Das sogenannte Inhousegeschäft – keine Ausschreibungspflicht

Wirtschaft und Gewerbe
03.09.20071533 Mal gelesen

Unter dem 19.04.07 hat der EuGH.,C-295/05, festgestellt, dass auch dann ein sogenanntes Inhousegeschäft vorliegen kann , wenn vom öffentlichen Auftraggeber eine private Gesellschaft mit im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut wird.
Dies muss überraschen, da die Tätigkeit einer privaten Gesellschaft ein klares Indiz dafür war, dass kein Inhousegeschäft vorliegt.

Mit dieser Entscheidung kann auch die Weitergabe an private Gesellschaften ein Inhousgeschäft sein mit der Folge, dass diese Weitergabe nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn:

1. Unentgeltlichkeit gegeben ist
2. oder im Hinblick auf die Ausführung eines von den zuständigen Behörden erteilten Auftrages noch im Hinblick auf die für ihre Leistungen geltenden Gebühren irgendein Spielraum besteht
3. die öffentliche Stelle über das private Unternehmen eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen
4. diese private Gesellschaft im Wesentlichen für die öffentliche Hand arbeitet
5. die öffentliche Hand Anteile an der privaten Gesellschaft hat.