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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1973, Az.: BVerwG I WB 85/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 85/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 173 - 175
  • NZWehrr 1974, 188

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat als graduierter Betriebswirt und nach einigen Semestern des Studiums der Rechtswissenschaften am 1. Juli 1971 in die Luftwaffe ein mit dem Ziel, nach entsprechender Ausbildung als Flugzeugführer Verwendung zu finden. Mit Wirkung vom 1. April 1973 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Nach seiner Ablösung von der Ausbildung zum Hubschrauberführer und seiner Versetzung zum Luftwaffenausbildungsregiment ... mit Wirkung vom 1. Mai 1973 an bat der Antragsteller um Zuteilung eines von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Studienplatzes für ein rechtswissenschaftliches Studium im Jahr 1974. Unter dem 17. Mai 1973 wurde ihm auf diesen Antrag hin mitgeteilt, daß er zwar für die im Jahr 1974 stattfindende Auswahl der Studienbewerber vorgemerkt sei, er jedoch im Hinblick auf die durch Bedarf und dienstliche Abkömmlichkeit begrenzten Zulassungsmöglichkeiten nicht sicher mit einem Erfolg seiner Bewerbung rechnen könne. Daraufhin erklärte der Antragsteller unter dem 25. Juni 1972, sein Studium auf eigene Kosten beenden zu wollen und beantragte, ihm zur Fortsetzung des Studiums für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum voraussichtlichen Abschluß im Frühjahr 1976 Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß ihm für das kommende Wintersemester ein Studienplatz an der Freien Universität B. zugesichert worden sei.

2

Der BMVg lehnte den Antrag unter dem 26. Juli 1973 mit der Begründung ab, daß ein wichtiger Grund zu einer Beurlaubung nicht vorliege. Ein solcher sei nur im Falle eines Studienabschlusses und damit nur für die unmittelbare Zeit vor der Abschlußprüfung anzuerkennen nicht jedoch für die Durchführung eines Studiums selbst.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 8. August 1973 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Auslegung der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung durch den BMVg sei für ihn unbefriedigend. Die Ausführungsbestimmungen besagten nichts darüber, in welchen zeitlichen Grenzen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung anzuerkennen sei. Er habe immerhin fünf von sieben vorgeschriebenen Semestern studiert, die von ihm für sieben weitere Semester erbetene Beurlaubung diene lediglich der Beendigung seines Studiums. Die Aufzählung der Urlaubsgründe in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung seien nur beispielhaft. Eine zu enge Auslegung widerspräche dem Gebot der Fürsorge. Das neue Ausbildungskonzept der Bundeswehr zeige, daß die Durchführung eines Studiums ein wichtiger Grund zur Beurlaubung sein könne. Nur so sei es auch verständlich, daß ihm für das Jahr 1975 ein Studienplatz auf Kosten der Bundeswehr in Aussicht gestellt worden sei.

4

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Urlaubs habe. Zur Begründung führt er aus, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gemäß Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Gemäß Absatz 3 dieser Ausführungsbestimmungen könne ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz 1 zum Beispiel für Studienabschlüsse, Studienreisen, Besuch von Tagungen, Erntehilfe im Familienbetrieb, Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung oder eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in einer Instanz anerkannt werden. Keine dieser Voraussetzungen seien im Falle des Antragstellers gegeben. Die Dauer des beantragten Urlaubs von mindestens vier Semestern gehe über den Rahmen eines Studienabschlusses, für den Urlaub gewährt werden könne, erheblich hinaus. Eine Ausnahme könne auch im Hinblick auf die bereits geleisteten Studiensemester und die inzwischen erfolgte Ablösung des Antragstellers von der fliegerischen Ausbildung nicht gemacht werden. Der Antragsteller habe das juristische Studium aus freien Stücken zugunsten des Soldatenberufs aufgegeben. Ein etwaiger Vorbehalt des Antragstellers, im Falle des Mißerfolges in der fliegerischen Ausbildung das Studium fortzusetzen, wäre unbeachtlich gewesen. Im übrigen habe die Ablösung von der fliegerischen Ausbildung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Breite seiner Verwendung nicht zur Folge, daß der Antragsteller auf die Durchführung eines Studiums dringend angewiesen wäre. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Änderung der Offiziersausbildung gehe fehl. Die Erweiterung der Offiziersausbildung durch ein Hochschulstudium begründe für Offiziere mit einer Ausbildung nach der bisherigen Regelung keinen Anspruch auf Beurlaubung zur Durchführung eines entsprechenden Studienganges.

5

Am 10. September 1973 hat der Antragsteller beantragt, seine Dienstpflicht vom 1. Oktober 1973 an bis zur Entscheidung über die Hauptsache gemäß § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Der BMVg hat diesem Antrag nicht abgeholfen und ihn als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 2. Oktober 1973 vorgelegt.

6

Der BMVg bittet, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, weil nach seiner Auffassung der Antragsteller in der Hauptsache keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe. Vorrangige Interessen des Antragstellers, die eine vorläufige Beurlaubung vor der Entscheidung über die Hauptsache rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

7

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (BVerwGE 33, 42), hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerwG a.a.O.).

8

Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (VMBl 254) gelten für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Beamtensonderurlaubs-VO) vom 18. August 1965 (VMBl 484) kann unter anderem - und nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung des Senats (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - I WB 71/73). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung triftig, d.h. gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltendgemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen oder - wie hier - sogar mehrjährigen Sonderurlaub, so können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Beamtensonderurlaubs-VO nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt.

9

In einer solchen Situation befindet sich der Antragsteller, der bei seinem Eintritt in die Bundeswehr bewußt und auf Dauer sein Studium und die Ausbildung zum Juristen aufgegeben (vgl. sein Schreiben vom 22. Juni 1970 an das Personalstammamt der Bundeswehr) und sich für den Beruf des Soldaten entschieden hat, nicht. Er hat zur Begründung seines Entschlusses, nunmehr neben seinem Beruf das Studium wieder aufzunehmen, nichts vorgetragen, was auch nur annähernd die Annahme rechtfertigen könnte, die Fortsetzung des Studiums sei für ihn von existentieller oder vergleichbarer Bedeutung.

10

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1973 (VMBl 256 ff) berufen. Es kann hier dahinstehen, wie weit sich der BMVg hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 Beamtensonderurlaubs-VO durch Verwaltungsrichtlinien binden kann. Denn der Fall eines Studienabschlusses, für den nach Nr. 83 Abs. 3 Sonderurlaub gewährt werden kann, liegt nur vor, wenn es sich um den letzten Teil des Studiums handelt, namentlich um die unmittelbare Examensvorbereitung nach Beendigung des eigentlichen Studiums und um das Examen selbst. Eine andere Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Beamtensonderurlaubs-VO wäre mit dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 SG unvereinbar. Da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben noch rund zweieinhalb Jahre bis zur Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung benötigt, kann davon, daß sein Studium nur noch abzuschließen sei, keine Rede sein.

11

Fehlt es damit offensichtlich an den Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs, so muß dies zur Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führen.

12

Der Senat hält es nicht für veranlaßt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 WBO aufzuerlegen.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr