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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1981, Az.: BVerwG 1 WB 32/81

Wegfall der Berufsförderung; Sonderurlaub als Ausgleich; Wichtiger Grund; Vorbereitung eines Berufswechsels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein "wichtiger Grund" (BSUrlV § 13 Abs. 1) liegt nicht schon dann vor, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält.

  2. 2.

    Grundsätzlich kann der Soldat für den Wegfall der Berufsförderung durch das Haushaltsstrukturgesetz (SVG § 4 Abs. 2 S. 3) einen Ausgleich nicht durch Sonderurlaub beanspruchen.

  3. 3.

    Zur "Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung" (Ausführungsbestimmungen Nr. 83 zu SUrlV § 9) kann nur kurzfristig Urlaub begehrt werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller - Luftfahrzeugtechnischer Offizier (LfztOffz) beim Stab Einsatzunterstützungsgruppe/Hubschraubertransportgeschwader (HTG) ... - ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 14 Jahren. Seine Dienstzeit endet am 30. September 1982. Vom 26. Juni 1970 bis 31. Dezember 1972 und vom 17. September 1973 bis 17. November 1976 nahm er im Rahmen seiner militärischen Ausbildung am Studium des Maschinenbaus an der Technischen Akademie der Luftwaffe bzw. Fachhochschule der Luftwaffe in M./N. teil. Diese Ausbildung schloß der Antragsteller am 17. November 1976 mit der Graduierung zum Ingenieur erfolgreich ab. Die hierzu abgelegte Abschlußprüfung ist staatlich zivilberuflich anerkannt. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts Oldenburg vom 18. Februar 1980 - Az.: 37-61-01/02 - wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß sein Anspruch auf allgemeinberuflichen Unterricht im Sinne des § 4 Abs. 1 SVG durch die Teilnahme am Fachhochschulstudium erloschen sei. Nachdem der Antragsteller hiergegen erfolglos Beschwerde eingelegt hatte, erhob er im Juni 1980 Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, über die noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 26. Januar 1981 bat der Antragsteller für die Zeit vom 1. April 1981 bis 30. September 1982 um Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge aus wichtigem Grund, um in dieser Zeit an einer eineinhalb jährigen Einweisung bei der Firma V. (V.) GmbH, L., teilnehmen zu können, die seine bei dieser Firma ab 1. Oktober 1982 beabsichtigte zivilberufliche Tätigkeit vorbereiten soll. Diesen Antrag wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 13. Februar 1981 "aus personellen Bedarfsgründen" zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag vom 26. Februar 1981 auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der am 28. Februar 1981 beim BMVg einging und in dem der Antragsteller zugleich eine "sofortige einstweilige Anordnung gegen diesen Bescheid" beantragte.

2

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend:

3

Die Soldatenurlaubsverordnung (SUV) sehe die Möglichkeit des Urlaubes unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge aus wichtigem Grund vor. Einer der als wichtig anerkannten Gründe sei die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung. Die ab 1. April 1981 vorgesehene Ausbildung sei für seinen späteren beruflichen Werdegang unbedingt notwendig. Das ergebe sich aus dem vorgelegten Ausbildungsplan der Firma V.. Er habe sich um eine Stelle in der Industrie beworben, weil ihm sein Dienstherr (BMVg, P IV/4) im Jahre 1973 angekündigt habe, daß er am 1. April 1981 zu berufsfördernden Maßnahmen freigestellt werde. Soweit das Haushaltsstrukturgesetz die berufsfördernden Maßnahmen beschnitten habe, könne es auf ihn nicht angewandt werden. Deshalb habe er Klage erhoben. Er gehe davon aus, daß er entweder "Anspruch auf die Maßnahmen nach altem Versorgungsgesetz" habe oder aber zum 1. April 1981 entlassen werden müsse.

4

Um auf eine derartige Entscheidung vorbereitet zu sein, habe er sich bei verschiedenen Unternehmen beworben. Die ihm jetzt angebotene Stelle erfülle alle seine Anforderungen und stelle daher für ihn einen "optimalen Übergang in das Zivilleben" dar.

5

Sein Dienstposten könne auch mit einem geeigneten LfztOffz nachbesetzt werden; im HTG ... sei mindestens ein LfztOffz für diese Tätigkeit geeignet, der auch die formalen Voraussetzungen zur Besetzung einer A 11-Stelle erfülle, nämlich Oberleutnant De., der als LfztOffz eineinhalb Jahre in der Instandsetzungsstaffel tätig gewesen sei und seit knapp zwei Jahren als Technischer Offizier in der Wartungsstaffel (WtgStff) Dienst tue. Dessen Stelle in der WtgStff könne aber durch einen Absolventen der Hochschule bzw. Fachhochschule besetzt werden.

6

Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, daß die Firma V. bis Mitte März wissen müsse, ob er die Stelle zum 1. April 1981 antreten werde oder nicht.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

8

Zur Begründung macht er geltend:

9

Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller habe weder in dem Urlaubsantrag vom 26. Januar 1981 noch in der Antragsschrift vom 28. (richtig: 26.) Februar 1981 einen Sachverhalt dargetan, der die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 9 SUV i.V.m. § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlVO) rechtfertigen könnte. Im übrigen stünden dem Begehren des Antragstellers personelle Bedarfsgründe entgegen. Der Dienstposten des Antragstellers könne auch nicht zum 1. April 1981 mit dem LfztOffz der WtgStff/HTG ..., Oberleutnant De., nachbesetzt werden. Denn dieser Offizier könne nur dann auf dem derzeitigen Dienstposten des Antragstellers eingesetzt werden, wenn für ihn ein Nachfolger zur Verfügung stünde. Das sei aber nicht der Fall.

