Das OLG Köln hat mit seinem Urteil aus 2007, OLGR 2007,402, die Rechtssprechung des OLG München und des OLG Frankfurt fortgesetzt. Fertigt der Architekt eine Kostenschätzung an und weiß er, dass diese für den Auftraggeber für seine Finanzierungsüberlegungen wichtig ist, haftet er für die Einhaltung dieser Kostenschätzung.