Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1979, Az.: BVerwG 1 WB 147/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 147/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben,
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide und
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von acht Jahren. Er gehört der Stabsbatterie/Artillerieregiment ... an. Seine Dienstzeit endet am 30. September 1981.
Er war am 21. August 1977 in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde deswegen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 21. Juni 1979 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit sowie Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Verfügung vom 9. Mai 1979 hat der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Dieses Verfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Ein zunächst mit Verfügung vom 5. März 1979 des Kommandeurs Artillerieregiment ... ausgesprochenes Verbot der Dienstausübung wurde mit Verfügung vom 28. Mai 1979 wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1979 hat der Antragsteller daraufhin bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) die sofortige Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Abschluß des gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens beantragt. Mit Bescheid vom 20. Juni 1979, dem Antragsteller zugestellt am 22. Juni 1979, hat die SDH diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß ein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV) nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 1979, eingegangen bei der SDH am 5. Juli 1979, Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 23. August 1979 stellte er bei dem Truppendienstgericht Nord den Antrag,
ihn im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirkung unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge zu beurlauben, bis das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren zum Abschluß gekommen sei.
Nach Rechtsbelehrung durch das Gericht und einem entsprechenden Antrag des Antragstellers hat das Truppendienstgericht Nord die Sache mit Beschluß vom 18. September 1979 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.
Zur Begründung seines Antrags macht der Antragsteller geltend, eine Wiederaufnahme des Dienstes würde für ihn eine unzumutbare Harte bedeuten. Er habe nicht nur einen nach Ablehnung durch die SDH beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig anhängigen Antrag gestellt, ihn gemäß § 55 Abs. 3 SG vorzeitig zu entlassen, sondern stehe auch unter den Eindruck der gegen ihn anhängigen Verfahren unter derartig starken nervlichen Anspannungen, daß er nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen. Hinzu kämen noch erhebliche Schwierigkeiten im häuslichen Bereich.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der im Verfahren über die einstweilige Anordnung gestellte Antrag sei identisch Mit den Begehren des Antragstellers in Hauptsacheverfahren, über das aber noch nicht entschieden sei. Der Antragsteller wurde mit einer stattgebenden Entscheidung das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel voll erreichen. Die einstweilige Anordnung dürfe die endgültige Entscheidung jedoch nicht vorwegnehmen.
Nach Nr. 83 AusfBestSUV könne Berufs- und Zeitsoldaten Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Die Entscheidung über die Gewährung des beantragten Urlaubs stehe somit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine einstweilige Anordnung könne daher nur ergehen, wenn feststehe, daß das Ermessen nur noch in einer bestimmten Richtung ausgeübt werden könne. Hierfür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller habe keine hinreichende Aussicht, in der Hauptsache durchzudringen, weil die Voraussetzungen nach Nr. 83 Abs. 1 AusfBestSUV für eine Gewährung von Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge nicht gegeben seien. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe seien keine solchen im Sinne dieser Bestimmungen. Den Belangen des Antragstellers im dienstlichen Bereich werde durch Kommandierung zu einer anderen Einheit, dem ABC-Abwehrbataillon ..., seinem Gesundheitszustand gegebenenfalls durch die erforderliche ärztliche Versorgung Rechnung getragen. Im übrigen widerspreche aber eine Beurlaubung auf eine nicht absehbare Zeit den Wesen des Wehrdienstverhältnisses und wurde gegebenenfalls in Hinblick auf das Dienstzeitende des Antragstellers zum 30. September 1981 zu einer Umgebung der Entlassungsvorschriften fuhren.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten des Truppendienstgerichts Nord Bezug genommen.
II
Der unter entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellte Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat bei der SDH mit Schreiben vom 29. Mai 1979 die sofortige Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Abschluß des gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens beantragt. Über die gegen den ablehnenden Bescheid der SDH eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Zwischen den im Hauptsache- und im Eilverfahren gestellten Antragen besteht damit faktische Identität; mit der beantragten einstweiligen Anordnung würde die in der Hauptsache beantragte Entscheidung vorweggenommen. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl.§ 123 RdNrn. 8, 13 a). Erreicht der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl.§ 123 RdNr. 14). Liegt eine Ermessensentscheidung inmitten, so setzt die einstweilige Anordnung voraus, daß das Ermessen nur mehr in einer Richtung ausgeübt werden kann (Eyermann/Fröhler, a.a.O. RdNr. 14; Redeker/von Oertzen, a.a.O. RdNr. 8).
Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Sonderurlaubs hat der Antragsteller nicht. Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl I S. 2151), geändert durch Verordnung vom 5. September 1977 (BGBl I S. 1752), gelten für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnungüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl I S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1972 (BGBl I S. 2536) - SUrlVO -, kann unter anderem Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewahrt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung des Senats. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig halt, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung triftig, d.h. gewichtig und schutzwürdig sind. Je langer der beantragte Sonderurlaub ist, um so starker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen oder - wie hier - um einen in der Dauer noch nicht einmal bestimmten Sonderurlaub, so können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlVO nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Oktober 1973 - 1 WB 85/73).
In einer solchen Situation befindet sich jedoch der Antragsteller nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Beurlaubung auf eine nicht absehbare Zeit überhaupt möglich ist, denn die vom Antragsteller selbst herbeigeführte Situation ist nicht derart, daß er sich in einer echten Zwangslage befindet, zu deren Behebung keine andere Möglichkeit mehr bleibt, als seinem Urlaubsantrag zu entsprechen. Den dienstlichen Belangen des Antragstellers wurde dadurch Rechnung getragen, daß er zu einer anderen Einheit kommandiert wurde. Eine Dienstleistung bis zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit bzw. bis zu einer anderweitigen Entscheidung über seine weitere Dienstleistung in dem anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Antragsteller zumutbar. Wieweit er den dienstlichen Anforderungen gesundheitlich gewachsen ist, muß einer truppenärztlichen Entscheidung überlassen bleiben.
Die Entscheidung der SDH, auf die weitere Dienstleistung des Antragstellers nicht zu verzichten, kann unter diesen Umständen nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden; davon, daß die SDH ihr Ermessen nur mehr im Sinne des gestellten Antrags hätte ausüben können, kann keine Rede sein.
Fehlt es damit offensichtlich an den Voraussetzungen für den beantragten Sonderurlaub unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge, so muß dies zur Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb