Leistungsinhalt eines Auftragnehmers bei funktionaler Leistungsbeschreibu

Bauverordnung Immobilien
02.07.2008859 Mal gelesen

 In seiner Entscheidung vom 13.03.08, VII ZR 194/06 hat der BGH sich mit den Leistungspflichten das Auftragnehmers eines Bauvertrages auseinandergesetzt. Dabei stellte der BGH heraus, dass in erster Linie auf die bei Vertragsabschluss vorliegenden Pläne abzustellen ist. Enthält die nach Vertragsabschluss übergebene Planung eine andere Art der Ausführung, so stellt dies eine Entwurfsänderung im Sinne des § 2 Ziffer 5 VOB/B dar. Die vertraglichen Formulierungen " je nach Erfordernis" oder "komplett" ändern an diesem Ergebnis nichts.