Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.2003, Az.: BVerwG 1 WB 22.03
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 11. November 2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2007 enden. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 7. Februar 2002 ernannt. Vom 28. Januar bis zum 28. Februar 1992 absolvierte er erfolgreich den Kompaniefeldwebel (KpFw)-Lehrgang und erhielt die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung/-nummer (ATB/ATN) "KpFw" 300 2060 zuerkannt. Er wurde als Artilleriefeldwebel/Batteriefeldwebel (BttrFw) bei der Stabsbatterie Artilleriekommando ... in U. und bei der 2./Gebirgsartilleriebataillon ... in F. verwendet. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2002 war er in der V./Schule für Feldjäger und Stabsdienst (SFJg/StDst) in S. als Inspektionsfeldwebel (InFw) eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2002 wurde er auf dem Dienstposten S 1-Feldwebel (S 1-Fw), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 004/005, in der Gruppe Weiterentwicklung (Grp WE) derselben Schule verwendet.
Für diesen Dienstposten hatte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antragsteller am 18. Juli 2002 ausgewählt und ihm am 22. Juli 2002 aufgrund seiner Teilnahme am KpFw-Lehrgang sowie seiner Verwendung als BttrFw die ATB/ATN "S 1-Fw" 300 0161 zuerkannt. Nach entsprechender Vororientierung des Antragstellers mit Fernschreiben vom 22. Juli 2002 ordnete die SDH mit Femschreiben vom 23. September 2002 und förmlicher Versetzungsverfügung Nr. 2050 vom 30. September 2002 die Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten zum 1. Oktober 2002 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2007 an.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 7. Oktober 2002 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ 1 7 - mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Januar 2003 hat der BMVg - PSZ 17 - mit seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2003 dem Senat vorgelegt. Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller insbesondere vorgetragen, für seine Versetzung bestehe keine konkrete Veranlassung; darüber hinaus fehle ihm die erforderliche Ausbildung zum S 1-Fw. Seit 1999 sei die Ausbildung zum KpFw laut gültiger Erlasslage nicht mehr automatisch mit der Zuerkennung der ATB "S 1-Fw" verbunden. Für seinen jetzigen Dienstposten sei auch ein anderer Bewerber vorhanden gewesen. Ihm sei eine Verwendung auf seinem vorherigen Dienstposten in der V. Inspektion bis zu seinem Dienstzeitende zugesagt worden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2003 hat der Antragsteller mit Rücksicht auf seine zwischenzeitlich erfolgte heimatnahe Versetzung zur Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in L. das Wehrbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Er beantragt,
die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprochen und eine Pflicht zur Tragung der notwendigen Auslagen abgelehnt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 61/03 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das Wehrbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache durch die Erklärungen des Antragstellers und des BMVg vom 21. bzw. 30. Oktober 2003 erledigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WBO in entsprechender Anwendung). Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind gemeinsame prozessuale Bewirkungshandlungen, die die Rechtshängigkett der Hauptsache konstitutiv beenden und dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache entziehen (vgl. Beschluss vom 30. November 1999 - BVerwG 5 B 214.99 - m.w.N.). Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich materiell erledigt hat und ob er von Anfang an zulässig und begründet war, bedarf es deshalb nicht mehr (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [216f.]> und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 14.88 -). Vielmehr ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <a.a.O.>, vom 1. März 2000 - BVerwG 1 WB 9.00 - und vom 15. September 2000 - BVerwG 1 WB 87.00 - und vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 1 WB 30.03 -). Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend, den bisherigen Sach- und Streitstand sowie Billigkeitserwägungen heranzuziehen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO; Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <a.a.O.>).
Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung der SDH Nr. 2050 vom 30. September 2002 sowie gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 12. Dezember 2002 wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung erfolglos geblieben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286>). Wird eine Versetzungsentscheidung angefochten, erfasst diese Anfechtung grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]>).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Der Dienstposten S 1-Fw, TE/ZE 004/005, in der Grp WE der SFJg/StDst war ab dem 1. September 2002 infolge Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers frei und unverzüglich nachzubesetzen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung des BMVg war vor Ort keine Vertretung möglich und konnte eine längerfristige Dienstposten-Vakanz nicht hingenommen werden. Die Notwendigkeit der Nachbesetzung dieses Dienstpostens und ihre am 18. Juli 2002 getroffene Auswahlentscheidung hat die SDH dem Antragsteller mit der Vororientierung am 22. Juli 2002 bekannt gegeben. Diese Sachlage rechtfertigte zugleich die Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten als InFw der V. Inspektion.
Die SDH hat den Antragsteller für die Verwendung als S 1-Fw unter Berücksichtigung seiner erfolgreichen Teilnahme am KpFw-Lehrgang sowie seiner Vorverwendung als BttrFw, die zur Zuerkennung der ATN 300 0161 geführt hatten, für geeignet gehalten und war im Übrigen der Auffassung, dass eventuell fehlende Kenntnisse des Antragstellers durch eine konzentrierte Einarbeitung ausgeglichen werden könnten.
Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Verwendungsentscheidung (vgl. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung der zuständigen Personal bearbeitenden Stelle, wen sie für eine bestimmte Verwendung als am besten geeignet ansieht, im Kern ein ihr vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248> und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <BVerwGE 117, 81 [BVerwG 25.09.2002 - 1 WB 27/02] = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 29 = NZWehrr 2003, 120 = NVwZ-RR 2003, 220>).
Soweit der Antragsteller einen Teilbereich seiner Eignung mit der Behauptung in Frage gestellt hat, er habe keine Ausbildung als S 1-Fw erhalten, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die SDH bei ihrer Eignungsfeststellung gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Insbesondere hat sie nicht Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen oder einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt.
Die Wahrnehmung des Dienstpostens S 1-Fw, TE/ZE 004/005, in der Grp WE erfordert eine adäquate Qualifikation. Die entsprechenden Personalbegriffe (ATB/ATN), die diese Qualifikation belegen, werden nach Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der "Weisung für die Anwendung der Personalbegriffe im Heer (ATB/ATN-Erlass)" vom 17. Juli 1983 (BMVg - Inspekteur des Heeres - Fü H I 6 - 32-01-01) im Regelfall aufgrund einer erfolgreich durchlaufenen Ausbildung zuerkannt. Die Rückseite des dem Antragsteller unter dem 28. Februar 1992 erteilten Lehrgangsnachweises enthielt den speziellen Hinweis, dass ihm infolge der Lehrgangsteilnahme "nach Tätigkeit als KpFw" gemäß ATN/ATB-Erlass die ATB "S 1-Fw" (ATN 300 0161) zuerkannt werden könne. Diese Option wird - nach Darstellung des BMVg infolge veränderter Lehrgangsinhalte - nach dem "Befehl für die Ausbildung im Kompaniefeldwebel-Lehrgang 01/96" der SFJg/StDst vom 31. Juli 1996 und dem "Befehl für die Ausbildung im Verwendungslehrgang zum Kompaniefeldwebel" der SFJg/StDst vom 15. November 2000 heute zwar nicht mehr im Lehrgangszeugnis ausgewiesen. Die SDH war gleichwohl weiterhin nach Abschnitt III Nr. 3 Abs. 3 des ATB/ATN-Erlasses berechtigt, unter Berücksichtigung des bisherigen militärischen Werdeganges des Soldaten und einer erfolgreich ausgeübten ausgeübten Tätigkeit über die Zuerkennung einer ATB/ATN im Einzelfall zu entscheiden. Auf der Grundlage der erfolgreichen Teilnahme am KpFw-Lehrgang und der von ihm wahrgenommenen Vorverwendungen als BttrFw hat die SDH bei summarischer Prüfung ohne Rechtsfehler dem Antragsteller am 22. Juli 2002 die ATN 300 0161 nach Maßgabe des Abschnitts IV Nr. 7 des ATB/ATN-Erlasses zuerkannt und ihm dies mit Fernschreiben vom selben Tag mitgeteilt. Damit hat sie zugleich die Entscheidung getroffen, ihm nicht die Teilnahme an einem Lehrgang zum förmlichen Erwerb der ATN 300 0161 abzuverlangen. Ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern und ob eventuelle Arbeitsschwerpunkte eine zusätzliche Schulung des betroffenen Soldaten erfordern, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <a.a.O.>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99-, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 22 = ZBR 2001, 31 = DVBl 2001, 144 [LS]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.>). Hiernach ist für den Senat nicht erkennbar, dass die SDH die Eignung des Antragstellers für die streitbefangene Verwendung unter Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums unzutreffend eingeschätzt hätte. Im Übrigen enthält die für den Antragsteller zum 30. September 2000 erstellte planmäßige Beurteilung den Verwendungshinweis "S 1/S 3-Fw"; darüber hinaus haben der S 1-Offizier der SFJg/StDst im Auftrag des Schulkommandeurs unter dem 6. August 2002, der Leiter der Gruppe Lehre und Ausbildung der SFJg/StDst unter dem 28. August 2002 und der Kommandeur der SFJg/StDst unter dem 2. September 2002 der Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten S 1-Fw bei der Grp WE zugestimmt und seine Eignung für diesen Dienstposten bekräftigt.
Durch die Übermittlung der Vororientierung im Femschreiben der SDH vom 22. Juli 2002, welches dem Antragsteller am 26. Juli 2002 bekannt war, hatte dieser bis zum Erlass des Versetzungsfernschreibens und der förmlichen Versetzungsverfügung ausführlich Gelegenheit zur Äußerung, sodass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist.
Die Versetzungsverfügung war ferner im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort geregelte Drei-Monats-Frist ist nur dann zu berücksichtigen, wenn mit der Versetzung ein Wechsel des Standortverwaltungsbereiches verbunden ist. Das war hier indessen nicht der Fall.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 2002 stellte keine unzulässige Verkürzung der ihm mit Versetzungsverfügung Nr. 8819 vom 21. Oktober 1999 bekannt gegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zu seinem Dienstzeitende dar. Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung soll nach Nr. 17 der Versetzungsrichtlinien dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und für seine Familie zu erleichtern; einen Rechtsanspruch oder eine Zusicherung kann er hieraus jedoch nicht ableiten. Eine Verkürzung der Verwendungsdauer ist nach den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" (Anlage 2 vom 11. Juli 1989 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten) unter den dort unter Abschnitt I. A. genannten Voraussetzungen zulässig. Nach Abschnitt I. A. Nr. 2 Buchst. b (1) ist eine Verkürzung der Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Nachbesetzung eines Dienstpostens in Frage steht, für den vor Ort keine Vertretung möglich ist und bei dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden darf. Die Einschätzung der SDH, dass bei dem Dienstposten S 1-Fw in der Grp WE diese Voraussetzungen erfüllt seien, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; der Antragsteller ist dieser Einschätzung auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch die Ermessenentscheidung der SDH lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nrn. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien der Versetzung des Antragstellers innerhalb der SFJg/StDst entgegenstehen konnten, waren weder vom Antragsteller im Einzelnen geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der von ihm vorgetragene Umstand, dass die SDH ihn, nicht aber einen aus seiner Sicht in Betracht gekommenen Altemativkandidaten auf den streitbefangenen Dienstposten versetzt hat, lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bestimmte Verwendung getroffene Auswahlentscheidung nicht dadurch ermessensfehlerhaft wird, dass für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur Verfügung stehen (Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95-, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96-, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> und 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -). Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die Personal bearbeitende Stelle einen für eine Verwendung geeigneten Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (Beschluss vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>, m.w.N.).
Im Hinblick auf die danach fehlende Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entspricht es nicht der Billigkeit, dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth