Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1989, Az.: BVerwG 1 WB 120/89
Generalstabsdienst; Admiralstabsdienst; Zulassung zum Verwendungslehrgang; Einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 120/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrR 1990, 257-259
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einem Verwendungsbegehren kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise nur dann entsprochen werden, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.
- 2.
Die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Richtlinien für die streitkräfteeinheitliche Auswahl der Teilnahme am Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst" vom 11. Januar 1988 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1987 zum Hauptmann befördert und nach vorheriger Verwendung in der Panzeraufklärungstruppe seit dem 6. März 1989 als S-3-Offizier beim Deutschen Militärischen Vertreter im Military Committe der NATO in B. verwendet.
In den Jahren 1984 und 1985 wurde er zusammengefaßt jeweils mit "4 B", 1987 mit "3 B" beurteilt. Die Beurteilung vom 3. Februar 1988 weist in der gebundenen Beschreibung mehrheitlich die Wertung "3", im übrigen "2" sowie einmal "4" auf und enthält in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "geistige Fähigkeiten". In der Beurteilung wird auf weitere Sicht seine Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur bzw. S-1-Stabsoffizier vorgeschlagen. Im Abschnitt G.O2 ist die "Fähigkeit zur Menschenführung" wie folgt beschrieben:
"Er stellt hohe Anforderungen an seine Männer und verlangt das, was er auch sich selbst abfordert. Er muß dabei aber das unterschiedliche Leistungsvermögen der Untergebenen berücksichtigen, mehr Herz zeigen, verbindlicher werden und sich auch auf deren Belange einstellen."
Im Abschnitt H ist zu den "herausragenden charakterlichen Merkmalen" ausgeführt:
"B. ist ein aufrichtiger, manchmal aber recht eckiger Offz, der beharrlich und perfektionistisch seine Ziele verfolgt und sich schwer tut, wenn er mit weniger als 100 % zufrieden sein muß. Nicht immer fällt es ihm leicht, mit anderen, die nicht seinem Wesen entsprechen, Kontakt zu bekommen."
Diese Aussagen, zu denen der Antragsteller in seiner Gegendarstellung bemerkte, er führe die genannten Probleme in der Menschenführung und in der Zusammenarbeit teilweise auf die in Kompanie und Bataillon vorgefundenen Verhältnisse zurück und habe sie seines Erachtens zu einem guten Teil lösen können, hielt der Bataillonskommandeur aufrecht. Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. März 1988 u.a., auch er sei der Ansicht, daß der Antragsteller "die im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen gelegentlichen Schwierigkeiten in der Menschenführung mit zunehmender Erfahrung in den Griff bekommen" könne und daß ihm dies auch gelingen müsse, wenn er sich "für höhere Führungsverwendungen qualifizieren" wolle; nach Passion und geistigem Zuschnitt wäre er hierfür geeignet. Der Antragsteller äußerte sodann zum weiteren Werdegang den Wunsch, daß er "vor allen Verwendungen eine Teilnahme am Verwendungslehrgang Generalstabsdienst anstrebe" und "im integrierten Bereich vor allem im Ausland verwendet werden" möchte.
Aus Anlaß seiner Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C wurde der Antragsteller vom Bataillonskommandeur sowie von den nächsthöheren Vorgesetzten im Februar bzw. im März 1988 für die Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst für "bei Bedarf geeignet" erklärt. In der Zeit vom 13. April bis 20. Juli 1988 nahm er zusammen mit acht anderen Offizieren seiner Truppengattung an diesem Grundlehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil und beendete ihn mit der Abschlußnote "gut".
Im Februar 1989 wurden zwei von diesen acht Teilnehmern des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C in einer Auswahlkonferenz für den Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst (VwdgLehrgGen-/AdmstDst) ausgewählt; ein weiterer Offizier der Panzeraufklärungstruppe wurde am 24. Februar 1989 in einer Nachauswahl bestimmt, in die auch Offiziere, die am Grundlehrgang 1987 teilgenommen hatten, einbezogen wurden.
Der Antragsteller wurde von seinem für die Personalführung zuständigen Referenten am 7. Februar 1981 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, daß er aller Voraussicht nach nicht in den VwdgLehrgGen-/AdmstDst übernommen werde. Am 1. März 1989 erhielt er Kenntnis von dem Inhalt des Fernschreibens vom 28. Februar 1989, in dem ihm seine Versetzung nach B. zum 6. März 1989 mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 7. März 1989, das am folgenden Tage beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, legte der Antragsteller "Beschwerde gegen die Entscheidung der Auswahlkommission zum Generalstabsverwendungslehrgang" ein und trug im wesentlichen vor, er müsse angesichts seiner Versetzung nach B. zum 6. März 1989 davon ausgehen, daß er für die Teilnahme am VwdgLehrgGen-/AdmstDst endgültig nicht vorgesehen sei; er sehe darin einen beschwerdefähigen Grund, da seine Rechte unmittelbar berührt seien. Eine Begründung hierzu werde nachgereicht.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 1989 ließ er sodann ausführen, daß über die Teilnahme an dem VwdgLehrgGen-/AdmstDst nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese entschieden worden sei. Er, der Antragsteller, gehe den Soldaten, die in den Verwendungslehrgang übernommen worden seien, insbesondere den aus der Panzeraufklärungstruppe ausgewählten Offizieren, in der "Eignungsreihenfolge" vor. Nach seiner, des Antragstellers, Kenntnis, hätten Offiziere aus dem Grundlehrgang 1987 mangels ausreichender Bedarfsdeckung durch Teilnehmer des Grundlehrgangs 1988 erneut an dem Auswahlverfahren teilnehmen können. Der Bewerber, der in dieser Nachauswahl berücksichtigt worden sei, sei in der Eignungsbeurteilung des Grundlehrgangs für die Verwendung im Generalstabsdienst mit der Bewertung "Eignung nicht erkennbar" beurteilt worden, während seine, des Antragstellers, Leistungen mit "gut", mithin zwei Stufen besser bewertet worden seien.
Der BMVg hat die "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Ermöglichung einer Teilnahme an dem am 1. Oktober 1989 beginnenden VwdgLehrgGen-/AdmstDst behandelt und mit seiner Stellungnahme vom 7. September 1989 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 111/89).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1989 an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat -, das am folgenden Tag beim Senat eingegangen ist, hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil er nur so effektiven Rechtsschutz im Hinblick darauf erlangen könne, daß der Verwendungslehrgang bereits zum 1. Oktober 1989 begonnen habe, mithin eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die von ihm gewünschte Lehrgangsteilnahme zu spät käme.
Der Antragsteller trägt vor:
Ihm seien die Auswahlkriterien für die Verwendung im Generalstabsdienst, nicht bekannt; sie hätten sich jedoch an Eignung und Leistung der Bewerber auszurichten. Er, der Antragsteller, habe im Grundlehrgang hervorragende Leistungen gezeigt. Von 62 Heeresoffizieren habe er mit acht weiteren Kameraden die Note "2" erhalten. Dies bedeute, daß von den ca. 45 Heeresoffizieren, die pro Jahr für den Lehrgang zugelassen würden, über 50 % in ihren Lehrgangsergebnissen schlechter als er, der Antragsteller, gewesen seien. Demzufolge müsse er, der Antragsteller, in der Eignungsreihenfolge so gestellt gewesen sein, daß eine möglicherweise schwächere Beurteilung ihn bis hinter die Platzziffer 42 verdrängt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß seine, des Antragstellers, Beurteilung mit denen seiner Mitbewerber verglichen keinen krassen Abfall erkennen lasse, sondern weit über dem Durchschnitt liege. Ihm werde lediglich vorgehalten, seine Stärke liege nicht in der Fähigkeit zur Menschenführung. Ausgesprochene Schwächen würden ihm also selbst in diesem kritisierten Teilbereich nicht vorgehalten. Auch lasse die Tatsache, daß seine Beurteilung keinen Verwendungsvorschlag "Bataillonskommandeur" enthalte, nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß sein Vorgesetzter ihm insoweit die Eignung abgesprochen habe. Wie er, der Antragsteller, selbst von seinem Vorgesetzten im nachhinein habe erfahren können, habe dieser mit der Auslassung des Verwendungsvorschlags ihm, dem Antragsteller, keinesfalls die Eignung für die Verwendung als Bataillonskommandeur absprechen wollen, sondern einen solchen Vorschlag nur derzeit noch nicht für sinnvoll gehalten, weil eine solche Verwendung vom Ausbildungsstand her ohnehin vorerst nicht in Betracht komme. Angesichts dessen erscheine es im Rahmen einer ausgewogenen Bewertung der maßgeblichen Auswahlkriterien ausgeschlossen, daß ihm, dem Antragsteller, Mitbewerber lediglich wegen fehlender Stärke in der Menschenführung vorgezogen würden, obwohl deren Leistungen im Grundlehrgang wesentlich schwächer gewesen seien.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, nachträglich zu dem an der FüAkBw in H. am 1. Oktober 1989 begonnenen VwdgLehrgGen-/AdmstDst zuzulassen.
Der BMVg bittet um
Zurückweisung des Antrages.
Der Antragsteller erstrebe mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine stattgebende Entscheidung würde einer Übernahme des Antragstellers in den VwdgLehrgGen-/AdmDst gleichkommen; bis zur Hauptsacheentscheidung würde er bereits einen wesentlichen Teil der Ausbildung absolviert haben, und für den Fall seines Unterliegens müßte gegebenenfalls noch das Freiwerden eines für ihn geeigneten Dienstpostens abgewartet werden, da eine Vakanz auf seiner derzeitigen Position über mehrere Monate nicht hingenommen werden könne. Eine positive Entscheidung des Eilverfahrens käme nur dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, weil die gewünschte Ausbildung jährlich neu beginne und der Antragsteller bei positivem Verfahrensausgang eine spätere Teilnahmemöglichkeit hätte. Da jedoch das Verfahren in der Hauptsache keinerlei Erfolgsaussicht habe, sei auch insoweit die Unzumutbarkeit zu verneinen. Denn der Antragsteller sei entgegen seinen Ausführungen keineswegs daran gehindert gewesen, den Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Begründung erst am 22. Juni 1989 möglich gewesen sein solle, zumal an den Umfang einer Begründung nur geringe Anforderungen gestellt würden. Eine interne Postlaufzeit von ca. einer Woche vom Eingang eines Rechtsbehelfs bis zur Vorlage an den Bearbeiter könne nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Wenn daraus die Rechtsfolge hergeleitet würde, daß der BMVg sich das Fristversäumnis des Antragstellers zurechnen lassen müsse, so würde seine Fürsorgepflicht über Gebühr ausgeweitet. Auch die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags in der Hauptsache seien nicht geeignet, eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers herbeizuführen. In der maßgeblichen Stellungnahme zur letzten Beurteilung des Antragstellers habe sich nämlich der nächsthöhere Vorgesetzte mit der Möglichkeit einer Führungsverwendung ausdrücklich nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß der Antragsteller die im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen gelegentlichen Schwierigkeiten in der Menschenführung in den Griff bekomme. Daher komme der angeblichen nachträglichen Aussage seines früheren Bataillonskommandeurs kein entscheidendes Gewicht zu.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Das Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung nachträglich zu dem am 1. Oktober 1989 begonnenen VwdgLehrgGen-/AdmstDst an der FüAkBw in H. zugelassen zu werden, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt mit diesem Eilantrag die auch im Hauptsacheverfahren erstrebte Verwendung, mithin eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 22. März 1989 - 1 WB 23/89 - m.w.N. und vom 31. Mai 1989 - 1 WB 53/89). Das ist hier der Fall. Denn bei einem Erfolg im Verfahren der einstweiligen Anordnung wäre der Antragsteller in die Lage versetzt, den erstrebten Lehrgang bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit gegebenenfalls einen wesentlichen Teil dieser Ausbildung zu absolvieren, so daß die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls insoweit vorweggenommen wäre.
Es kann hier im Rahmen der summarischen Prüfung offenbleiben, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist, weil es dafür an einem Vorverfahren fehlt oder weil er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 WBO hinreichend begründet worden ist.
Der BMVg ist jedenfalls nicht verpflichtet, dem Antragsteller die gewünschte Teilnahme an dem am 1. Oktober 1989 begonnenen Verwendungslehrgang nachträglich zu ermöglichen. Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtmäßigem Ermessen. Derartige Ermessensentscheidungen können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der zuständige militärische Vorgesetzte, hier der BMVg, die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 76, 243, 245 f.[BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] m.w.N.).
Der BMVg hat die Verwendungsauswahl für die Zulassung zu dem begehrten Lehrgang in den "Richtlinien für die streitkräfteeinheitliche Auswahl der Teilnehmer am Verwendungslehrgang General-/Admiralstabsdienst" vom 11. Januar 1988 - 16-30-00/22 - geregelt und damit sein Ermessen gebunden. Die hier einschlägigen Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
"12. Ziel der Auswahl ist es, aus der Gruppe der erfaßten Offiziere und erneut einzubeziehenden Offiziere (siehe Abschnitt I B 3) entsprechend dem vorgegebenen Bedarf die am besten geeigneten Offiziere zu bestimmen.
