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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 87.00

Versetzung zur Feldersatzkompanie ; Berücksichtigung einer familiären Situation; Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 87.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 15. September 2000
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beantragte der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen seine mit Dienstantritt 1. September 2000 angeordnete Versetzung zur Feldersatzkompanie ... in H.. Zur Begründung verwies er auf die nicht ausreichende Berücksichtigung seiner familiären Situation, insbesondere die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehefrau, die sich daraus ergebenden Probleme in der Betreuung seines zweijährigen Kindes und die für ihn aus dieser Belastungssituation entstehende erhebliche psychische Belastung. Mit Schreiben vom 22. August 2000 übersandte der Antragsteller dem BMVg einen Untersuchungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 11. August 2000, in dem seine baldige Versetzung auf einen zbV-Dienstposten in Wohnortnähe dringend empfohlen wird.

2

Mit Schreiben vom 23. August 2000 beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen. Am 29. August 2000 wies der BMVg die Stammdienststelle des Heeres an, im Hinblick auf eine Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. August 2000 den Dienstantritt zunächst für zwei Monate auszusetzen, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bis auf Weiteres nicht in der Lage sein werde, in der vorgesehenen neuen Verwendung Dienst zu leisten.

3

Mit Schreiben vom 12. September 2000 erklärte der Antragsteller im Hinblick auf eine truppenärztliche Begutachtung vom 29. August 2000, derzufolge er für den neuen Dienstposten nicht tauglich sei, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragt,

dem BMVg die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

4

Der BMVg - PSZ III 5 - hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt,

die Kosten nicht dem Bund aufzuerlegen.

5

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen.

6

II

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Antrags, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, entfallen und gemäß § 20 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90-, vom 15. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 107.95-, vom 3. März 1997 - BVerwG 1 WB 108.96 -, vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 5.87 - und vom 1. März 2000 - BVerwG 1 WB 9.00 -). Für die Kostenentscheidung sind sowohl Billigkeitserwägungen als auch der bisherige Sach- und Streitstand maßgebend (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]> und vom 1. März 2000 - BVerwG 1 WB 9.00 -).

7

Hieran gemessen erweist sich der Antrag des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen, als unbegründet. Insbesondere hat sich der BMVg mit der Aussetzung des Dienstantritts nicht in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller hat gegenüber dem BMVg erstmals mit Schreiben vom 22. August 2000 eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der beabsichtigten Versetzung entgegenstünden, geltend gemacht: Obwohl der BMVg noch am selben Tag dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt hat, dass er dazu umgehend eine Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ einholen werde, hat der Antragstellers bereits am 23. August 2000 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung gestellt. Dass der BMVg den neuen Sachvortrag des Antragstellers nicht innerhalb eines Tages prüfen und berücksichtigen konnte, ist offensichtlich. Der BMVg hat aber bereits am 29. August 2000 - und damit noch vor dem auf den 1. September 2000 festgesetzten Dienstantritt - rechtliche Konsequenzen aus der Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 28. August 2000 gezogen und ohne zeitlich Verzögerung den Dienstantritt ausgesetzt. Der Inanspruchnahme des Gerichtes bedurfte es deshalb nicht. Infolgedessen widerspräche es der Billigkeit, dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ganz oder teilweise aufzuerlegen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg