HOAI-Höchstsatzüberschreitung und – Mindestsatzunterschreitung – zwei wichtige Gerichtsentscheidungen

Bauverordnung Immobilien
04.03.20082523 Mal gelesen

Grundsätzlich geht man davon aus, dass eine Mindestsatzunterschreitung unzulässig ist und der Architekt daher Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Mindestsätze hat. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 07.08.07, ibr07,689, ausgeführt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn der Auftraggeber ohne Beanstandung bezahlt und dem Architekten im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Abrechnung einen neuen Auftrag erteilt hat. In diesem Fall, so das Gericht, sei der Bauherr schutzwürdig.

 

Der BGH hat entscheiden, 11.10.07, ibr o7,685, dass eine Höchstsatzüberschreitung nicht zur Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung führe. Diese sei zumindest insoweit wirksam, als sie die Höchstsätze einhalte. Im übrigen sei die Regelung nichtig mit der Folge, dass für die in Frage kommende Honorarzone der Mindestsatz gelte.

Damit macht die Rechtssprechung deutlich, dass nichtige Vereinbarungen über die Honorarsätze dazu führen, dass die zulässigen Mindestsätze gelten. Grenzen sind danach dort zu setzen, wo die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Vertragspartner verletzt wird.

 

Essen, 03.03.08

Dr. Grieger