13. Bei der Auswahl ist die Gesamtpersönlichkeit des Offiziers zu würdigen. Leistungs- und Eignungsmerkmale sind im Hinblick auf die Ziele des VwdgLehrgGen-/AdmstDst abzuwägen und zu werten. Der Eignung zur Menschenführung kommt besondere Bedeutung zu. Deutliche Schwächen bei der Beschreibung der persönlichkeitsbezogenen Rollenmerkmale können durch herausragende Bewertungen der Leistungsmerkmale allein nicht ausgeglichen werden."
Diese Richtlinien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des dem Vorgesetzten zustehenden Auswahlermessens bedingt auch die Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der allgemeinen Gesetze. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, und Soldaten sind gemäß § 3 SG nach Eignung, Leistung und Befähigung zu ernennen und zu verwenden. Dieser Grundsatz der "Bestenauslese" besagt, daß der BMVg oder eine andere personalbearbeitende Stelle im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. den geeignetsten auszuwählen hat. Dabei hat sie sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im übrigen bei im wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen Gesichtspunkten für die beabsichtigte Maßnahme Gewicht beigemessen werden kann und soll (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 128/88, 49/89).
Im vorliegenden Fall war es daher Sache des BMVg, im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens die konkret mögliche und gebotene "Bestenauslese" zu treffen. Die Auswahl für den VwdgLehrgGen-/AdmstDst soll nach Nr. 1 der Richtlinien "die Teilnehmer befähigen, Aufgaben im General-/Admiralstabsdienst innerhalb und außerhalb ihrer Teilstreitkraft, im nationalen und integrierten Bereich sowie auf allen Führungsebenen selbständig und verantwortlich wahrnehmen". Angesichts dieser Zweckbestimmung der Auslese der Lehrgangsbewerber hat der BVMg dem Kriterium der "Eignung zur Menschenführung" zu Recht besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung und Wertung der Leistungs- und Eignungsmerkmale für die Verwendungsauswahl beigemessen. Auch die folgende Klausel, daß "deutliche Schwächen bei der Beschreibung der persönlichkeitsbezogenen Rollenmerkmale durch herausragende Bewertungen der Leistungsmerkmale allein nicht ausgeglichen werden" können, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern verweist den zuständigen militärischen Vorgesetzten auf die Notwendigkeit einer abwägenden und wertenden Entscheidung im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens. Damit wird nicht generell der Vorrang des Eignungsmerkmals "Menschenführung" vor den Kriterien der "Befähigung" und "Leistung" festgelegt, sondern es ist ausdrücklich vorgesehen, daß im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers auch bei deutlichen Schwächen in den persönlichkeitsbezogenen Rollenmerkmalen ein Ausgleich erfolgen kann, wenn zu den Leistungsmerkmalen weitere Umstände hinzutreten, die für die Berücksichtigungdes jeweiligen Bewerbers sprechen.
Da der Antragsteller hier auf Grund seiner letzten Beurteilung Schwächen in der "Eignung zur Menschenführung" und in der "Zusammenarbeit" aufweist, war er anderen Bewerbern jedenfalls nicht deshalb vorzuziehen, weil er im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C die Abschlußnote "gut" erreicht hat. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe im nachhinein von seinem Bataillonskommandeur erfahren, daß dieser mit der Auslassung des Verwendungsvorschlages ihm, dem Antragsteller, keinesfalls die Eignung für die Verwendung als Bataillonskommandeur habe absprechen wollen, sondern einen solchen Vortrag nur derzeit noch nicht für sinnvoll gehalten habe, weil eine solche Verwendung vom Ausbildungsstand her ohnehin vorerst nicht in Betracht gekommen sei, kann offenbleiben, ob darin eine Korrektur oder Abschwächung der kritischen Äußerung hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zur Menschenführung zu sehen ist. Denn der nächsthöhere Vorgesetzte hat in seiner - maßgeblichen - Stellungnahme zur Beurteilung des Antragstellers vom 3. Februar 1988 zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller zwar die im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen gelegentlichen Schwierigkeiten in der Menschenführung mit zunehmender Erfahrung in den Griff bekommen könne, daß ihm dies aber auch gelingen müsse, wenn er sich "für höhere Führungsverwendungen qualifizieren" wolle.
Dementsprechend wurde der Antragsteller in dem Verwendungsvorschlag, den sein Bataillonskommandeur und die nächsthöheren Vorgesetzten aus Anlaß seiner Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C übereinstimmend erstellten, für die Ausbildung zum Offizier im Generalstabsdienst - lediglich - "bei Bedarf für geeignet" erklärt.
Im übrigen ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da der VwdgLehrgGen-/AdmstDst jährlich zum 1. Oktober beginnt.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Dr. Schwandt