Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1973, Az.: BVerwG I WB 71/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 71/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. September 1973,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat mit einer fast 15jährigen Dienstzeit. Seit dem 1. Oktober 1972 ist er S 4-Offizier beim ... Minensuchgeschwader in K.. Mit Gesuch vom 31. Juli 1973 beantragte er beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg), ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge nach § 8 (jetzt § 9) der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) in Verbindung mit Nr. 68 (jetzt Nr. 83) der Ausführungsbestimmungen zu gewähren. Zur Begründung trug er vor: Er beabsichtige, am 1. Oktober 1973 bei der Allianz Versicherung in B. eine Stellung anzutreten. Da die hausinterne Ausbildung zwei Jahre dauere und erst dann eine gesicherte Position in Aussicht stehe, möchte er während dieser Zeit aus Gründen der Familiensicherung im Status des Berufssoldaten verbleiben. Falls seinem Urlaubsantrag nicht entsprochen werde, kündige er ersatzweise sein Dienstverhältnis zum 30. September 1973.

2

Der Urlaubsantrag wurde vom nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers ohne Angabe von Gründen befürwortet. Der Kommandeur der Flottille der Minenstreitkräfte und das Flottenkommando traten dem Gesuch entgegen, weil es sich nicht um eine Beurlaubung im eigentlichen Sinne handele, sondern weil der Antragsteller lediglich materiell Sicherheit für sich und seine Familie für die Zeit der Vorbereitung für einen neuen Beruf anstrebe.

3

2.

Mit Bescheid vom 13. August 1973 wies der BMVg den Antrag zurück. Ihm könne nicht stattgegeben werden, weil die nach § 8 (jetzt § 9) SUV in Verbindung mit Nr. 68 (jetzt Nr. 83) der Ausführungsbestimmungen geforderten Voraussetzungen für eine Beurlaubung über diesen Zeitraum nicht vorlägen. Dem gleichzeitig für den Fall der Ablehnung des Urlaubsantrages ersatzweise gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 30. September 1973 nach § 46 Abs. 3 SG werde entsprochen werden.

4

3.

Gegen diesen, dem Antragsteller am 15. August 1973 ausgehändigten Bescheid erhob er unter dem 16. August 1973 Beschwerde, die er unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - und nachrichtlich an den BMVg richtete. Gleichzeitig beantragte er für den Fall, daß eine Entscheidung über seine Beschwerde nicht rechtzeitig ergehen könne, eine einstweilige Anordnung folgenden Inhalts:

"Die Entlassung des Antragstellers ist bis zur Entscheidung des Wehrdienstsenates über die eventuelle Urlaubsgewährung hinauszuschieben. Dem Antragsteller ist vom 1.10.73 bis zur Entscheidung Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren."

5

Der Schriftsatz des Antragstellers ging am 22. August 1973 beim Senat ein und wurde gemäß § 17 Abs. 4, § 21 WBO an den BMVg weitergeleitet. Dieser hat der "Beschwerde" nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Schriftsatz vom 4. September 1973 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat bisher eine Entscheidung zur Hauptsache noch nicht getroffen.

6

Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller aus:

7

Im Gegensatz zur Auffassung des BMVg sei er der Ansicht, daß er Urlaub nach Nr. 68 Abs. 3 (jetzt Nr. 83 Abs. 3) der Ausführungsbestimmungen beanspruchen könne; denn der Urlaub diene der Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung. Er sei an seinen Familienort Bu. in der Nordheide als Mandatsträger kommunalpolitisch gebunden. Er habe mithin einen Rechtsanspruch gegen die Bundeswehr, nicht gegen seinen Willen versetzt zu werden. Das bedeute aber, daß er auf Dienstposten verwendet werden müßte, auf denen er offensichtlich nicht gebraucht werde und daß er häufig abkömmlich sei. Diesem für die Bundeswehr und für ihn unerquicklichen Zustand wolle er die saubere Lösung eines Berufswechsels vorziehen, der ihm eine Tätigkeit an seinem Wohnsitz ermögliche. Es sei bekannt, daß die verfügbaren Planstellen A 13 in einem auffälligen Mißverhältnis zur Zahl der Kapitänleutnante mit bestandenem Stabsoffizierlehrgang stünden. Es sei deshalb auch im Sinne der Bundeswehr, wenn er seine Entlassung anstrebe. Seine annähernd 15jährige Dienstzeit als Offizier habe er nicht nur unbestraft, sondern auch überdurchschnittlich beurteilt abgeleistet und damit für die Bundeswehr eine adäquate Leistung von ca. 100.000 DM erbracht. Es wäre unbillig, wenn unter diesen Umständen eine rechtlich mögliche Absicherung seiner Familie durch Aufrechterhaltung seines Status als Berufssoldat für die Dauer seiner Ausbildungszeit abgelehnt würde. Das Risiko, ihn noch Ende der Beurlaubung behalten zu müssen, sei sehr gering und für die Bundeswehr tragbar. Da die Einführungslehrgänge bei der Allianz Versicherung jeweils am 1. Oktober und 1. April eines Jahres begännen, sei es erforderlich, daß der Urlaub ab 1. Oktober gewährt werde.

8

Der BMVg bittet um Zurückweisung. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten Urlaubs. Nach Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV kenne Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Ein wichtiger Grund könne nach Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen auch bei Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung vorliegen. Hierauf könne sich jedoch der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung nur für Soldaten auf Zeit gelten könne. Die Vorschrift stelle ausdrücklich auf einen Berufswechsel außerhalb der Berufsförderung ab, die es nur bei Soldaten auf Zeit gebe. Daraus folge, daß bei Berufssoldaten der Wunsch nach einem Berufswechsel grundsätzlich nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung anzuerkennen sei. Aber selbst wenn man den Wunsch des Antragstellers als wichtigen Grund gelten lassen wollte, ergäben sich hinsichtlich der Dauer des Urlaubs gewisse Einschränkungen; denn in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen seien nur solche Beurlaubungen aufgeführt, die sich innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes erledigen ließen. Eine Beurlaubung für den vom Antragsteller gewünschten erheblichen Zeitraum von zwei Jahren läge außerhalb dieses Rahmens. Das kommunalpolitische Mandat des Antragstellers und auch die von ihm als ungünstig bezeichneten Aussichten auf eine Beförderung gäben keinen Anlaß, einen wichtigen Grund für die Beurlaubung anzuerkennen. Derartige Umstände seien vielmehr denjenigen Schwierigkeiten zuzurechnen, mit denen der Berufssoldat in seiner Laufbahn zu rechnen oder die er - wie im Falle der Annahme eines politischen Mandats - freiwillig auf sich genommen hebe.

9

Schließlich stunden einer Beurlaubung von zwei Jahren auch dienstliche Gründe entgegen, da der Dienstposten des Antragstellers neu besetzt werden und sein Personalreferat im Hinblick auf seine weitere Verwendungs- und Beförderungsplanung Gewißheit über sein Verbleiben in der Bundeswehr oder sein Ausscheiden haben müßte. Eine Beurlaubung in der vom Antragsteller gewünschten Dauer würde mit Rücksicht auf die Personalführung aller Soldaten zu einer unvertretbaren Belastung der personalbearbeitenden Stelle führen. Der Antragsteller habe somit keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache; deshalb könne auch seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, soweit er damit die vorläufige Gewährung von Urlaub verfolge, nicht stattgegeben werden. Vorrangige Interessen, die seine vorläufige Beurlaubung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

10

4.

Auf ein entsprechendes Aufklärungsschreiben des Senats vom 23. August 1973 teilte der Antragsteller mit, daß sein Antrag auf einstweilige Anordnung, soweit er die Aussetzung der Entscheidung für das Entlassungsgesuch betreffe, lediglich als eine Anregung an den BMVg zu behandeln sei, zunächst noch nicht über das Gesuch zu entscheiden. Eine gerichtliche Entscheidung werde insoweit nicht beantragt.

11

5.

Der vom Antragsteller unter dem 23./25. August 1973 mit der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft - Direktion B. - geschlossene Vertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"VERTRAG

Die ALLIANZ Versicherungs-Aktiengesellschaft Direktion B.

und die mit ihr verbundenen Gesellschaften (Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG, Kraft Versicherungs-AG, Hermes Kreditversicherungs-AG, Allgemeine Kreditversicherungs-AG und Told Versicherungs-AG) - nachstehend Gesellschaften genannt - und Sie haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:

§ 1 Stellung

Vom 1. Oktober 1973 an sind Sie für die Gesellschaften als Außendienstangestellter mit der Dienstbezeichnung

Außendienstanwärter

tätig. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Sie Handlungsgehilfe im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.

§ 2 Aufgaben

Sie verpflichten sich, Ihre Arbeitskraft ausschließlich den Gesellschaften zur Verfügung zu stellen, also keine Nebenbeschäftigung auszuüben. Sie werden alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gewissenhaft erfüllen, insbesondere für die Ausbreitung des Geschäftes der Gesellschaften sorgen, Sonderaufträge ordnungsgemäß ausführen, die Gesellschaften bei der Erhaltung ihres Versicherungsbestandes nach besten Kräften unterstützen sowie ihre Interessen in jeder Weise wahrnehmen.

Im Rahmen Ihrer Ausbildung werden Sie theoretisch und praktisch für den Versicherungsaußendienst ausgebildet.

Nähere Anweisungen für Ihre Tätigkeit erhalten Sie von den Gesellschaften und ihren Beauftragten.

Sie sind nicht berechtigt, für die Gesellschaften Rechtsgeschäfte abzuschließen, selbst bindende Erklärungen abzugeben, Sonderabreden mit Versicherungsnehmern zu treffen, über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, oder Deckungszusagen zu erteilen. Prämienklagen werden ausschließlich von den Gesellschaften selbst erhoben. Sie können von den Gesellschaften die Klageerhebung nicht verlangen.

§ 3 Arbeitsgebiet und Arbeitszeit

Ein festes Arbeitsgebiet wird Ihnen nach Abschluß der Ausbildungszeit zugeteilt.

Die Gesellschaften behalten sich vor, das Arbeitsgebiet und den Kreis der Ihnen zugeteilten Vertretungen zu verändern und sind berechtigt, Sie anderweitig einzusetzen oder zu versetzen. Aus solchen Maßnahmen entstehen keine Entschädigungsansprüche.

Eine bestimmte Arbeitszeit wird nicht festgelegt; Sie können Ihre Arbeitszeit frei einteilen. Mehrarbeitsvergütung sowie Vergütung für durch gesetzliche Feiertage etwa ausfallende Provisionseinnahmen sind durch die Bezüge gemäß § 6 abgegolten.

§ 4 Unterstellung

Sie werden der Leitung der Direktion B. unterstellt.

§ 5 Domizil

Vertragliches Domizil ist Bu.

Es erstreckt sich auf des Gebiet der angegebenen politischen Gemeinde.

§ 6 Bezüge

Als Entgelt für die Dienstleistung aus dem Arbeitsverhältnis erhalten Sie folgende Bezüge:

1.GehaltDM500,-monatlich
2.Tarifliche Sozialzulagen
HauchaltszulageDM-,-monatlich
Kinderzulage(n)DM-,-monatlich
3.Anteilprovision

Sie erhalten eine Provisionspauschale von DM 1.500,- monatlich.

§ 7 Reisekostenerstattung

...

§ 8 Porto- und Telefonkosten

...

§ 9 Altersversorgung

Ihre Altersversorgung regelt sich nach den. Bestimmungen der Arbeitsordnung in Verbindung mit der Satzung der Allianz-Versorgungskasse. Es besteht Einvernehmen zwischen Ihnen und den Gesellschaften, daß Sie mit den sich aus den Bestimmungen über die Altersversorgung ergebenden Rechten und Pflichten einverstanden sind.

§ 10 Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf die Dauer von 6 Monaten zur Probe abgeschlossen. Es handelt sich um einen befristeten Vertrag, welcher endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Während seiner Laufzeit kann er von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Mit Ablauf der Probezeit beginnt ein unbefristetes Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieses Vertrages, falls nicht einer der beiden Vertragspartner mindestens 2 Wochen vorher erklärt, daß kein endgültiges Vertragsverhältnis begründet werden soll. Der Vertrag endet ohne besondere Kündigung mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Im übrigen gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Kündigungsvorschriften.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

...

§ 12 Allgemeine Bestimmungen/Arbeitsordnung

...

§ 13 Vertragsänderungen

Nebenabreden., Änderungen oder Ergänzungen dieses Anstellungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaften.

Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit diesem Vertrag die beiliegende Kopie zu unterschreiben und uns zurückzugeben.

Bu., den 25.8.73
gez. Unterschrift
B., den 23. Aug. 1973
kr kALLIANZ
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Direktion B.
gez. Unterschriften"
12

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

13

II

Der Antrag ist zulässig (vgl. BVerwGE 33, 42). Zwar darf die einstweilige Anordnung im allgemeinen nicht bereits die endgültige Entscheidung vorwegnehmen. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, weil der Antrag aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben kann.

14

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in einem Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine einstweilige Regelung nur dann getroffen werden kann, wenn der Antragsteller hinreichende Aussicht hat, in der Hauptsache durchzudringen (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1972 - I WB 101/72). Das ist hier nicht der Fall.

15

Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (VMBl 1973, 254) i.V.m. Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen kann einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit Urlaub für mehr als sechs Monate beantragt wird, kann er nur in besonders begründeten Folien vom BMVg gewahrt werden.

16

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfange der Prüfung des Senats. Selbst wenn er gegeben ist, steht es jedoch nach der Fassung der Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen als Kann-Vorschrift im Ermessen des BMVg, ob er den Urlaub gewähren will oder nicht. Diese Ermessensentscheidung könnte vom Senat mithin nur darauf überprüft werden, ob der BMVg bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten hat oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

17

Das Urlaubsbegehren des Antragstellers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem wichtigen Grund für den von ihm erbetenen zweijährigen Sonderurlaub fehlt. Der Antragsteller will sich aus seinem Dienstverhältnis als Berufssoldat lösen und mit Rücksicht auf sein kommunalpolitisches Mandat in seinem Wohnort Bu. eine Stellung bei der Allianz Versicherungs-AG antreten. Da er eine gesicherte Position erst nach seiner Ausbildung in zwei Jahren erwarten kann, möchte er zur Sicherung seiner Familie während dieser Zeit den Status eines Berufssoldaten behalten. Den Vertrag mit der Allianz Versicherungs-AG hat der Antragsteller bereits am 23./25. August dieses Jahres abgeschlossen und sich damit verpflichtet, zum 1. Oktober 1973 seine Tätigkeit bei der Allianz Versicherungs-AG als Außendienstanwärter aufzunehmen. Er hat sich somit durch seine eigene Initiative in eine Situation gebracht, die, wenn er nicht vertragsbrüchig werden will, der Fortsetzung seiner Dienstleistung in der Bundeswehr entgegensteht. Eine solche vom Antragsteller selbst geschaffene Lage kann jedoch nicht als wichtiger Grund im Sinne der Soldatenurlaubsverordnung angesehen werden. Es entspräche nicht dem Sinngehalt des Urlaubsrechts, Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die der Soldat durch sein eigenes Handeln herbeigeführt hat. Der Senat hat diese Rechtsauffassung schon wiederholt für den Begriff der besonderen Härte bei Beurlaubung wehrpflichtiger Soldaten nach § 12 SUV vertreten (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. März 1969 - I WB 105/68 - undBeschluß vom 7. März 1969 - I WB 31/69). Für die Beurlaubung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aus wichtigem Gründe kann insoweit nichts anderes gelten.

18

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV unter den dort angeführten Beispielen auch die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als wichtiger Grund für eine Beurlaubung genannt wird. Zutreffend weist der BMVg darauf hin, daß diese Bestimmung schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Soldaten auf Zeit gelten kann, da allein ihnen ein Anspruch auf Berufsförderung zusteht. Das schließt allerdings nicht aus, daß ausnahmsweise auch bei Berufssoldaten Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach der Entlassung beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint. Die lediglich beispielhafte Aufzählung der wichtigen Gründe in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen schließt einen Sonderurlaub in diesen Fällen nicht aus; jedoch gilt auch insoweit der Grundsatz, daß der Soldat nicht durch sein eigenes Verhalten den wichtigen Grund herbeiführen darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das weitere Argument des Antragstellers nicht stichhaltig, daß der in Aussicht genommene Berufswechsel durch das von ihm an seinem Wohnort ausgeübte politische Mandat bedingt sei. Denn auch insoweit handelt es sich um eine von ihm persönlich getroffene freiwillige Entscheidung. Soweit er zur Ausübung dieser Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft Urlaub benötigen sollte, wäre ihm dieser nach § 13 SUV zu gewähren; einen wichtigen Grund für den jetzt beantragten zweijährigen Sonderurlaub zum Zwecke des Berufswechsels, den er mit seiner politischen Tätigkeit motiviert, kann er hieraus jedoch nicht herleiten. Sonstige Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen konnten, sind nicht ersichtlich. Dem vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten und aus seiner Sicht durchaus anerkennenswerten Beweggrund, die Beurlaubung vor allem mit Rücksicht auf die Sicherung seiner Familie anzustreben, kann für die hier allein zu entscheidende Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Soldatenurlaubsrechts anzuerkennen ist, keine maßgebliche Bedeutung zukommen, da diese Sicherung gegeben wäre, wenn der Antragsteller in der Bundeswehr bliebe. Die von ihm behauptete unbefriedigende Tätigkeit auf seinem jetzigen Dienstposten ist in diesem Zusammenhang ohnehin unerheblich.

19

Fehlt es somit bereits an einem wichtigen Grund für den vom Antragsteller beantragten Urlaub, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weitere Voraussetzung, ob auch dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegengestanden hätten.

20

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Knackstedt
Dr. Knorr