Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 86.95
Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Erledigung einer Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 86.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat.
Mit Verfügung Nr. 1424 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 27. Juni 1995 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1995 von der Elektronikwaffenstaffel/Jagdbombergeschwader ... in W. zum Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K. versetzt.
Gegen diese ihm nach seinem unbestrittenen Vortrag am 31. Juli 1995 ausgehändigte Verfügung legte er mit Schreiben vom 7. August 1995, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 8. August 1995 einging, Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine durch ein chronisches Bronchialasthma und eine Pollenallergie bedingte eingeschränkte Verwendungsfähigkeit. Sein Sohn leide an der gleichen Gesundheitsstörung. Eine Versetzung nach K. führe wegen der dort gegebenen klimatischen Lage zu einer Verschlechterung seiner Krankheit.
Mit Schreiben vom 18. September 1995 beantragte der Antragsteller die Vollziehung der Versetzungsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 WBO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wehrbeschwerdeverfahrens auszusetzen und eine Vorlaufkommandierung, die für die Zeit vom 18. bis 29. September 1995 vorgesehen sei, sobald wie möglich zu beenden.
Diesen Antrag wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 27. September 1995 zurück. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens seien keine Umstände ersichtlich, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung aufkommen ließen.
Bereits mit Schriftsatz vom 25. September 1995 hatte der Antragsteller beim Senat gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO beantragt,
"die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 07.08.1995 (Bezug 2.)) gegen die Versetzungsverfügung der SDL vom 27.06.1995 (Bezug 1.)) herzustellen."
Unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen trug er vor, daß sein Gesundheitszustand und der seines Sohnes ein Verbleiben in der norddeutschen Klimazone erforderten.
Der BMVg - P II 5 - teilte dem Senat unter dem 24. Oktober 1995 mit, daß nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung Personal die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers seiner weiteren Verwendung beim MatALw in K. entgegenstünden. Als einzige Verwendungsmöglichkeit, die diesen Beeinträchtigungen Rechnung trage, habe die SDL den Dienstposten "Standortfeldwebel" in H. zum 1. April 1997 aufzeigen können. Im Vorgriff auf diese Personalmaßnahme werde der Antragsteller zunächst unter Inanspruchnahme einer Stelle des zbV-Etats mit Dienstantritt 30. Oktober 1995 nach H. versetzt.
Nach Erlaß der entsprechenden förmlichen Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 2598 durch die SDL vom 25. Oktober 1995 erklärte der Antragsteller die Hauptsache für erledigt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.
Wenn auch die Kommandierung/Versetzung nicht an den bisherigen Dienstort W. erfolgt sei, sei doch dem in diesem Verfahren verfolgten Rechtsbegehren im wesentlichen entsprochen worden. Alle Umstände, aus denen der Beratende Arzt der Abteilung Personal zu seiner Stellungnahme gelangt sei, seien bereits bekannt gewesen, bevor seine Versetzung nach Köln erfolgt sei.
Der BMVg hat der Erledigungserklärung zugestimmt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beendet und es ist nur noch über die Kosten nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: Beschluß vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90). Dabei sind Billigkeitserwägungen und der bisherige Sachstand maßgebend (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]>).
Der BMVg hat mit der Versetzung des Antragstellers in den norddeutschen Raum nach H. dessen Begehren entsprochen und ihn vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 1 WB 73.93 - m.w.N.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dem steht nicht entgegen, daß der BMVg nicht die mit der Beschwerde vom 7. August 1995 angefochtene Versetzung des Antragstellers von W. nach K. aufgehoben, sondern den Antragsteller von K. nach H. weiterversetzt hat. Dem Antragsteller kam es, wie sich aus seiner Beschwerde vom 7. August 1995 ergibt, nicht darauf an, auf seinem bisherigen Dienstposten weiterverwendet zu werden. Er begehrte vielmehr, daß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Verwendung in der norddeutschen Klimazone Rechnung getragen werde. Dem ist der BMVg durch die Versetzung nach Husum nachgekommen.
Dem Antrag, die dem Antragsteller vor dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Wolbring
Dr. Bosch