Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1996, Az.: BVerwG 1 WB 110.96
Gewährung von Sonderurlaub zur Weiterführung der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau während der Zeit der Geburt des ersten Kindes ; Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Ermessensentscheidungen im Falle der Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null; Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub bei Vorliegen eines persönlichen Belanges; Gewährung von Sonderurlaub bei Gewichtung und Schutzwürdigkeit der Belange des Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 110.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 SUV
- § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV
- Nr. 83 Abs. 1 ZDv 14/5 F 511 Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung
- § 30 Abs. 1 SG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 17 Jahren. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 1999. Seit dem 5. April 1990 wird er als Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Zahnarzt in der Zahnarztgruppe ... in E. verwendet.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1994 bewilligte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) für die Zeit vom 18. September bis 30. Oktober 1994 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Zahnarztpraxis seiner Ehefrau während der Zeit der Geburt des ersten Kindes weiterzuführen und die lückenlose Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1996 beantragte der Antragsteller für den Zeitraum vom 7. bis 22. Dezember 1996 und vom 4. bis 26. Januar 1997 abermals Sonderurlaub mit der Begründung, seine Ehefrau erwarte Mitte Dezember ihr zweites Kind.
Der Wehrbereichsarzt des Wehrbereichskommandos (WBK) V/... Panzerdivision legte den Antrag dem BMVg mit dem Hinweis vor, daß aus dem derzeitigen Personalbestand an SanStOffz Zahnarzt im Wehrbereich V in dem fraglichen Zeitraum keine Ersatzgestellung möglich sei; insbesondere sei auch der zweite Dienstposten SanStOffz Zahnarzt in E. seit dem 1. August 1996 unbesetzt. Eine vollständige Vakanz am Standort Ellwangen könne angesichts der Entfernung der am nächsten gelegenen Standorte von rund 50 km und des Betreuungsumfangs von etwa 1.400 Soldaten nicht hingenommen werden.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 wies der BMVg - P V 6 - den Antrag mit der Begründung zurück, daß Sonderurlaub nur gewährt werden könne, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Gegen diesen, dem Antragsteller per Telefax am 14. Oktober 1996 zugestellten Bescheid beantragte sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. November 1996 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 108.96).
Mit Schreiben vom 30. November 1996 beantragte der Antragsteller,
den BMVg im Wege einer Sicherungsanordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 7. bis 22. Dezember 1996 sowie vom 4. bis 26. Januar 1997 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor, der BMVg wäre bei sachgerechter Ermessensbetätigung verpflichtet gewesen, ihm Sonderurlaub in dem beantragten Umfang zu bewilligen. Das Ermessen sei dadurch eingeschränkt, daß ihm 1994 bei der Geburt des ersten Kindes Sonderurlaub gewährt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, daß nunmehr andere Ermessenserwägungen Platz griffen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, auch bei der Geburt des zweiten Kindes wiederum ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt zu werden. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Dienstliche Interessen stünden seiner Beurlaubung ebenfalls nicht entgegen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, müßte auf Grund des schutzwürdigen Vertrauens eine Beurlaubung erfolgen. Im Februar 1996 habe sich nach der Zuversetzung der Stabsärztin ... Kl. in seine Zahnarztgruppe seine Familienplanung konkretisiert. Die im August 1996 erfolgte Wegversetzung der Stabsärztin sei für ihn völlig überraschend erfolgt. Für die Zeit vom 4. bis 26. Januar 1997 sei ihm die Stabsärztin L. als Vertretung in Aussicht gestellt worden. Erst am 15. November 1996 habe sich auf Grund dienstlicher Belange insoweit eine Änderung ergeben. Die ihm danach verbleibende Zeit sei indes zu kurz gewesen, um entsprechenden Ersatz für die Zahnarztpraxis seiner Ehefrau zu finden. Im übrigen entstünden seiner Familie durch die Einstellung einer Ersatzkraft nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile. Dabei sei zu berücksichtigen, daß seine Ehefrau die Zahnarztpraxis erst im April 1992 unter erheblichen finanziellen Belastungen eröffnet habe und zwischenzeitlich - wie allgemein bekannt sei - die wirtschaftliche Situation der Zahnärzte erheblich schlechter geworden sei. Die vom BMVg für den Fall seiner Abwesenheit genannten Kosten von 900 bis 1.000 DM pro Überweisungsfall seien im übrigen weit überhöht, da von zivilen Zahnärzten in der fraglichen Zeit lediglich Notversorgungen vorgenommen werden müßten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Hauptsacheverfahren vor:
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem vom Antragsteiler beantragten Inhalt stelle eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dar. Eine entsprechende Entscheidung könne deshalb nur dann ergehen, wenn das Begehren in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde und dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei ein strenger Maßstab anzulegen. Liege dem vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzziel eine Ermessensentscheidung zugrunde, setze der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß der BMVg das ihm eingeräumte Ermessen nur noch in eine Richtung ausüben könne, sein Ermessensspielraum also auf Null reduziert sei. Das sei hier nicht der Fall. Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge könne gemäß § 9 SUV nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sein Vorbringen, daß es ihm bzw. seiner Ehefrau in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei, eine Ersatzkraft für die Zahnarztpraxis seiner Ehefrau zu finden, sei rechtlich schon deshalb unerheblich, weil er zu keinem Zeitpunkt darauf habe vertrauen dürfen, Sonderurlaub zu erhalten. Im übrigen habe er bisher nicht einmal behauptet, daß er insoweit überhaupt entsprechende Anstrengungen unternommen habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 108.96, die Akten des BMVg - P II 5 - 724/96 und 787/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des BMVg, ihm für die Zeit vom 7. bis 22. Dezember 1996 und vom 4. bis 26. Januar 1997 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Dieses Rechtsschutzziel deckt sich mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Antragsbegehren. Eine einstweilige Anordnung kann deshalb nur ergehen, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung das Begehren in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Erreicht der Antragsteller im Erfolgsfall über eine einstweilige Anordnung bereits das in der Hauptsache angestrebte Rechtsschutzziel, so ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 120.89 - <NZWehrr 1990, 257> und vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 -). Ist das Rechtsschutzziel - wie im vorliegenden Fall - auf eine Ermessensentscheidung gerichtet, setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung außerdem voraus, daß das Ermessen nur noch in der vom Antragsteller beantragten Weise ausgeübt werden kann, der Ermessensspielraum des BMVg also auf Null reduziert ist (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 3.88 - m.w.N.).
Hieran gemessen kann der Antrag in der Sache keinen Erfolg haben, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl I S. 977) und nach Nr. 83 Abs. 1 ZDv 14/5 F 511 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung" kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung (Geld- und Sachbezüge) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vorliegt, ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <ZBR 1992, 310 = DÖV 1992, 928> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565> m.w.N.). Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da jede Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV notwendigerweise die Erfüllung der Dienstpflichten berührt, kommt eine Gewährung von Sonderurlaub nur in Betracht, wenn die Belange des Soldaten bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Dabei können die persönlichen Belange eines Soldaten nur dann als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV anerkannt werden und damit das dienstliche Interesse an der Dienstleistung überwiegen, wenn sich der Soldat in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91-, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <a.a.O.> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.> m.w.N.).
Die selbständige berufliche Existenz der Ehefrau eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Wehrdienstverhältnis. Sie braucht deshalb bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse des Soldaten grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden (vgl. dazu Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.> m.w.N.). Auch unter dem Blickwinkel der Existenzsicherung der Familie des Antragstellers erhält die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau als Zahnärztin keine in den dienstlichen Bereich hineinwirkende Bedeutung; denn die Alimentation des Soldaten und seiner Familie im Sinne einer vollen Sicherung seiner Lebensgrundlage wird gemäß § 30 Abs. 1 SG durch Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung sowie Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe den jeweiligen gesetzlichen Regelung gewährleistet. Ob die Absicht des Antragstellers, die Zahnarztpraxis seiner Ehefrau während der Zeit ihrer Niederkunft und Rekonvaleszenz zu führen, angesichts der relativ kurz bemessenen Beurlaubungsdauer als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls läßt der Umstand, daß der BMVg bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub den dienstlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers eingeräumt hat, keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg wäre ein personeller Ersatz für den Antragsteller in der Zahnarztgruppe ... in E. während der Zeit der Beurlaubung nur durch die Inkaufnahme einer Vakanz an einem anderen Ort möglich. Daß der BMVg zu einer solchen Lösung nicht bereit ist, liegt im Rahmen seiner Organisationsgewalt und ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie sein Bemühen, Überweisungsfälle an private Zahnärzte aus Kostengründen nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest zahlenmäßig so gering wie möglich zu halten.
Die Tatsache, daß dem Antragsteller 1994 anläßlich der Geburt des ersten Kindes Sonderurlaub gewährt wurde, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Bei Anträgen auf Bewilligung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge kann sich trotz annähernd gleichen Sachverhalts die Abwägung zugunsten dienstlicher Interessen verändern (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.>).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache kann der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mithin keinen Erfolg haben.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten wird abgesehen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald