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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1991, Az.: BVerwG 1 WB 16/91

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Gewährung von Sonderurlaub zum Antritt einer Fachausbildung; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 16/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Zeitsoldat (SaZ 15) und wird mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aus der Bundeswehr ausscheiden. Zur Zeit wird er bei der 1./Feldjägerbataillon ... in M... verwendet. Unter dem 1. Juni 1990 beantragte er Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 31. August 1990 bis 16. November 1990. Zur Begründung verwies er darauf, daß er eine Fachausbildung antreten wolle. Mit Bescheid vom 2. Juli 1990, dem Antragsteller am 5. Juli 1990 ausgehändigt, lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - den Antrag ab. Die beabsichtigte Fachausbildung rechtfertige mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen (AusfBest) SUV keinen Sonderurlaub.

2

Gegen den Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 1990, beim BMVg am 17. Juli 1990 eingegangen, das er mit Schreiben vom 17. Juli und 20. Juli 1990 ergänzte, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Begründung seines Antrages trug er im wesentlichen vor: Die Ablehnung seines Antrages durch Bescheid des BMVg vom 2. Juli 1990 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Nach § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 Abs. 3 AusfBest SUV könne Soldaten auf Zeit Freistellung vom Dienst unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge erteilt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstünden und die privaten Gründe des Soldaten überwiegen würden. Er benötige die Freistellung zum Zwecke des Berufswechsels. Nach seinem Dienstzeitende beabsichtige er, am 1. Januar 1993 die Tätigkeit als Personalreferent in einem Versicherungsunternehmen aufzunehmen. Der Abschluß des Arbeitsvertrages werde von seinem künftigen Arbeitgeber von einer vorgeschalteten praktischen Einarbeitungszeit von mindestens 28 Monaten abhängig gemacht. Um diese Zeit erbringen zu können, benötige er die begehrte Zeit als Freistellung ohne Bezüge. Der zuständige Kommandeur des Feldjägerbataillons ... habe als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1990 bereits dargelegt, daß die Dienstgeschäfte ohne weiteres anderweitig übernommen werden könnten, so daß keine dienstlichen Nachteile entstünden. Die Gelegenheit zum Abschluß des Arbeitsvertrages sei bis zum 31. Juli 1990 befristet. Die Auslegung, daß Sonderurlaub aus wichtigem Grund nur bei kurzfristiger Vorbereitung auf einen Berufswechsel gewährt werden könne, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei im Einzelfall auf die konkreten Bedürfnisse, auf die Qualität des angestrebten Berufswechsels und die spezifischen Anforderungen an die notwendige Vorbereitung innerhalb des Berufsbildes abzustellen. Auch habe der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht bei Ausscheiden eines Zeitsoldaten Eingliederungsmaßnahmen zu gewähren. Da der BMVg sein Ermessen bezüglich der Erteilung des Sonderurlaubs nicht ausgeübt bzw. die beiderseitigen Interessen nicht in die gebotenen Abwägungen mit einbezogen habe, sei der Bescheid vom 2. Juli 1990 aufzuheben.

3

Der Antragsteller beantragte,

"den Bescheid des Bundesministers für Verteidigung vom 02.07.1990, Az.: P III 6 - PK 220855 - F - 30115 -, zugestellt am 5. Juli 1990 aufzuheben und dem Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 01. September 1990 bis 16. November 1990 zu gewähren."

4

Mit Schreiben vom 14. September 1990 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers dem BMVg mit, daß sich das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf erledigt habe, mit weiterem Schreiben vom 26. Februar 1991 beantragten sie,

dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5

Der BMVg hat sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und bittet, den Kostenantrag zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller habe die ihm erwachsenen Auslagen selbst zu tragen, weil sein Begehren als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre. Ein wichtiger Grund im Sinne der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen habe nicht vorgelegen. Mit der in Nr. 83 Abs. 3 AusfBest SUV aufgezählten "Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung" sei nur ein kurzfristiger Urlaub gemeint. Keinesfalls lasse sich hieraus ein Anspruch auf einen Urlaub von elf Wochen Dauer zum Beginn einer 28monatigen Einarbeitungszeit herleiten. Zudem könne bei einer derart lange dauernden Probezeit nicht mehr von einer "Vorbereitung" des Berufswechsels gesprochen werden. Vielmehr handele es sich in einem derartigen Fall um ein eigenständiges, neben dem Dienstverhältnis als Soldat herlaufendes Arbeitsverhältnis; hierfür könne Sonderurlaub nicht in Betracht kommen.

7

Außerdem dürfe nach Nr. 83 Abs. 4 AusfBest SUV Sonderurlaub dann nicht gewährt werden, wenn die in § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG bestimmten Zeiträume überschritten würden. Dies sei hier der Fall, da der Antragsteller die ihm nach den §§ 4, 5a SVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zustehende Förderung in vollem Umfang ausschöpfe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - sowie die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat vorgelegen.

9

II

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung beendet, und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dazu bedarf es nicht mehr einer Prüfung der Frage, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war und ob er sich später tatsächlich materiell erledigt hat. Vielmehr ist nach § 20 Abs. 3 WBO hinsichtlich des Umfangs einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Januar 1990 - 1 WB 95/89 - m.w.N.).

10

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 31. August 1990 bis 16. November 1990. Nach der im Zeitpunkt der Erledigung maßgebenden Sach- und Rechtslage hatte dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg.

11

Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (VMBl 1973, 254) gelten für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl I S. 2074, geändert durch Art. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1990, BGBl I S. 485) kann unter anderem - und nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung des Senats (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27/88 -; sowie BVerwGE 46, 173 f., m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung triftig, d.h. gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier um ca. elf Wochen, so können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 84/76).

12

In einer solchen Situation befand sich der Antragsteller nicht. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, daß die Nichtgewährung des Sonderurlaubs von ca. elf Wochen für ihn von existentieller oder vergleichbarer Bedeutung ist. Auch muß er sich entgegenhalten lassen, daß die Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit dem von ihm in Betracht gezogenen Versicherungsunternehmen mit auf seiner Initiative beruhte, obwohl er wußte, daß die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zum damaligen Zeitpunkt mit seiner freiwillig eingegangenen und bis Ende Dezember 1992 dauernden Verpflichtungszeit als Soldat nicht ohne weiteres vereinbar war. Würde unter solchen Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt, hätte es der Soldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf diese Weise seiner Dienstpflicht zu entziehen. Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß es sich nach dem Vorbringen des Antragstellers um eine Einarbeitungszeit von mindestens 28 Monaten gehandelt hätte, die der Tätigkeit als Personalreferent bei dem Versicherungsunternehmen vorgeschaltet gewesen wäre. Da er die Stelle zum 1. Januar 1993 antreten wollte, wäre unklar gewesen, wie er insgesamt die 28monatige praktische Einarbeitungszeit während seines Wehrdienstverhältnisses hätte durchführen können. Die von ihm mit Schreiben vom 17. Juli 1990 vorgelegte Berechnung erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom 31. August 1990 bis 30. Juni 1991.

13

Der Antragsteller kann auch nicht aus Nr. 83 Abs. 3 AusfBest SUV einen Urlaubsanspruch herleiten. Es trifft zwar zu, daß in den dort genannten Beispielen auch die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als (möglicher) wichtiger Grund für eine Beurlaubung genannt wird. Abgesehen davon, daß damit offensichtlich nur kurzfristiger Urlaub gemeint ist, z.B. für Vorstellungsreisen (BVerwG Beschluß vom 16. März 1981 - 1 WB 32/81), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen. Vielmehr gilt auch für diesen Fall der oben dargelegte Maßstab der "Ausnahmesituation", d.h. nur wenn sich der Antragsteller in einer wirklichen Zwangslage befunden hätte, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, ihm einen fast dreimonatigen Sonderurlaub zu gewähren (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 84/76 - und vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73). Im übrigen erstreckt sich die Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die "Vorbereitung" eines Berufswechsels. Hierbei ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73). Nach dem Vorbringen des Antragstellers wäre aber der zwischen ihm und dem Versicherungsunternehmen abzuschließende Arbeitsvertrag mit Aufnahme der 28monatigen Einarbeitungszeit während des Wehrdienstverhältnisses über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg bereits vollzogen worden, so daß hier aus arbeitsvertraglicher Sicht nicht mehr lediglich von einer "Vorbereitung" des Berufswechsels hätte gesprochen werden können.

14

Da es somit schon an einem wichtigen Grund für den vom Antragsteller beantragten Sonderurlaub gefehlt hat, hatte sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg und es kommt deshalb eine Überbürdung seiner Auslagen auf den Bund nicht in Betracht.

15

Der Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb zurückzuweisen.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier