Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: BVerwG 1 WB 14.01
Anspruch eines Soldaten auf bestimmte örtliche Verwendung; Gerichtliche Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs des "dienstlichen Bedürfnisses"; Versetzung wegen Spannungen innerhalb des Dienstbereichs; Diskriminierender Charakter einer Spannungsversetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Brigadegeneral Kreuzinger-Janik und Oberstleutnant Große Sandermann als ehrenamtliche Richter
am 8. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2009 endet. Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurde er zum Oberst ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen. Zum 1. Oktober 2000 wurde er als Stellvertreter des Divisionskommandeurs und Chef des Stabes zur ... Luftwaffendivision (LwDiv) nach A. versetzt. Derzeit wird er auf einem zbV-Dienstposten im Luftwaffenführungskommando nach Weisung des Chefs des Stabes verwendet.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 leitete der Inspekteur der Luftwaffe gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, in dem ihm zur Last gelegt wird, seine Dienstpflichten u.a. dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er unter Ausnutzung seines Dienstgrades und seiner Dienststellung Bedienstete der Standortverwaltung dazu veranlasst habe, ihm leihweise bundeseigene Möbel für seine privat angemietete Wohnung in Aurich zu überlassen, und diese von sechs Soldaten während der Dienstzeit mit einem Bundeswehrfahrzeug in seine Wohnung habe transportieren lassen. Am 27. Dezember 2000 legte ihm daraufhin der Kommandeur (Kdr) der ... LwDiv den Entwurf eines Antrags auf Versetzung wegen des durch die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens eingetretenen Ansehens- und Vertrauensverlustes vor, dessen endgültige Fassung vom 2. Januar 2001 ihm am darauffolgenden Tag eröffnet wurde.
Mit Verfügung des Luftwaffenführungskommandos vom 4. Januar 2001 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 8. Januar bis 30. März 2001 zur Dienstleistung nach Weisung des Chefs des Stabes zum Luftwaffenführungskommando nach K. kommandiert und mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 5 - vom 29. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. Februar 2001 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung für sechs Monate dorthin versetzt. Dabei wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die weitere Verwendungsplanung nach Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens mit ihm abgestimmt werde.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2001 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat diesen Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2001 vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Versetzung schädige sein Ansehen in der Bundeswehr, weil er nach nur viermonatiger Stehzeit von seinem Dienstposten als Chef des Stabes abgelöst worden sei. Er fühle sich durch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ungerecht behandelt. Weder seine Stellungnahme zum Entwurf des Versetzungsantrags noch die im Disziplinarverfahren gemachten Zeugenaussagen hätten bei der Entscheidung angemessene Berücksichtigung gefunden. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm die Eignung als Disziplinarvorgesetzter abzusprechen, widerspreche allen bisherigen Beurteilungen. Entgegen den ihm zur Last gelegten Vorwürfen habe nicht er die Vertrauenspersonen in das Verfahren einbezogen, sondern auf deren Bitte zu den über ihn im Umlauf befindlichen Gerüchten Stellung genommen. Die Versetzung sei dienstlich nicht erforderlich gewesen, da er bereits aufgrund der Kommandierung beim Luftwaffenführungskommando Dienst geleistet habe, so dass es bei dieser gegebenenfalls auch verlängerbaren Maßnahme hätte verbleiben können. Im Übrigen bestreite er nachdrücklich, dass es im Stab der ... LwDiv zu Spannungen oder einem Vertrauensverlust gekommen sei.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des BMVg vom 29. Januar 2001 aufzuheben und den Antrag des Kdr ... LwDiv vom 2. Januar 2001 zurückzuweisen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Durch den begründeten Verdacht, in seiner herausgehobenen Position als Stellvertreter des Divisionskommandeurs und Chef des Stabes ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht begangen zu haben, habe der Antragsteller einen nachhaltigen Vertrauens- und Ansehensverlust gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen erlitten. Die für seine herausgehobene Dienststellung unerlässliche Vorbildfunktion, die seinen Entscheidungen insbesondere als Disziplinarvorgesetzter die erforderliche Glaubwürdigkeit und Akzeptanz verleihe, sei durch das ihm vorgeworfene Verhalten und durch die damit verbundene Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in irreparabler Weise beeinträchtigt worden, so dass zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes seine Versetzung zwingend geboten gewesen sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 142/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
