Unter dem 19.04.07 hat der EuGH.,C-295/05, festgestellt, dass auch dann ein sogenanntes Inhousegeschäft vorliegen kann , wenn vom öffentlichen Auftraggeber eine private Gesellschaft mit im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut wird.
Dies muss überraschen, da die Tätigkeit einer privaten Gesellschaft ein klares Indiz dafür war, dass kein Inhousegeschäft vorliegt.
Mit dieser Entscheidung kann auch die Weitergabe an private Gesellschaften ein Inhousgeschäft sein mit der Folge, dass diese Weitergabe nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn: