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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1989, Az.: BVerwG 1 WB 14/88

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten im Wehrbeschwerdeverfahren; Maßgebliche Grundsätze für die Festlegung der Verteilung der Kosten im Wehrbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und ausgebildeter Luftfahrzeugmechanikermeister. Seit 1967 wurde er in F... verwendet, zuletzt als Ausbildungsfeldwebel bei der 6./Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ..., konnte die Tätigkeit jedoch seit 1982 aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt wahrnehmen. Dieser Dienstposten fiel am 1. Juli 1985 infolge einer Umgliederung und Stellenreduzierung an der TSLw ... weg, und mangels Besetzbarkeit eines dienstgrad- und ausbildungsgerechten anderen Dienstpostens wurde der Antragsteller bis zum 31. Mai 1987 auf einer Stelle zur besonderen Verwendung (zbV-Stelle) geführt.

2

Durch Verfügung Nr. 0166 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 23. März 1987 wurde der Antragsteller zum 1. Juni 1987 auf den seit dem 1. April 1987 freien und besetzbaren Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels beim Stab des Luftwaffenamtes (LwA) in K... versetzt.

3

Hiergegen legte er mit Schreiben vom 6. April 1987 Beschwerde ein, die vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - durch Bescheid vom 14. Juli 1987 zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1987, der am folgenden Tag beim BMVg einging, stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 1987 dem Senat vorgelegt hat.

4

Der Antragsteller trug im wesentlichen vor, daß seiner Versetzung persönliche und familiäre Gründe entgegenstünden. Er habe nämlich eine bei der Bundeswehr erlittene, vom Wehrbereichsgebührnisamt III anerkannte Wehrdienstbeschädigung auf Grund einer Stimmbandoperation und eines Gehörschadens. Ferner habe das Versorgungsamt Hannover bei ihm eine Behinderung durch dauernde Einbuße seiner körperlichen Beweglichkeit, u.a. infolge umformender Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden sowie der Hüft- und Kniegelenke, festgestellt, deren Grad zunächst auf 40 % und später auf 50 % festgesetzt worden sei. Des weiteren leide er nach einer Magenoperation unter starker, psychosomatisch bedingter Anfälligkeit für die Bildung von Magengeschwüren, sei auf Diät angewiesen und nach seiner Versetzung seien, wie von ihm befürchtet, neue Magengechwüre aufgetreten. Dieses chronische Krankheitsbild habe sich infolge der Versetzung nach Köln weiter verschlechtert, wie aus den vorgelegten privatärztlichen Attesten hervorgehe. Sein Wirbelsäulenschaden habe sich dadurch, daß er im privaten Kraftfahrzeug Familienheimfahrten an den Wochenenden durchführe, so drastisch verstärkt, daß voraussichtlich eine Operation unumgänglich sei; insoweit könne er auch nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, weil der Zeit- und Kostenaufwand dafür erheblich höher als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, mithin unzumutbar sei, wie sich aus seiner Kostenaufstellung im einzelnen ergebe. Ein starker Anstieg seiner Blutfettwerte, der auf die Trennung von seiner Familie zurückzuführen sei, erfordere die strikte Einhaltung einer Diät, die er im Rahmen der Truppenverpflegung nicht erhalten könne.

5

Des weiteren sei zu berücksichtigen, daß seine Ehefrau auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % habe, nur einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen könne und nach einem orthopädischen Eingriff am rechten Bein längere Zeit (mehr als acht Wochen) auf fremde Hilfe, insbesondere auf seine, des Antragstellers, Unterstützung angewiesen sei; als Leiterin der Gemeindebibliothek in H... habe sie einen sicheren Arbeitsplatz, für den in K... keine gleichwertige Stelle zu finden sei. Außerdem bewirtschafte sie das ererbte elterliche Hausgrundstück und müsse im Krankheitsfall ihre Mutter pflegen, die dort ein lebenslängliches Wohnrecht habe. Schließlich habe seine 21 Jahre alte Tochter mit großer Mühe eine Lehrstelle als Goldschmiedin in Wolfsburg gefunden, müsse aus finanziellen Gründen zu Hause wohnen und könne nicht damit rechnen, in K... eine gleichwertige Ausbildung zu erhalten.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

die Versetzungsverfügung der SDL vom 23. März 1987 in Form des Bescheides des BMVg vom 14. Juli 1987 aufzuheben.

