Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: BVerwG 1 WB 2.00
Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche und fachliche Verwendung; Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten; Zulässigkeit von "Spannungsversetzungen"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 2.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kappen und Major Lesser als ehrenamtliche Richter
am 24. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010 endet. Zum Major wurde er am 26. April 1994 ernannt. Vom 1. April 1991 bis 8. März 1999 wurde er als Kompaniechef bei der 5./Feldjägerbataillon (FJgBtl) ... in M. verwendet. Seit 9. März 1999 leistet er als Feldjägerstabsoffizier (FJgStOffz) zbV im Bereich Ausbildung/Lehre an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst (SFJg/StDst) in S. Dienst.
Nachdem der Befehlshaber im Wehrbereich VI und Kommandeur der .... Gebirgsdivision unter dem 15. Dezember 1998 gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen herabwürdigender Behandlung und Mißbrauchs seiner Stellung und Befugnisse als beurteilender Disziplinarvorgesetzter eingeleitet hatte, beantragte der Stellvertretende Kommandeur beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) die Versetzung des Antragstellers. Mit Femschreiben vom 2. März 1999, das dem Antragsteller am 3. März 1999 eröffnet wurde, verfügte das PersABw zum 1. April 1999 unter vorangehender Kommandierung dessen Versetzung als FJgStOffz zbV zur SFJg/StDst in S..
Mit Schreiben vom 4. März 1999 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, der Zeitpunkt des Dienstantritts und die Kompanieübergabe seien zu kurzfristig terminiert.
Mit Beschwerdebescheid vom 1. Dezember 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück. Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 1999, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Für die Versetzung habe kein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil den zur Begründung angeführten Spannungen auch mit der Wegversetzung des Hauptfeldwebels S. hätte begegnet werden können. Sein Leistungsbild sei nicht derart, daß bei ihm von einer mangelnden Eignung auszugehen sei. Allein der Verdacht eines Dienstvergehens reiche nicht aus, eine Versetzung mit Eignungszweifeln oder einem Vertrauensverlust zu begründen. Der gegen ihn erhobene Verdacht stütze sich im übrigen auf Unterlagen, die durch eine strafbare Handlung des S. erlangt worden seien. Möglicherweise bestehe deshalb sogar ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen. Darüber hinaus seien die in seiner Person liegenden, gegen eine Versetzung sprechenden persönlichen Gründe nicht ausreichend berücksichtigt worden, obwohl dem PersABw die Erkrankung seines Sohnes bekannt gewesen sei.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 2. März 1999 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Versetzungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil ein dienstliches Bedürfnis wegen der mangelnden Eignung des Antragstellers und der den Dienstbetrieb unannehmbar belastenden Vertrauensverluste dessen Versetzung notwendig gemacht hätten. Zwar reiche hierfür der bloße Verdacht eines Dienstvergehens nicht aus. Wenn der Verdacht aber nicht nur vage, sondern gestützt auf Beweismittel die dienstlichen Belange ernst und nachhaltig beeinträchtige und eine vorläufige Maßnahme nicht in Betracht komme, stelle dies einen ausreichenden Grund für eine Versetzung dar. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Nicht nur die Vorgesetzten des Antragstellers seien übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, daß der dem disziplinargerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Vorwurf schwerwiegender Verstöße gegen elementare Grundsätze der Personal- und Menschenführung seine weitere Verwendung als Disziplinarvorgesetzter verbiete. Auch die hierzu angehörte Vertrauensperson habe die beabsichtigte Versetzung aus dienstlichen Gründen als angemessen betrachtet. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, daß die bis zum Dienstantritt verbleibende Zeit zu kurz bemessen gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, daß bei einer sogenannten Spannungsversetzung die für Versetzungen grundsätzlich zu beachtende Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden müsse und es im dienstlichen Interesse gelegen habe, den Zeitraum für die Kompanieübergabe unter den gegebenen Umständen auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Soweit sich der Antragsteller nunmehr auf die Erkrankung seines Sohnes berufe, bleibe festzustellen, daß er auf entsprechende Schreiben des BMVg ausdrücklich erklärt habe, die Erkrankung seines Sohnes nicht als Versetzungshinderungsgrund geltend machen zu wollen, da sein Sohn nicht seiner täglichen Pflege bedürfe. Zu dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attest habe der Beratende Arzt der Abteilung PSZ erklärt, daß die im Attest beschriebene Diagnose und der Hinweis auf einen geplanten operativen Eingriff zwar als vorübergehende Umzugshinderungsgründe anzuerkennen seien, aber keine zwingenden Versetzungshinderungsgründe darstellten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1072/99 - lag bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ober seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Für die Versetzung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis. Nach Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert durch Erlaß vom 11. August 1998, VMBl S. 242) ist ein dienstliches Bedürfnis für eine vorzeitige Versetzung gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden können. Gegen den Antragsteller ist unter dem 15. Dezember 1998 ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen herabwürdigender Behandlung und Mißbrauchs seiner Stellung und Befugnisse als beurteilender Disziplinarvorgesetzter eingeleitet worden. Allein dieser Vorwurf reicht aus, um Spannungen innerhalb des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste seiner Vorgesetzten in die Eignung des Antragstellers als Kompaniechef zu belegen. Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Spannungsversetzungen nicht darauf ankommt, wer an der Entstehung der Spannungen die "Schuld" trägt, ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" an die einzelnen Beteiligten entziehen (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82-, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 8>, vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 - und vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -), kommt es nicht darauf an, daß das disziplinargerichtliche Verfahren, das durch die Anschuldigungsschrift vom 6. April 1999 eingeleitet wurde, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und der dem Verfahren zugrundeliegende, vom Antragsteller bestrittene Sachverhalt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Da Spannungsversetzungen grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 - m.w.N., vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 - und vom 18. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 86.98 -), reicht der bloße Verdacht der dem Antragsteller zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen. Für die Zuversetzung zur SFJg/StDst ist ein solches nicht erforderlich.
Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der BMVg die persönlichen Belange des Antragstellers nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat. Die Erkrankung seines Sohnes führt nicht dazu, daß er nicht von M. hätte wegversetzt werden dürfen. Zum einen hat der Antragsteller im Verlauf des Wehrbeschwerdeverfahrens selbst erklärt, daß er die Erkrankung des Sohnes nicht als Versetzungshinderungsgrund geltend machen wolle, da es nicht notwendig sei, daß er persönlich die tägliche Betreuung des Sohnes übernehme. Auch nach den Feststellungen des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ beim BMVg stellt die Erkrankung des Sohnes nur ein vorübergehendes Umzugs, aber kein Versetzungshindernis dar. Da ihm die Umzugskostenvergütung bisher nicht zugesagt worden ist, bildet das Bestehen eines Umzugshindernisses keinen Belang, den der BMVg in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kappen
Lesser