Nun, am 25.07.08 hat der BGH entschieden, dass die VOB nicht mehr durch einfache Übergabe an die Verbraucher vereinbart werden kann. Sie wird bei Verträgen mit Verbrauchern betrachtet wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies hat zur Folge, dass bei Verträgen mit Verbrauchern die VOB wie eine allgemeine Geschäftsbedingung nach §§ 307 ff BGB auf ihre Wirksamkeit hin geprüft wird.
Zwar hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht mit den einzelnen Bestimmungen der VOB auseinandergesetzt. Dieses Urteil wird für Bauverträge mit Verbrauchern in jedem Fall weitreichende Folgen haben. So wird davon auszugehen sein, dass die Regelung zur Schlusszahlung nach § 16 VOB/B fallen wird.
Dr. W. Grieger
Essen 04.08.08