7

Der BMVg hat um die Zurückweisung des Antrags gebeten und vorgetragen:

8

Der Antragsteller sei für die Nachbesetzung des freien Dienstpostens eines Stabsdienstfeldwebels beim LwA ausgewählt worden, weil diese Verwendung nicht nur seinen Fähigkeiten, sondern auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen habe und die Besetzung einer zbV-Stelle nur vorübergehend erfolgen könne. Soweit der Antragsteller vorgebracht habe, daß sich sein Gesundheitszustand durch die Wochenendheimfahrten im privaten Kraftfahrzeug verschlimmert habe, müsse er sich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Deutschen Bundesbahn, verweisen lassen, weil sie eine geringere Belastung für ihn darstelle. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Trennung des Antragstellers von seiner Familie und der Erhöhung seiner Blutfettwerte sei zu verneinen, weil diese Verschlechterung grundsätzlich auf Diätfehler zurückzuführen sei. Im übrigen habe er die Risiken zu tragen, die daraus entstünden, daß er als versetzbarer Soldat von einer Familienzusammenführung abgesehen habe. Die gegen seine Versetzung vorgebrachten persönlichen und familiären Gründe gingen den dienstlichen Erfordernissen nicht vor; gleichwohl beabsichtige die SDL entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung vom 5. Oktober 1987, seinem Wunsch nach Verwendung in der Umgebung seines Wohnortes Rechnung zu tragen, sobald dort ein geeigneter Dienstposten zu besetzen sei.

9

Durch Verfügung Nr. 0478 der SDL vom 22. September 1988 wurde der Antragsteller zum 1. April 1989 auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugmechanikermeisters Alpha nach F... versetzt. Daraufhin erklärten der Antragsteller und der BMVg den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

10

Der Antragsteller beantragt,

die ihm entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

13

II

Der Antragsteller hat die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

14

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung beendet. Daher bedarf es nicht mehr einer Prüfung der Frage, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war und ob er sich später tatsächlich materiell erledigt hat. Nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72] m.w.N.). Dabei sind nach einem im Prozeßrecht allgemein geltenden Grundsatz die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags und Billigkeitserwägungen maßgebend (vgl. § 20 Abs. 1 bis 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO).

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 95;  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]) entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller dabei durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt worden ist, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

16

Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzungsmaßnahme ergab sich hier daraus, daß der Dienstposten des Antragstellers in F... auf Grund der Umgliederung und Stellenreduzierung an der TSLw ... zum 1. Juli 1985 entfallen und der Antragsteller bis zum 30. Juni 1987 auf einer zbV-Stelle verwendet worden ist, sowie andererseits aus der Notwendigkeit, den seit dem 1. April 1987 freien Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels beim LwA in K... nachzubesetzen.

17

Bei der gebotenen summarischen Überprüfung können die vom Antragsteller gegen die Versetzung nach K... vorgebrachten persönlichen und familiären Gründe nicht als Versetzungshindernis angesehen werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers selbst waren nicht so gravierend, daß er insoweit in unzumutbarer Weise beansprucht oder neuen Belastungen ausgesetzt erschien. Der BMVg hat hierzu glaubhaft und unwiderlegt vorgetragen, daß die Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten in K... nicht nur den Fähigkeiten des Antragstellers, sondern auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen habe. Diese besondere Rücksichtnahme in gesundheitlicher Hinsicht war dem Antragsteller schon seit 1982 im Rahmen seiner Verwendung als Ausbildungsfeldwebel auf dem zum 1. Juli 1985 weggefallenen Dienstposten entgegengebracht worden. Die gesundheitlichen Beschwerden des Antragsteller haben sich zwar ausweislich der von ihm beigebrachten privatärztlichen Atteste infolge der versetzungsbedingten Belastungen verstärkt, waren aber nicht so durchgreifend, daß der Antragsteller deswegen etwa seinen dienstlichen Anforderungen nicht gerecht zu werden vermochte.

18

Im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers hat sich die angefochtene Versetzungsverfügung bei Vorlage der Hauptsache an den Senat am 27. Januar 1988, dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwGE 73, 48), nicht als ermessensfehlerhaft erwiesen. Auch die übrigen persönlichen und familiären Gründe, die der Antragsteller vorgebracht hat, hätten nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme geführt, weil weder die berufliche und familiäre Ortsgebundenheit der Ehefrau noch die Ausbildungssituation der Tochter den dienstlichen Erfordernissen vorgingen.

19

Da die SDL ihre schon mit Bescheid vom 5. Oktober 1987 angekündigte Absicht, den Antragsteller bei der Nachbesetzung von freiwerdenden Dienstposten mit einer für ihn ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung im Raum F... 1989 oder 1990 zu berücksichtigen, durch die Versetzungsverfügung vom 22. September 1988 zum 1. April 1989 realisiert hat, ist der Antragsteller nicht unter dem Eindruck des anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens klaglos gestellt worden, sondern sein Wunsch nach heimatnaher Verwendung ist unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten einer Nachbesetzung von freiwerdenden Dienstposten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfüllt worden. Der BMVg hat sich daher nicht durch nachträgliche Abhilfe in die Rolle des Unterlegenen begeben.

20

Es entspricht somit der Billigkeit, dem Bund nicht die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen; der Antragsteller hat sie vielmehr selbst zu tragen.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wehrl