Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.2000, Az.: BVerwG 2 WD 10.00
Disziplinarverfahren gegen Soldaten Schikanierung von Untergebenen während der Ausbildung; Verletzung der Fürsorgepflicht, Kameradschaftspflicht und Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich; Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften zu erteilen ; Dienstgradherabsetzung eines Oberfeldwebels zum Feldwebel als Disziplinarmaßnahme; Erteilung des Befehls eines Fahrlehrers an Schüler Straßenschilder zu putzen, die sie nicht beachtet haben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 10.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 19.10.1999 - AZ: 3 VL 9/99
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 2001, 158-160
- NZWehr 2001, 247-248
- NZWehrR 2001, 247-249
- ZBR 2001, 255
Prozessgegner
Oberfeldwebel ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberstleutnant Wörmann, Hauptfeldwebel Charlet als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 32 Jahre alte Soldat erwarb im Jahre 1985 den Realschulabschluss. Danach begann er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 13. Juni 1988 erfolgreich abschloss. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 2. Januar 1989 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung zur ... in H. einberufen. Am 2. Mai 1989 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf acht Jahre und zwei Monate, schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach mit Ablauf des 1. Januar 2001. Danach wird der Soldat nach seinen Angaben zunächst arbeitslos sein und im April 2001 eine Fahrschule übernehmen.
Der Soldat wurde am 4. Juli 1990 zum Unteroffizier, am 15. Juni 1992 zum Stabsunteroffizier, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 zum Feldwebel und am 13. August 1996 zum Oberfeldwebel befördert.
Zum 1. April 1989 wurde er als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser zur ... in L. versetzt. In der Zeit vom 2. Oktober bis 10. November 1989 absolvierte er bei der ... in L. den Unteroffizierlehrgang Teil 1 (Allgemein Militärischer Teil), vom 5. Februar bis 9. März 1989 bei der ... in L. den Unteroffizierlehrgang Teil 1 (Militärfachlicher Teil) und vom 13. April bis 18. Mai 1990 bei der ... in A. den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Allgemein Militärischer Teil -, den er bestand. Im Rahmen einer Kommandierung vom 19. Mai bis 27. Juni 1990 zur ... in A. besuchte er den Unteroffizierlehrgang Teil II - Militärfachlicher Teil -, den er mit der Abschlussnote "ausreichend" bestand. Zum 1. Oktober 1992 wurde er zur ... in H. als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier und Gruppenführer versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 1. November bis 9. Dezember 1993 besuchte er bei der ... in B. den Feldwebellehrgang - Militärfachlicher Teil -, den er nicht bestand. Zum 1. Januar 1994 wurde er als Militär-Kraftfahrlehrer-Feldwebel Rad/Kette zur ... in H. und zum 1. April 1994 als Kraftfahrzeuggruppenführer zum ... in H. versetzt. Vom 25. Mai 1994 bis 7. März 1995 nahm er bei der ... in B. erneut am Feldwebellehrgang - Militärfachlicher Teil - teil, den er mit der Abschlussnote "befriedigend" bestand und vom 11. April bis 17. Mai 1995 besuchte er dort den Feldwebellehrgang - Allgemein Militärischer Teil - mit der Abschlussnote "befriedigend". Ab 1. Januar 1999 nahm er an der Fachausbildung des Berufsförderungsdienstes teil und wurde zu diesem Zweck bis zum 31. Mai 2000 vom militärischen Dienst freigestellt. Seit Juni 2000 ist er wieder in der Fahrausbildung im ... H. als Fahrlehrer eingesetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 18. März 1996 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung für jedes vorgegebene Merkmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B". Dem Soldaten wurde u.a. bescheinigt, dass er Untergebenen unvoreingenommen und offen begegne und sehr schnell deren Vertrauen gewinne; der Soldat müsse jedoch "noch mehr Biss entwickeln". In der Beurteilung vom 13. August 1997 steigerte der Soldat seine Leistungen dahingehend, dass er für das Merkmal "Zusammenarbeit" die Wertung "1", ansonsten die Wertungen "2" erhielt; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Der nächsthöhere Vorgesetzte führte in seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung aus:
"Mit der guten Beurteilung des OFw Schubert bin ich einverstanden. Er überzeugt durch eigenständige Ausbildungsgestaltung mit entsprechenden Ergebnissen."
