Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1997, Az.: BVerwG 1 WB 108.96
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 108.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit und wird seit April 1990 als Zahnarzt im Sanitätszentrum ... in E. verwendet.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1996 beantragte er für die Zeit vom 7. bis 22. Dezember 1996 und vom 4. bis 26. Januar 1997 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge. Zur Begründung gab er an, seine Ehefrau erwarte Mitte Dezember 1996 ihr zweites Kind und könne deshalb in der fraglichen Zeit ihre private Zahnarztpraxis nicht weiterführen.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 6 - den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ab.
Den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies der Senat mit Beschluß vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 110.96 - zurück.
Mit Schreiben vom 7. und 17. Februar 1997 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte hilfsweise, dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sich der BMVg der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, den vom Antragsteller gestellten Kostenantrag zurückzuweisen.
II
Der hilfsweise gestellte Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist unbegründet.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen und gemäß § 20 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90 - und vom 28. November 1995 - BVerwG 1 WB 86.95 -). Dabei sind Billigkeitserwägungen sowie der bisherige Sach- und Streitstand maßgebend (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]>). Danach hat der Antragsteller die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Wie der Senat im Beschluß vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 110.96 - im einzelnen dargelegt hat, stand dem Antragsteller kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV zu. Diese rechtlichen Erwägungen gelten auch für das Hauptsacheverfahren. Es widerspräche deshalb der Billigkeit, dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen. Der hilfsweise gestellte Kostenantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Wolbring
Dr. Maiwald