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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2002, Az.: BVerwG 1 WB 24.02

Anforderungen an die Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bei einem Berufssoldaten; Bestehen einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 24.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 2002, 406

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Brigadegeneral Lühr und Hauptfeldwebel Imminger als ehrenamtliche Richter
am 31. Juli 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. April 2005 festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren. Zum Feldwebel wurde er mit Wirkung vom 18. Juli 2001 ernannt. Seit 19. Juli 2001 wird er als S 3-Feldwebel bei der Stabskompanie Luftlandebrigade (LLBrig) ... in O. verwendet.

2

Als Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), der sich der Antragsteller im Hinblick auf seine geplante Verwendung beim Deutschen Anteil SHAPE in Belgien unterzog, stellte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) mit Bescheid vom 2. Januar 2002 fest, dass Umstände vorlägen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Nr. 2504 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung führte er aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung des Antragstellers durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 begründeten. Dabei ging er von folgendem Sachverhalt aus:

3

Der Antragsteller besitze neben der deutschen auch die syrische Staatsangehörigkeit und verfüge über einen syrischen Pass, einen syrischen Personalausweis und ein syrisches Wehrdienstheft. Syrien sei ein "Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken". Nach seinen Angaben gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) sei er 1997 aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland ein- und im Juli/August 2000 erstmals nach Syrien zurückgereist, um seine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Während dieses Aufenthaltes habe ihn eine syrische Behörde für Absolventen des Wehrdienstes im Ausland (Abteilung Innere Sicherheit) zur Meldung aufgefordert. Er sei zu seinem Wehrdienst in Deutschland befragt worden und habe als seinen gegenwärtigen Beruf nicht Soldat der Bundeswehr, sondern Bankkaufmann angegeben. Er sei entschlossen, die syrische Staatsangehörigkeit beizubehalten und auch künftig jährlich für die Dauer eines vierwöchigen Urlaubs seine Familie und seine Freunde in Syrien zu besuchen. Die Aufrechterhaltung seiner syrischen Staatsangehörigkeit in Verbindung mit seinen engen persönlichen Bindungen an Syrien und den auf dieses Land bezogenen Reiseabsichten seien geeignet, ihn in das Blickfeld fremder Nachrichtendienste geraten zu lassen, die ihn für eine nachrichtendienstliche Mitarbeit gewinnen könnten. Bereits seine Befragung über Belange der Bundeswehr durch eine syrische Behörde für Absolventen des Wehrdienstes im Ausland könne als Ansprache durch einen fremden Nachrichtendienst gewertet werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass zwischen den amtlichen syrischen Stellen für Ein- und Ausreise und für Passangelegenheiten sowie den syrischen Nachrichtendiensten eine enge Zusammenarbeit bestehe. Die Gefahr seiner Erpressbarkeit ergebe sich aus der Möglichkeit von Repressalien gegenüber seinen nahen Angehörigen sowie aus dem Umstand, dass er über seine gegenwärtige Tätigkeit falsche Angaben gemacht habe. Angesichts der Tatsache, dass er als Geheimnisträger mit Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades vorgesehen sei, müsse sowohl aus Gründen der militärischen Sicherheit als auch zur Abwehr seiner eigenen Gefährdung ein Sicherheitsrisiko festgestellt werden.

4

Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung wurde dem Antragsteller am 15. Februar 2002 vom Sicherheitsbeauftragten der LLBrig 31 und erneut am 28. März 2002 aufgrund eines Schreibens der Stammdienststelle des Heeres eröffnet.

5

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Februar 2002 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2002 vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Die syrische Staatsangehörigkeit habe er bereits im Zeitpunkt seines Eintritts in die Bundeswehr am 1. Mai 1997 besessen, ohne dass sein Dienstherr aus diesem Umstand Sicherheitsbedenken hergeleitet hätte. Im Dezember 2000 habe ihm ein Mitarbeiter des MAD zugesichert, dass diese zweite Staatsangehörigkeit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht entgegenstehe. Bei seiner Befragung durch eine syrische Behörde habe er seine Ausbildung wahrheitsgemäß mit "Bürokaufmann" bezeichnet. Aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Bundeswehr arbeite er in diesem Beruf. Die Einschätzung des GB/BMVg, er sei nachrichtendienstlich erpressbar, bewege sich ausschließlich im Bereich der Vermutungen und sei nicht durch Fakten untermauert. Im Übrigen müsse seine Sicherheitsüberprüfung positiv abgeschlossen werden, weil er seine Laufbahnplanungen auf die Aussage des Mitarbeiters des MAD aufgebaut und deshalb andere mögliche Feldwebelverwendungen im Inland ausgeschlagen habe.

8

Er beantragt,

den Bescheid des GB/BMVg über das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) vom 2. Januar 2002 aufzuheben.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Der Antragsteller besitze die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken". Diese rechtliche Bindung an Syrien, die er aufrechterhalten wolle, der Umstand, dass den syrischen Behörden sein Wehrdienst in Deutschland bekannt sei, und seine engen persönlichen Beziehungen zu Syrien begründeten die Annahme einer besonderen nachrichtendienstlichen Gefährdung. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass seine nahen Angehörigen und Freunde und er selbst bei seinen jährlichen Reisen nach Syrien mit Druckmitteln zu einer nachrichtendienstlichen Mitarbeit veranlasst würden. Soweit er vortrage, seine syrische Staatsangehörigkeit sei schon im Zeitpunkt seiner Einstellung in die Bundeswehr bekannt gewesen, lasse er außer Acht, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren anderen Kriterien folge als das Einstellungsverfahren. Die behauptete Zusicherung eines Mitarbeiters des MAD sei für die Sicherheitsüberprüfung unerheblich, weil allein der GB/BMVg für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, zuständig sei. Im Übrigen verkenne der Antragsteller, dass kein Rechtsanspruch auf eine sicherheitsempfindliche Verwendung oder auf Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen bestehe.

11

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 274/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Teile A bis D, lagen bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag, den Bescheid des GB/BMVg vom 2. Januar 2002 aufzuheben, ist zulässig.

13

Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 11 = NVwZ-RR 2002, 205 [LS]> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen> jeweils m.w.N.). Wird der Bescheid über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom Gericht aufgehoben, ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

14

Der danach zulässige Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <a.a.O.>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <a.a.O.> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>).

16

Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen u.a. dann vor, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]> und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).

17

Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

18

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/BMVg, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der betroffene Soldat die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinne der vom Bundesministerium des Inneren nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG getroffenen Feststellung innehat, wenn zusätzlich in seiner Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass er einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60, 61.99 - <Buchholz 402.8 § 5 Nr. 8 = NVwZ-RR 2000, 305 = ZBR 2000, 127>). Das ist hier der Fall.

20

Die Arabische Republik Syrien gehört nach Anlage 1 zum Runderlass des Bundesministeriums des Inneren vom 20. Dezember 2000 - IS 4-606 411-1/22 - zu den "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG. Aus der syrischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers in Verbindung mit seinen besonderen rechtlichen und persönlichen Bindungen an diesen Staat hat der GB/BMVg ohne Rechtsverstoß auf eine besondere nachrichtendienstliche Gefährdung des Antragsteilers geschlossen.

21

Der Antragsteller unterliegt der Kontrolle durch syrische Wehrdienstbehörden. Er ist nach eigener Darstellung seit seinem 17. Lebensjahr im Besitz eines syrischen Wehrdienstheftes und schon bei dessen Aushändigung auf seine doppelte Staatsangehörigkeit angesprochen worden. Im Juli/August 2000 folgte er der Aufforderung einer syrischen Behörde für Absolventen des Wehrdienstes im Ausland (Abteilung Innere Sicherheit) und hat ihr gegenüber Auskünfte über seinen Wehrdienst in Deutschland erteilt. Darüber hinaus ist der Antragsteller entschlossen, seine syrische Staatsangehörigkeit aufrechtzuerhalten. Deshalb wird er, worauf der GB/BMVg im Schreiben vom 20. November 2001 zutreffend hinweist, auch zukünftig in Passangelegenheiten Kontakt zu syrischen Behörden aufnehmen müssen.

22

Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Antragstellers durch Anbahnungs- und Werbungsversuche eines fremden Nachrichtendienstes ergeben sich ferner aus den persönlichen Bindungen und Beziehungen zu seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen und Freunden. Da nach dem Akteninhalt alle nahen Familienmitglieder des Antragstellers in Syrien leben, ist die Einschätzung des GB/BMVg rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch unter Zuhilfenahme von Repressalien gegenüber diesen Personen versucht werden kann, eine nachrichtendienstliche Mitarbeit des Antragstellers zu erzwingen.

23

Eine konkrete Gefährdung durch Erpressbarkeit konnte der GB/BMVg schließlich aus dem Umstand ableiten, dass der Antragsteller anlässlich seiner Befragung zum Wehrdienst in Deutschland zumindest unvollständige Angaben über seinen Beruf gemacht hat. Die von ihm genannte Tätigkeit eines Bürokaufmanns bezieht sich auf einen Lehrgang vom 30. Juni bis 17. Dezember 1998 im Rahmen der beruflichen Ausbildung der Bundeswehr. Mit Genehmigung des Kompaniechefs der Luftlandepionierkompanie 270 vom 31. August 1999 darf der Antragsteller "Handelsvermittlung und Unternehmensberatung" im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von fünf Wochenstunden ausüben. Diese Nebentätigkeit stellt jedoch keinen zweiten Beruf neben dem Beruf des Soldaten dar (§ 20 Abs. 2 Satz 3 SG). Die unterlassene Angabe über seine berufliche Tätigkeit als Soldat gegenüber einer syrischen Behörde kann für einen fremden Nachrichtendienst ein zusätzliches Druckmittel innerhalb eines Anbahnungs- und Werbungsversuches darstellen.

24

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller gegenüber der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf eine angebliche Zusage von Mitarbeitern des MAD, seine syrische Staatsangehörigkeit stehe einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht entgegen. Einerseits begründet - wie dargelegt - die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken" für sich allein in der Regel noch kein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG. Darüber hinaus ist nicht der MAD, sondern ausschließlich der GB/BMVg nach Nr. 2416 ZDv 2/30 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG für die Entscheidung zuständig, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

25

Zu Unrecht stellt der Antragsteller darüber hinaus den Sinn einer möglichen Auflage des GB/BMVg in Gestalt eines schriftlichen Reiseverzichts in Frage. Nach Nr. 2709 ZDv 2/30 hat der Geheimschutzbeauftragte stets auch zu prüfen, ob ein vorliegendes oder zu erwartendes Sicherheitsrisiko durch Fürsorge- oder andere Maßnahmen, insbesondere durch Auflagen, beseitigt oder gemindert werden kann. Dazu kann auch ein Reiseverzicht gehören.

26

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich, dass der GB/BMVg bei der Gefahrenprognose auch berücksichtigt hat, dass der Antragsteller als Geheimnisträger mit Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades vorgesehen ist. Insoweit hat der GB/BMVg den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt. Vielmehr ist er nach § 7 Abs. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 ausdrücklich gehalten, die Gefahrenprognose für ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorzunehmen und einzustufen.

27

Die vom Antragsteller hinsichtlich sonstiger Verwendungsplanungen geltend gemachten Nachteile als Folge des Bescheids vom 2. Januar 2002 müssen unberücksichtigt bleiben, weil das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

Dr. von Heimburg
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz
Lühr
Imminger