Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1988, Az.: BVerwG 1 WB 27/88
Fachausbildung des Soldaten; Nutzung durch Dienstherrn; Beurlaubung; Dienstliche Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 SUV
- § 13 SUrlV
Amtlicher Leitsatz
Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Soldat im Rahmen einer Fachausbildung während der Dienstzeit außerhalb der Bundeswehr erworben hat, können vom Dienstherrn genutzt werden und als dienstliche Gründe einer Beurlaubung nach § 9 SUV i.V.m. § 13 SUrlV entgegenstehen.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1988 endet. Er beabsichtigt, nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses bei der Firma K... in S... ein ziviles Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Im Zusammenhang damit war er bereits vom 1. Juli bis 30. November 1987 für fünf Monate zur Durchführung einer Fachausbildung im Erzeugnisbereich Strahlen-Meßtechnik der Firma K...vom militärischen Dienst freigestellt worden. Am 24. August 1987 beantragte er Sonderurlaub aus besonderem Anlaß unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gemäß Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zum § 9 SUV. Zur Begründung dieses Antrags hat der Antragsteller ausgeführt:
"Im Sinne o.g. Ausführungsbestimmungen soll der zu gewährende Sonderurlaub dazu dienen, den mit Fachausbildung von Juli 87 bis November 87 begonnenen Berufswechsel weiter außerhalb der Berufsförderung vorbereiten zu können.
Wie Sie bitte dem beiliegenden Diagramm entnehmen, ist mir in einem, für das mich derzeit ausbildende Unternehmen bedeutendem Projekt, die Gesamtprojektleitung übertragen worden. Dieses Projekt soll unter meiner Verantwortung bis zum 15.06.88 abgeschlossen werden. Dies setzt eine ständige Präsenz meiner Person voraus.
Um den sicher erfolgreichen Weg meiner Fachausbildung und die weiteren Schritte in das zivile Berufsleben nicht zu gefährden, darf ich Sie bitten meinem Antrag zu entsprechen."
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 27. November 1987 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 "Widerspruch" eingelegt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Meinung des BMVg, ihm sei nur deshalb vom 1. Juli bis 30. November 1987 Freistellung vom Dienst gewährt worden, weil er die in der Fachausbildung gewonnenen Erfahrungen und Qualifikationen in eine Tätigkeit an der Heeresfliegerwaffenschule einbringen solle, widerspreche dem Sinne des § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG, wonach diese Freistellung ausschließlich der Erlangung einer Qualifikation zur Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben diene. Seine Tätigkeit als Projektleiter sei eine Ausbildungsaufgabe, die er zu absolvieren habe. Sie stelle jedoch nicht die Ausübung eines Berufs während seiner Verpflichtungszeit dar. Die von ihm angenommene Ausbildung zum Produktmanager setze eine eingehende Vertiefung in das Fachgebiet Strahlen-Meßtechnik voraus. Dies bedeute, daß er sich intensiv in ein Fachgebiet der Physik mit einem breiten Themenspektrum einarbeiten müsse. Eine solche Themenvielfalt, welche normalerweise ein Teilgebiet des Physikstudiums umfasse, sei nicht in fünf Monaten zu absolvieren. Die Firma K... sei Lieferant von Strahlen-Meßgeräten für die Bundeswehr. Zu seinen künftigen Aufgaben werde unter anderem die Ausbildung von Bundeswehrangehörigen auf dem Gebiet der Strahlen-Meßtechnik gehören. Auch dazu bilde ihn die Firma K... aus. Eine Nutzung durch die Bundeswehr sei also sogar über seine Dienstzeit hinaus gewährleistet. Selbstverständlich werde heute schon bei der Entwicklung von Geräten für die Bundeswehr seine Erfahrung aus der Truppe in erheblichem Maße Berücksichtung finden.
Als wichtiger Grund im Sinne des Abs.2 sei die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung zu werten. Genau das sei bei ihm der Fall.
Sein Obergang in das zivile Berufsleben solle, auch in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst Hannover, terminlich unter Berücksichtigung von
- Freistellung vom Dienst gemäß Zeiten für ausscheidende Soldaten auf Zeit mit Studium,
- Jahresurlaub,
- Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge,
stattfinden. Diese Regelung sei nach der Entscheidung des BMVg nicht mehr einzuhalten und damit der gesamte Ausbildungserfolg gefährdet.
Der Antragsteller bitte, nochmals zu prüfen und zu entscheiden und dabei einmal sein vergleichsweise hohes Alter (38 Jahre) sowie die Arbeitslosensituation zu berücksichtigen. Außerdem habe er bereits seine Wohnung an den neuen Standort Erlangen verlegt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1988, bei Gericht eingegangen am 15. Februar 1988, stellte er einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Er beantragt festzustellen,
daß ihm in der Zeit vom 16. Februar 1981 (gemeint 1988) bis 27. Juni 1988 zum Dienst Sonderurlaub aus besonderem Anlaß oder wichtigem Grund, unter Fortfall der Geldbezüge und der freien Heilfürsorge, zu gewähren sei.
Zur Begründung dieses Antrags führt er aus, daß ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben sei. Zur Glaubhaftmachung verweist er auf seinen Urlaubsantrag vom 24. August 1987. Der zu gewährende Sonderurlaub solle dazu dienen, den mit der Fachausbildung vom Juli bis November 1987 begonnenen Berufswechsel vorzubereiten. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon daraus, daß bereits am 16. Februar 1988 der Sonderurlaub genommen werden müsse, um nicht eine Unterbrechung bei der Ausbildung für den Berufswechsel herbeizuführen. Gerade aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht, zu dem auch die Eingliederung in den späteren Beruf gehöre, sei der Sonderurlaub zu gewähren.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller die Feststellung beantrage, daß die Ablehnung des von ihm für die Zeit vom 16. Februar bis 27. Juni 1988 beantragten Sonderurlaubs rechtswidrig sei, könne er sein Rechtsschutzziel im Eilverfahren durch eine Verpflichtung des BMVg erreichen, so daß der dahin gerichtete Antrag wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrags unzulässig sei. Sollte der Senat den Antrag gegen den ausdrücklichen Wortlaut in ein zulässiges Verpflichtungsbegehren umdeuten, wäre das Anliegen aus folgenden Erwägungen unbegründet. Der nunmehr begehrte Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge sei beantragt worden, um in dieser Zeit bei der Firma K... als Leiter eines Projekts für Weitbereichsmonitore eingesetzt werden zu können. Die Voraussetzungen, unter denen einem Soldaten auf Zeit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden könne, seien nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Urlaubsrechts sei zu verneinen, nachdem der Antragsteller bei der Firma K... bereits eine fünfmonatige Fachausbildung absolviert habe. Seine nunmehrige Beauftragung durch die Firma K... mit der Leitung eines Firmenprojekts könne nicht unter dem Gesichtspunkt der bloßen Vorbereitung eines Berufswechsels gesehen werden. Vielmehr wolle der Antragsteller augenscheinlich bereits während seines Wehrdienstes eine hauptberufliche zivile Beschäftigung bei dieser Firma aufnehmen. Die Übernahme eines neben dem Dienstverhältnis als Soldat herlaufenden, auf Dauer angelegten zivilen Beschäftigungsverhältnisses sei mit dem Status des Soldaten nicht zu vereinbaren. In der Übernahme einer solchen Tätigkeit bei fortbestehendem Dienstverhältnis könne auch kein wichtiger Grund im Sinne der urlaubsrechtlichen Bestimmungen für Soldaten gesehen werden. Die Aufnahme eines anderen Berufs wäre vielmehr nur über eine Entlassung möglich, die hier jedoch nicht begehrt werde; deren Voraussetzungen könnten auch nicht als gegeben angesehen werden. Dem Urlaubsantrag könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil dienstliche Gründe einer Urlaubsgewährung entgegenstünden. Die Fachausbildung vom 1. Juli bis 30. November 1987 unter Freistellung vom militärischen Dienst sei auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5, 5a SVG bewilligt worden, um die dann erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Strahlen-Meßtechnik anschließend bei Truppenversuchen zum Strahlenspüren aus der Luft und zur Dekontamination von Luftfahrzeugen an der Heeresfliegerwaffenschule in den Dienst einzubringen. Dementsprechend werde der Antragsteller, dem diese Umstände bei der vorzeitigen Freistellung vom militärischen Dienst bekannt gewesen seien, nunmehr bis zum Ende seiner Dienstzeit an der Heeresfliegerwaffenschule benötigt.
II
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Zwar hat der anwaltschaftlich vertretene Antragsteller ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt. Ein solches Feststellungsbegehren wäre jedoch, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit einer Verpflichtung verfolgen kann, unzulässig. Seinem Vorbringen muß jedoch bei sachdienlicher Auslegung entnommen werden, daß er die Gewährung eines Sonderurlaubs in der Zeit vom 16. Februar bis 27. Juni 1988 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt.
Hiernach erstrebt der Antragsteller mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Oktober 1987 - 1 WB 103/87 - m.w.N).
Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 SUrlV kann unter anderem - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV enthalten.
Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173, 174 [BVerwG 26.10.1973 - I WB 85/73] m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind.
Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob die Tätigkeit, die der Antragsteller während seines Sonderurlaubs ausüben will, als ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, da sie jedenfalls nach der Beschreibung nicht der Ausbildung, sondern der Förderung eines Projekts der Firma K... dient. Die Behauptung des Antragstellers, diese Tätigkeit habe Ausbildungscharakter, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Zur Glaubhaftmachung hat der Bevollmächtigte lediglich die Fotokopie des Urlaubsantrags vorgelegt und auf die dem Urlaubsantrag beigefügte Erklärung des Antragstellers hingewiesen. Diese Erklärung enthält jedoch ihrerseits wiederum nur eine Behauptung.
Der BMVg hat sich im übrigen zu Recht darauf berufen, daß dienstliche Gründe der begehrten Freistellung entgegenstehen. Als ein solcher hinreichender dienstlicher Grund ist es anzusehen, daß der Antragsteller die im Rahmen der Fachausbildung vom 1. Juli bis 30. November 1987 erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten während der letzten Monate seines Dienstverhältnisses noch der Bundeswehr zur Verfügung stellt. Wenn demgegenüber der Antragsteller meint, daß diese Ausbildung lediglich seiner späteren zivilen Berufsförderung gedient habe, so ist dies unzutreffend. Der Dienstherr, der dem Soldaten während der Dienstzeit eine Fachausbildung ermöglicht hat, ist berechtigt, die im Rahmen dieser Ausbildung durch den Soldaten erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für dienstliche Zwecke zu nutzen.
Nach alledem ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl