Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1972, Az.: BVerwG I WB 101/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 101/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrte unter dem 19. Januar 1972 für eine Urlaubsreise nach Griechenland die Genehmigung zur Durchreise durch Jugoslawien.
Den Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 10. März 1972 ab. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half er nicht ab, sondern legte die Sache mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972 dem Senat vor. Dieser hat bisher eine Entscheidung zur Hauptsache noch nicht getroffen.
Unabhängig davon begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 1972 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel
ihm die Durchreise durch Jugoslawien im Rahmen der Urlaubsreise nach Griechenland zu gestatten.
Zur Begründung seines Antrages wies der Antragsteller darauf hin, daß bis zum Antritt seiner Reise voraussichtlich mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen sei und daß der Umweg über Italien ihm Mehrkosten in Höhe von 600 DM verursachen würde.
Der BMVg ist dem Antrag entgegengetreten.
II
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann in einem Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine einstweilige Regelung nur getroffen werden, wenn der Antragsteller hinreichende Aussicht hat, in der Hauptsache durchzudringen. Das ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller ist Geheimnisträger der Sicherheitsstufe II. Auch nach dem inzwischen geänderten Inhalt des Reiseerlasses vom 21. Mai 1968 hat sich der BMVg nur dann bereiterklärt, Bearbeitern und Verwaltern von Sachen der Geheimhaltungsgrade "VS-vertraulich" und aufwärts die Reise nach Jugoslawien zu genehmigen, wenn im Einzelfall Sicherheits- und Fürsorgegesichtspunkte nicht entgegenstehen. Die vom Antragsteller in der Hauptsache vorgetragene Ansicht, daß die Reise bei der derzeitigen politischen Lage kein Risiko mehr darstelle, wird der gegebenen Lage nicht gerecht. Es besteht nach wie vor die Möglichkeit, daß der jugoslawische Nachrichtendienst die Durchreise von Geheimnisträgern der Bundeswehr zu Versuchen benutzt, diese zu kontaktieren und durch Ausnutzung ihrer verminderten Rechtsstellung im Ausland unter Druck zu setzen. Die vom BMVg vertretene Auffassung, daß der Antragsteller als Geheimnisträger der Sicherheitsstufe II auch weiterhin besonderer sicherheitsmäßiger Gefährdung, ausgesetzt sei, ist demgemäß nicht zu beanstanden. Das Recht des Soldaten, in auswärtige Länder zu reisen, findet seine Grenzen an der Pflicht, der Bundesrepublik treu zu dienen (§ 7 SG) und dabei in diesem Zusammenhange insbesondere dem Sicherheitsbedürfnis des Staates in der erforderlichen Weise Rechnung zu tragen.
Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Dem Hinweis auf die Mehrkosten kommt gegenüber den dargelegten Interessen der Allgemeinheit maßgebliche Bedeutung nicht zu.
Der Antrag ist daher, ganz abgesehen von der Frage, ob der Entscheidung in der Hauptsache überhaupt in der begehrten Weise hätte vorgegriffen werden können, zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Saalmann