufsichtlich eingeführtes technisches Regelwerk.

Schallschutz gehört zu den öffentlichen Belangen, die bereits bei der Bauleitplanung zu beachten sind. Bei den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes handelt es sich um Forderungen bezogen auf ein konkretes Vorhaben. § 18 Abs. 2 MBO beinhaltet eine allgemeine Forderung nach einem ausreichenden Schallschutz. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und soll einem gesunden Wohnen und Arbeiten Gewähr leisten. Die Vorschrift ist nachbarschützend (Bauordnungsrecht und Nachbarschutz). Erfasst wird auch der Schutz vor Geräuschen, die von ortsfesten Anlagen in baulichen Anlagen (oder auf Baugrundstücken) ausgehen, z.B. Maschinen.

Daneben beinhalten die Landesbauordnungen auch einige spezielle Schallschutzanforderungen, so mit Blick auf Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle.

3. Schallschutzmaßnahmen bei Verkehrslärm

Zu den Ausführungen siehe den Beitrag "Verkehrslärm".

4. Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

4.1 Europäische Grundlage

Mit der RL 2002/49 hat die Europäische Union Regelungen zu Geräuschimmissionen erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Erfassung der Lärmbelästigung nach objektiven Kriterien sowie die Bekämpfung der Geräuschimmissionen. Die Festlegung von Grenzwerten für Geräuschimmissionen unterliegt dem Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten.

4.2 Inhalt der Richtlinie

Den Mitgliedstaaten wurde u.a. Folgendes aufgegeben:

  • Es sind strategische Lärmkarten zu erstellen.

    Strategische Lärmkarten sind gemäß Art. 7 RL 2002/49 für folgende Bereiche aufzustellen.

    • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern

    • Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Fahrzeugen pro Jahr

    • Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen pro Jahr

  • Die Öffentlichkeit ist über die Schallbelastung sowie ihre Auswirkungen zu informieren.

  • Es sind zudem Aktionspläne zur Lärmbekämpfung aufzustellen.

    Die Aktionspläne sind gemäß Art. 8 RL 2002/49 zeitlich nach den Lärmkarten aufzustellen. Es besteht grundsätzlich eine Frist von einem Jahr nach der Frist für die Aufstellung der strategischen Lärmkarte. Inhaltlich müssen die Aktionspläne den Anforderungen des Anhangs 5 der RL 2002/49 genügen. Danach müssen z.B. in ihnen die bereits vorhandenen sowie die geplanten Maßnahmen der Lärmminderung aufgeführt sein.

  • Die Europäische Kommission ist von den Mitgliedstaaten über die Schallbelastung der Bevölkerung zu informieren.

Ziel ist die umfassende Darstellung und Prognose des Lärms. Die Darstellung erfolgt anhand der mit der Richtlinie vorgegebenen Lärmindizes (LDEN und LNIGHT), mit denen eine europäische Vergleichbarkeit der Werte gewährleistet werden soll.

Die Öffentlichkeit ist über den Inhalt der Lärmkarten sowie der Aktionspläne zu informieren. Zudem muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken bzw. Vorschläge einzubringen.

Hinweis:

Die deutsche Übersetzung der RL 2002/49 verwendet von dem bisherigen Lärmschutzrecht abweichende Bezeichnungen. Im Folgenden daher eine Gegenüberstellung der Begrifflichkeiten:

  • Lärmindex = Beurteilungspegel

  • Strategische Lärmkarte = Schallimmissionsplan

  • Aktionsplan = Maßnahmeplan

4.3 Umsetzung in das deutsche Recht

4.3.1 Allgemein

Der Inhalt der RL 2002/49 wurde in das Bundesimmissionsschutzgesetz, d.h. in die §§ 47a - 47f BImSchG eingearbeitet.

Die Vorschriften beschränken sich auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs, die Definition von Begriffen, die Regelung der Lärmkarten und Aktionspläne sowie die Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung der Aufgaben. Nähere Ausführungen zu den in § 47f BImSchG genannten Bereichen werden in Rechtsverordnungen geregelt.

4.3.2 Anwendungsbereich

Gemäß der Regelung des § 47a BImSchG erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschriften auf Umgebungslärm, dem Menschen an folgenden Orten ausgesetzt sind:

  • in bebauten Gebieten

  • in öffentlichen Parks bzw. anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums

  • in ruhigen Gebieten auf dem Land

  • in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten

Die zur Ausführung der gesetzlichen Vorgaben zuständigen Behörden sind gemäß § 47e BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

4.3.3 Lärmkarten

Die Kartierung von Umgebungslärm ist in der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) geregelt. Sie konkretisiert die in § 47c BImSchG gesetzten Anforderungen an Lärmkarten.

Für folgende Lärmarten sind jeweils gesonderte Lärmkarten zu erstellen:

  • Straßenlärm

  • Schienenlärm

  • Fluglärm

  • Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm

Die inhaltlichen Anforderungen an die Lärmkarten sind in § 4 der 34. BImSchV aufgeführt, die dem Inhalt zugrunde liegenden Berechnungsverfahren werden gemäß § 5 der 34. BImSchV vom Bundesverkehrsministerium bzw. von Bundesumweltministerium entwickelt.

Gemäß § 3 der 34. BImSchV können die Behörden anordnen, dass ihnen vorhandene Daten über den Umgebungslärm von Flughafenbetreibern, Trägern der Straßenbaulast, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Straßenbahnverkehrsunternehmen oder Hafenbetreibern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Fertiggestellte Lärmkarten werden gemäß § 7 der 34. BImSchV der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Dabei soll u.a die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verknüpfung von Internetseiten den Inhalt der Lärmkarten einsehen zu können.

5. Schallschutz im Mietrecht

Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist nach der Rechtsprechung deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen:

Nach dem Urteil BGH 07.07.2010 - VIII ZR 85/09 hat der Mieter ohne entsprechende vertragliche Regelung daher regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz.

Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (BGH 05.06.2013 - VIII ZR 287/12).

6. Schallschutz im Wohnungseigentumsrecht

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109. Ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des BGH-Urteils vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11). Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen. Insbesondere ist die Baubeschreibung nicht Teil der Gemeinschaftsordnung. Sie betrifft vielmehr die zwischen dem Bauträger und den Ersterwerbern geschlossenen Erwerbsverträge und legt die insoweit geschuldeten Leistungen fest. Ob solche Vertragsbestandteile zugleich Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer werden können - was einen entsprechenden Rechtsbindungswillen voraussetzte, ist in dem Urteil des BGH bewusst offen gelassen worden (BGH 27.02.2015 - V ZR 73/14).

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

TA Lärm

Verkehrslärm

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Gigla: Schallschutz im Hochbau. Regelgerechte Planung; Bauen + Energie 2015, 18

Hille: Die Haftung des Vermieters für den vertraglich vereinbarten Schallschutz; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2014, 454

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Locher-Weiß: Schallschutz im Wohnbau: eine unendliche Geschichte. Die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schallschutz vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - und 04.06.2009 - VII ZR 54/07; Baurecht - BauR 2010, 368

Pauly: Zur Frage der Berechnung des Minderungsbetrages und des Minderungswertes beim Bauvertrag am Beispiel von Schallschutzmängeln; Baurecht - BauR 2002, 1321

Schmid: Instandsetzung, Renovierung und Umbau. Welcher Schallschutz muss eingehalten werden? (Anmerkung zu BGH, U. v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08); Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2009, 1024

von Behr/Pause/Vogel: Schallschutz in Wohngebäuden. Eine Bestandsaufnahme in Technik und Recht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1385