Für die Versetzung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis. Nach Nr. 5 Buchstabe h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anwendbaren Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) ist ein dienstliches Bedürfnis für eine vorzeitige Versetzung gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch eine Versetzung des Soldaten behoben werden können. Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung des Inspekteurs der Luftwaffe vom 21. Dezember 2000 ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe sich unberechtigterweise bundeseigene Möbel für private Zwecke ausgeliehen und diese mit einem Kraftfahrzeug der Bundeswehr unter Einsatz von sechs Soldaten während der Dienstzeit in seine Wohnung schaffen lassen. Allein diese Vorwürfe reichen aus, um Spannungen innerhalb des Dienstbereichs und Vertrauensverluste gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen in seine Eignung als Stellvertretender Divisionskommandeur und Chef des Stabes zu begründen. Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Fall von Spannungsversetzungen nicht darauf ankommt, wer an der Entstehung der Spannungen "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder die Spannungen auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82-, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 8>, vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98-, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -), ist auch nicht entscheidend, ob das disziplinargerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen und der ihm zugrunde gelegte, vom Antragsteller zumindest in seiner rechtlichen Bewertung in Abrede gestellte Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Spannungsversetzungen grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem Antragsteller zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - jeweils m.w.N.).
Wer sich dem Verdacht aussetzt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, muss damit rechnen, von seinem Dienstposten zumindest vorübergehend wegversetzt zu werden. Das gilt für Stabsoffiziere in gleicher Weise wie für Soldaten niedrigerer Dienstgrade. Dass dem Antragsteller in seinen Beurteilungen regelmäßig die Eignung für Führungs- und Stabsverwendungen und damit zum Disziplinarvorgesetzten zuerkannt wurde, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass der derzeit von ihm wahrgenommene Dienstposten mit weniger Vorgesetztenfunktionen und Mitarbeitern sowie einem möglicherweise geringeren Ansehen verbunden ist. Für die insoweit zu fordernde Gleichwertigkeit der Dienstposten kommt es nur auf deren besoldungsmäßige Vergleichbarkeit, nicht aber darauf an, dass sie hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung übereinstimmen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310 [317] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8> und vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 36.98 - <BVerwGE 109, 292 [293 f.] = Buchholz 237.93 § 35 Nr. 1> jeweils m.w.N.).
Die angefochtene Verfügung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der BMVg war nicht verpflichtet, die vom Antragsteller in Bezug auf das disziplinargerichtliche Verfahren angekündigte Stellungnahme vor Erlass der Versetzungsverfügung abzuwarten. Auch wenn beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, trat der für die Notwendigkeit der angeordneten Versetzung angeführte Vertrauensverlust allein durch die Einleitung des gegen den Antragsteller gerichteten disziplinargerichtlichen Verfahrens ein. Dieser hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, zu dem Entwurf des Versetzungsantrags des Kdr ... LwDiv Stellung zu nehmen. Auf die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, mit denen er sich in seiner Stellungnahme zum disziplinargerichtlichen Verfahren ausführlich auseinandersetzt, kam es für die Entscheidung über den Versetzungsantrag nicht an.
Schließlich erweist sich die Versetzung auch nicht als unverhältnismäßig. Da sie zunächst nur für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen ist, können neue Erkenntnisse im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens für die weitere Verwendungsplanung Berücksichtigung finden. Dies hat der BMVg in dem angefochtenen Bescheid deutlich zum Ausdruck gebracht.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Kreuzinger-Janik
Große
Sandermann