In der Sonderbeurteilung vom 21. September 2000 erhielt der Soldat in den "Einzelmerkmalen" fünfmal die Wertung "5", siebenmal die Wertung "4" und viermal die Wertung "3"; für "Verantwortungsbewußtsein", "Geistige Befähigung", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" wurde ihm jeweils die Wertung "C" zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:
"OFw ... ist ein ruhiger und fachlich qualifizierter Soldat. Er zeigt Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein und übernimmt gern Aufträge, die über seinen Aufgabenbereich hinausgehen. Schubert hat eine positive Grundeinstellung und Berufsauffassung. Er arbeitet ruhig und gewissenhaft.
Er ist psychisch und physisch belastbar.
Hervorzuheben ist, daß er vor und auch nach dem Beginn der berufsfördernden Maßnahmen nicht nachgelassen hat, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Kraftfahrwesen auf Stand zu halten und überaus engagiert im Team mitarbeitet. Sein Auftreten ist stets äußerst korrekt."
Vor der Truppendienstkammer hat der stellvertretende Kompaniechef des Soldaten, Oberleutnant T., ausgesagt, jeder Fahrlehrer habe seine Marotten. Der Soldat habe es verstanden, in seiner Ausbildung eine gewisse Qualität zu erreichen; er habe versucht, den Soldaten das Beste zu geben, damit sie ihr Lehrgangsziel erreichten. Die Ausbildungsergebnisse hätten gezeigt, dass er es geschafft habe. Von seiner Leistung her würde er ihn im oberen Drittel einstufen. Die Ablösung des Soldaten von der praktischen Fahrausbildung nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe keine Schwierigkeiten aufgeworfen. Auch im Innendienst habe er seine Arbeit gut gemacht. Wenn der Soldat gelegentlich nicht den richtigen Ton gefunden habe, so führe er, der Disziplinarvorgesetzte, dies auf die Sorgen um das behinderte Kind zurück; verschiedentlich sei die von dem behinderten Kind ausgehende Belastung eindeutig erkennbar gewesen.
Der Soldat ist seit dem 4. September 1990 Träger der Schützenschnur in Silber.
Die Auszüge aus dem Bundeszentralregister und aus dem Disziplinarbuch enthalten, abgesehen von der teilweise sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung vom 7. April 1999, keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Der Soldat ist verheiratet und hat ein behindertes Kind im Alter von sieben Jahren und ein - gesundes - Kind im Alter von fast zwei Jahren. Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.743,18 DM brutto und 3.401,01 DM netto zuzüglich Kindergeld. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 1. Januar 2001 hat der Soldat eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 25.010,22 DM erdient. Die Übergangsgebührnisse, die ihm für die Dauer von 36 Monaten bis zum 1. Januar 2004 zustehen, betragen monatlich 2.084,07 DM netto; hinzu kommt das Kindergeld. Aus einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer bei einer privaten Fahrschule erzielt er einen monatlichen Verdienst von etwa 600 DM brutto.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind angespannt. Nach seinen Angaben hat er zwar die ausgeworfene Geldstrafe neben den in dem damaligen Strafverfahren entstandenen Kosten und Auslagen bezahlt, hat aber monatlich Konsumkredite in der Gesamthöhe von 1.200 DM zu tilgen, nebst kleineren Darlehen, die von seiner nicht berufstätigen Ehefrau aufgenommen worden sind. Für das behinderte Kind entstünden ihm vielerlei Unkosten.