10

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig (BVerwGE 33, 42 m.w.N.); zwar wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung möglicherweise (ein entsprechender Antrag liegt dem Senat noch nicht vor) die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, daß ihm nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BVerwG Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 1 WB 147/79 - und vom 12. Dezember 1979 - 1 WB 182/79). Das ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt des am 1. April 1981 beginnenden Einweisungslehrgangs, aber auch aus der Forderung der Firma V., der Antragsteller müsse bis Mitte März eine verbindliche Erklärung über seine Teilnahme an diesem Lehrgang abgeben.

11

In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache durchdringen wird.

12

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Sonderurlaubs hat der Antragsteller nicht. Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl I S. 2151), geändert durch Verordnung vom 5. September 1977 (BGBl I S. 1752), gelten für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 Abs. 1 SUrlVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl I S. 2074) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Die für eine Urlaubsgewährung hiernach erforderlichen Voraussetzungen (wichtiger Grund, keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe, besonders begründeter Ausnahmefall) unterliegen in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG NZWehrr 1974, 188; 1978, 23). Selbst wenn sie zu bejahen sind, steht es allerdings im Ermessen des BMVg, ob er den Urlaub erteilen will; denn § 13 SUrlVO besagt ausdrücklich, daß der Urlaub bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gewährt werden kann. Diese Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

13

Beim Antragsteller kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlVO für die von ihm erbetene Beurlaubung von 18 Monaten - und damit bis zum Dienstzeitende - nicht anerkannt werden. Zwar kann in Fällen der vorliegenden Art ein wichtiger Grund nicht nur dann angenommen werden, wenn gleichzeitig eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG vorliegt (BVerwG NZWehrr 1978, 23 f. m.w.N.). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlVO liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung triftig, d.h. gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwG a.a.O.). Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlVO, wonach bereits Urlaub für mehr als drei Monate nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 13 SUrlVO RdNr. 6). Ein derartiger Ausnahmefall liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht vor.

14

Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) ist der Anspruch des Antragstellers auf Preisteilung vom Dienst zur Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht erloschen, weil er an einer Fachhochschulausbildung der Bundeswehr mit anerkanntem Abschluß teilgenommen hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG). Mit seinem Antrag will der Antragsteller den BMVg im Ergebnis verpflichten, ihm gegenüber die vom Haushaltsstrukturgesetz beabsichtigten Folgen (Wegfall der Berufsförderung, statt dessen normaler Dienst bis zum Dienstzeitende) wenigstens teilweise dadurch rückgängig zu machen, daß er ihm für die fragliche Zeit Sonderurlaub gewährt, ihn also so stellt, als ob er bereits am 1. April 1981 zu entlassen wäre. Um dieses Ziel zu erreichen - und nicht etwa aus einer unverschuldeten Zwangslage heraus - hat er sich, wie er ausdrücklich selbst vorträgt, bei verschiedenen Unternehmen zum 1. April 1981 um eine Anstellung beworben.

15

Der Antragsteller kann sich dazu nicht auf die angeblich 1973 erfolgte Ankündigung des BMVg berufen, er werde am 1. April 1981 "zu berufsfördernden Maßnahmen" freigestellt. Diese Auskunft beruhte auf der früheren, 1975 durch das Haushaltsstrukturgesetz geänderten Fassung des § 4 SVG. Diese Entscheidung des Gesetzgebers muß der Antragsteller mit einer Vielzahl anderer Soldaten hinnehmen. Seit Dezember 1975 mußte ihm klar sein, daß er nunmehr nach Maßgabe des neu gefaßten Soldatenversorgungsgesetzes verpflichtet war, bis zum Ende seiner Dienstzeit militärischen Dienst zu leisten (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Januar 1980 - 1 WB 32/79). Andererseits hatte er auch ausreichend Zeit, seine beruflichen Pläne danach auszurichten.

16

Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der BMVg die "Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung" als wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlVO anerkannt habe. Zwar kann in derartigen Fällen nach Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen (AusfBest) zur SUV vom 21. August 1978 (Neufassung VMBl 1978 S. 307) - hier: AusfBest zu § 9 SUV - ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlVO vorliegen. Damit ist aber offensichtlich nur kurzfristiger Urlaub gemeint, z.B. für Vorstellungsreisen, jedenfalls nicht Urlaub für einen achtzehnmmonatigen Einweisungslehrgang. Unabhängig davon verlangt auch Nr. 83 Abs. 3 AusfBest SUV die weitere Prüfung, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlVO, ob es sich um einen "besonders begründeten Fall" handelt. Daran fehlt es, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall.

17

Der Antrag war daher zurückzuweisen; auf die Frage, ob dienstliche Gründe der beantragten Urlaubsgewährung entgegenstehen, kommt es nicht an.

18

Kosten des Verfahrens hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn