Baukostenüberschreitung – Haftung des Architekten

Bauverordnung Immobilien
15.05.20083260 Mal gelesen

 Das OLG Köln hat mit seinem Urteil aus 2007, OLGR 2007,402, die Rechtssprechung des OLG München und des OLG Frankfurt fortgesetzt. Fertigt der Architekt eine Kostenschätzung an und weiß er, dass diese für den Auftraggeber für seine Finanzierungsüberlegungen wichtig ist, haftet er für die Einhaltung dieser Kostenschätzung. Anders ist dis nur dann zu sehen, wenn auf die erheblichen Unsicherheiten und Toleranzen seiner Kostenschätzung hinweist. Anders wäre dies auch zu sehen, wenn der Architekt darauf hinweist, dass die Kostenschätzung nicht geeignet ist, als Grundlage der Finanzierung herangezogen zu werden.

 
Dr. W. Grieger