Unterschiedliche Auffassungen zweier Gerichte in Frankfurt und Hamburg verursachen Kopfzerbrechen.
Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09 Link: http://openjur.de/u/83542.html), dass ein Hotelier der seinen Gästen einen Internetzugang über ein WLAN gewährt, die Verbindung dabei sicherheitsaktiviert und verschlüsselt ist und seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften“ hingewiesen hat, rechtlich nicht haftet für von Gästen begangene Urheberrechtsverletzungen, sprich unzulässigem Download von Filmen, Software, Fotos und Musik.