Erstattung eines Privatgutachters bei einem bauordnungsrechtlichen Nachbarstreit

Verwaltungsrecht
08.09.2008982 Mal gelesen
Einem bauordnungsrechtlichen Nachbarstreit geht häufig die Einschaltung eines Privatgutachters voraus. Kommt es dann zur gerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich die Frage, ob die Kosten des Gutachters ebenfalls zu den zu erstattenden Kosten nach §162 Abs. 1 VwGO gehören.
Nach dieser Vorschrift gehören zu den erstattungsfähigen Kosten alle Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Wird das Gutachte nur im Schrifsatz erwähnt, führt dies nicht zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gutachtens. Nach der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.1.08, BauR6/2008 S. 966ff, sind diese Kosten nur dann zu berücksichtigen, wenn das Gutachten dem Gericht übergeben und damit in das Verfahren eingebracht ist. Es kann im Einzelfall ausreichen, wenn im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten Passagen zitiert werden und dies für das Gericht erkennbar Passagen des Privatgutachtens sind.
 
05.09.2008
Dr. W. Grieger