II
Auf Grund einer Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO vom 15. Juli 1998 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Hierin wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. April 1999 - 244 Ds 124 Js 52404/98 -, rechtskräftig seit dem 23. April 1999, wegen entwürdigender Behandlung eines Untergebenen u.a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs ... vom 24. Juli 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. März 1999, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herab.
Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"1.
Der im ... H. eingesetzte Soldat war in seiner Funktion als Fahrlehrer dafür zuständig, die ihm zugewiesenen Soldaten theoretisch und praktisch auszubilden. Die Übungsstunden mit den u.a. auszubildenden - und nach seiner Auffassung 'nicht begnadeten' - Fahrschülern, den Zeugen ... M., Li., N., Ni. und Ba. führte er in dem hier maßgebenden Zeitraum vom 27.04. bis 17.06.1998 mit dem Dienst-Kfz VW Golf, amtliches Kennzeichen Y 809 791 durch.a)
An einem im Nachhinein nicht mehr genau datierbaren Tag im April oder Mai 1998, es könnte der 27.04. oder 06.05. oder auch 07.05.1998 gewesen sein, führte der Soldat eine Übungsstunde mit dem Zeugen M. als Fahrer und dem Zeugen F. als auf der Rückbank sitzenden Fahrschüler durch. Hierbei steuerte der Zeuge M. das Fahrzeug in Hannover von der Vahrenwalder Straße kommend auf die Straße 'Stahlkamp'; kurz darauf wurde er von dem Soldaten aufgefordert, in die nächste Straße - es war der 'Kolonnenweg' - rechts einzubiegen, woraufhin der Zeuge den Blinker setzte und nach rechts fuhr, obwohl bei der Einmündung gut sichtbar das Verkehrszeichen 'Verbot der Einfahrt' angebracht war und der Zeuge zum wiederholten Mal auf die Verkehrsregelung an dieser von dem Soldaten bezeichneten 'haarigen Stelle' aufmerksam gemacht wurde. Nachdem der Zeuge circa noch 50 Meter weitergefahren war, befahl ihm der Soldat, am rechten Straßenrand zu halten, und fragte ihn, ob er das Verbotsschild übersehen habe, was der Zeuge bejahte. Darauf befahl ihm der Soldat, Papier und 'Scheibenklar' aus dem Kofferraum zu holen und das Verkehrsschild zu putzen. Da der so angesprochene Zeuge jedoch zunächst keine Anstalten machte, der Aufforderung nachzukommen, sagte der Soldat sinngemäß zu dem Zeugen: 'gemäß 90/5 sind Ihre Augen in Ordnung, an den Augen kann es nicht liegen, also muss das Schild dreckig sein'. Seinen zunächst erteilten Säuberungsbefehl verlieh er mit der Aufforderung: 'Na, und los' Nachdruck. Nunmehr holte der Zeuge M. das Reinigungsmaterial aus dem Kofferraum, begab sich zu dem Verkehrszeichen, stieg dort auf einen Sockel und wischte maximal eine Minute an dem nicht verschmutzten Schild, wobei er von fünf oder sechs Passanten beobachtet wurde. Nach Rückkehr des Zeugen wurde die Fahrstunde fortgesetzt, ohne daß es zu einer Erörterung dieses Vorkommnisses kam.b)
In ähnlicher Weise wurde eine Fahrstunde am Vormittag des 19.05.1998 zwischen 07.00 Uhr und 8.45 Uhr mit dem Zeugen N. als Kfz-Führer und dem Zeugen Lichter als Mitfahrer durchgeführt, wobei der Zeuge Lichter auf der Rückbank des Fahrzeuges saß. An einem nicht mehr genau zu bestimmenden Ort in Hannover befahl der Soldat dem Zeugen Nelki sinngemäß 'nächstmögliche links abbiegen', obwohl dort das Zeichen 'Verbot der Einfahrt' angebracht war. Nach 30 bis 50 Metern bremste der Soldat das Fahrzeug abrupt ab und forderte den Zeugen N. auf, das im Kofferraum befindliche Reinigungsmaterial zu holen. Da der Zeuge den Hintergrund der Anweisung nicht verstand und nachfragte, erklärte der Soldat, dass er, der Zeuge, ein Verkehrszeichen übersehen habe und dies nun putzen müsse. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach und säuberte das nichtverschmutzte Schild mit Papier und Lappen, wobei er von einigen Jugendlichen beobachtet wurde; das Schilderputzen dauerte etwa 10 bis 20 Sekunden.Nach Rückkehr zum Fahrzeug meinte der Zeuge N... sinngemäß zu dem Soldaten, das wäre nicht 'ganz toll' gewesen.
c)
Kurze Zeit später, etwa um 09.15 Uhr, gab es einen Fahrerwechsel: die Zeugen N. und L. tauschten ihre Plätze. Auch der Zeuge L., der zum damaligen Zeitpunkt keine zivile Fahrerlaubnis besaß, mißachtete an einem nicht mehr feststellbaren Ort in Hannover - es könnte wie im Vorwurf unter Nr. 1 a) die Vahrenwalder Straße gewesen sein - das ihm nach seiner Einlassung unbekannte Verkehrszeichen 'Verbot der Einfahrt', nachdem zuvor ihm der Soldat befohlen hatte, in die mit dem Verkehrszeichen versehene Straße einzufahren. Nunmehr brachte der Soldat das Schulungsfahrzeug zum Stehen und forderte den Zeugen auf, das Schild zu putzen, woraufhin der Zeuge sinngemäß erwiderte 'wirklich putzen?' und der Soldat dem, wiederum sinngemäß, entgegnete 'ja, aussteigen, putzen!'. Erst jetzt kam der Zeuge der Aufforderung nach und wischte das saubere Schild unter Zuhilfenahme des zuvor aus dem Kofferraum geholten Reinigungsmaterials. Einige in diesem Augenblick vorbeikommende Mädchen machten sich über das Verhalten des Soldaten durch Bemerkungen lustig. Nach Rückkehr in das Fahrzeug meinte der Soldat sinngemäß: 'Na, war das peinlich? Naja, so merkt ihr euch das wenigstens.' Noch während dieser Fahrstunde fuhr der Zeuge L. erneut verkehrswidrig - nunmehr entgegengesetzt - in die Straße ein, erhielt von dem Soldaten den Befehl zur Säuberung des Schildes und kam dem ohne Widerrede nach, wobei nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob dieses - zweite - Schilderwischen von zivilen Zeugen beobachtet wurde. Der Soldat selbst wendete das Fahrzeug, nahm den Zeugen auf und fuhr nun selbst zurück in die Kaserne.d)
An einem im Nachhinein nicht mehr genau datierbaren Vormittag in der Zeit vom 25.05. bis 17.06.1998 führte der Soldat in der Zeit von 09.30 Uhr und 12.00 Uhr eine Fahrausbildung mit dem Zeugen B. in Anwesenheit des auf der Rückbank sitzenden Zeugen N. durch, wobei es zu dem im sachgleichen Strafurteil wie folgt beschriebenen Geschehen kam:'Der Geschädigte führte das Fahrzeug durch eine Hauptverkehrsstraße in Hannover, als er an eine Kreuzung kam, an der er nur die Möglichkeiten hatte, nach rechts oder links abzubiegen. Er sollte nach Verkehrszeichen fahren und durfte nicht in gesperrte Straßen oder Sackgassen einbiegen. An der besagten Kreuzung ordnete sich der Geschädigte nach links ein und fuhr in die Straße ein, wobei er die Verkehrsschilder 'Sackgasse' und 'Einfahrt verboten - Frei für Anlieger und Radfahrer' übersehen hatte. Auf Anordnung des Angeschuldigten brachte er das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Der Angeschuldigte ärgerte sich über die schlechten Leistungen seines Schülers. Er wies ihn an, Papier aus dem Kofferraum zu nehmen und dieses Verkehrsschild zu putzen. Der Geschädigte reinigte das Verkehrsschild in Anwesenheit seines Kameraden. Der Zeuge B. hat bekundet, nachdem der Angeschuldigte zwischenzeitlich das Fahrzeug gewendet habe, sei er zum Fahrzeug zurückgekommen und habe angegeben, das Verkehrsschild gereinigt zu haben und daß er nicht mehr weiterfahren wolle, da er nicht zur Prüfung zugelassen war. Daraufhin habe ihm der Angeschuldigte befohlen, ein weiteres Verkehrsschild zu putzen, nämlich den ca. 200 m entfernten Vorwegweiser, den er übersehen hatte. Diesen Befehl habe er ausgeführt.
Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, daß er den Geschädigten weder entwürdigend habe behandeln, noch daß er einfach seinem Unmut habe Luft machen wollen. Er habe lediglich versuchen wollen, den Geschädigten durch diese Maßnahme dazu zu bewegen, sich an die von ihm so oft mißachtete Stelle zu erinnern, um ihn doch noch zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluß zu bringen.
Demgegenüber hat der Zeuge N. bekundet, daß der Angeschuldigte gegenüber dem Geschädigten das Wort 'lächerlich' benutzt habe.
Der Geschädigte gab in seinem Schreiben an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages an, daß ihn der Angeschuldigte wörtlich gefragt habe, ob er ihn einmal richtig lächerlich machen solle.'
Ergänzend zu diesen tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil, bei denen die Kammer die Voraussetzung für einen Lösungsbeschluss nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht für gegeben hielt, ist festzustellen, daß zum Zeitpunkt des Vorfalls - Schilderwischen durch den Zeugen B. - für diesen feststand, daß er nicht mehr zur Fahrprüfung zugelassen werden konnte. Weiter hat die Kammer ermittelt, daß der Zeuge B. unmittelbar vor Erteilung des Befehls zur Reinigung des ersten Verkehrsschiides zu verstehen gegeben hat, daß er seinen Fahrfehler erkannt habe. Während der infolge der Aufrechterhaltung des Befehls durchgeführten Reinigung wendete der Soldat das Fahrzeug und erteilte den weiteren Befehl, ein in der Nähe stehendes Hinweisschild zu putzen und zu Fuß dorthin zu gehen. In der Nähe dieses zweiten Schildes stieg der Soldat aus dem Fahrzeug, um die Reinigung zu beobachten. Der Zeuge kam jedoch zu dem Soldaten, ohne das Schild gesäubert zu haben und meinte sinngemäß, nun hätten alle ihren Spaß gehabt, er würde nicht mehr fahren, die Fahrstunde könne nun mit dem Zeugen N. fortgesetzt werden, bei diesem bestünde noch die Chance, zur Prüfung zugelassen zu werden. Hierauf fragte der Soldat den Zeugen, ob er denn ausdrücklich die Reinigung des zweiten Verkehrsschildes befehlen solle, was der Zeuge B. bejahte. Nach dem entsprechenden nunmehr wiederholt erteilten Befehl kam der Zeuge der Weisung nach und säuberte das Schild, wobei er sich auf eine unter dem Verkehrszeichen angebrachte Plastikvorrichtung stellen mußte, um das Schild zu erreichen. Nach der Reinigung des Schildes für die Dauer von 10-12 Sekunden, bei der der Zeuge auch von Passanten beobachtet worden war, begab er sich wieder zu dem Dienstfahrzeug. Währenddessen fragte der Zeuge N. den Soldaten sinngemäß 'ob dies denn sein müsse', was der Soldat unter Hinweis auf den Lernerfolg bejahte.
Bei allen dem Soldaten angelasteten Befehlen zum Reinigen verschiedener Verbotsschilder erkannte der Soldat, daß die ausführenden Untergebenen von Passanten beobachtet werden konnten- und wollte dies auch.
Am 22.06.1998 schrieb der Zeuge B. eine Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages mit folgendem Inhalt:
'Hiermit möchte ich mich, Obergefreiter Sven B. Personenkennziffer: 240375-B-62715, gegen den Herrn Oberfeldwebel Sch., Personenkennziffer unbekannt, stationiert im Kraftfahrausblidungszentrum Hannover, G.-W.-Straße 135, 30657 Hannover, beschweren.
Im Voraus möchte ich klarstellen, dass ich diese Beschwerde nicht auf Grund meines nicht bestandenen Lehrgangs schreibe, sondern auf eine von vielen nicht korrekten Ausbildungsmaßnahmen des oben genannten Fahrlehrers hinweisen möchte.
Sachverhalt:
Am 10. Juni 1998 hatte ich meine Fahrstunde mit einem weiteren Kameraden beim Fahrlehrer Oberfeldwebel Sch.. Ich führte das Fahrzeug durch eine Hauptverkehrsstraße in Hannover. Am Ende dieser Straße ergaben sich auf den ersten Blick für mich zwei Möglichkeiten, um die Fahrt fortzusetzen und zwar ein Abbiegen nach links oder ein Abbiegen nach rechts. Da ich ein Verkehrsschild auf der rechten Seite der Hauptverkehrsstraße übersehen hatte, fragte ich den Fahrlehrer, Oberfeldwebel Sch., in welche Richtung ich abbiegen sollte. Er gab mir die Anweisung, nach links abzubiegen. Ich ordnete mich daraufhin verkehrsgerecht in die linke Abbiegespur ein und kam an der Lichtzeichenanlage, die rotes Licht abstrahlte, zum Stehen. Von dort aus konnte ich erkennen, daß in der Straße, in die ich nach dem Abbiegevorgang einfahren werde, mit den Verkehrsschildern 'Sackgasse und Einfahrt Verboten' mit dem Zusatz 'Frei für Anlieger und Radfahrer' versehen war. Da aber ein Fahrstreifenwechsel wegen einer durchzogenen Linie nicht mehr möglich war, mußte ich diesen Abbiegevorgang vollenden. Nachdem der Abbiegevorgang beendet worden war, sagte mir der oben genannte Oberfeldwebel, daß ich rechts anhalten solle. Ich führte dieses aus und kam am rechten Fahrbahnrand zum Stehen und sicherte das Fahrzeug gegen das Wegrollen und betätigte die Handbremse und nahm den Gang heraus. Dort fragte mich der Fahrlehrer wörtlich, ob er mich einmal richtig lächerlich machen solle. Ich sagte ihm, daß ich weiß, daß ich dort nicht abbiegen hätte dürfen, dies jedoch erst zu spät erkannt habe. Unbeirrt dessen, gab er mir den Auftrag, mir Papier aus dem Kofferraum des Fahrzeugs zu holen und die Straße zurückzugehen, um das Verkehrsschild zu putzen, welches ich von der Lichtzeichenanlage zuvor erkennen konnte. Des guten Friedens willen führte ich diesen Auftrag aus und lief zu dem Verkehrsschild und wischte es mit Papier ab. In dieser Zeit wendete der Oberfeldwebel das Fahrzeug und fuhr auf der gegenüber liegenden Seite an mir vorbei und gab mir den weiteren Auftrag, das erste Verkehrsschild zu putzen, welches circa 150-200 Meter entfernt war. Da mich schon einige Passanten fragend anschauten und den Kopf schüttelten, ging ich die Straße hinunter, um zum Oberfeldwebel Schubert zu gelangen. Dieser Hatte das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und sich auf einen Betonpfeiler gesetzt, um mich zu beobachten. Ich ging nun auf den genannten Oberfeldwebel zu, weicher mir mit einer Handbewegung zu verstehen geben wollte, daß ich dieses Schild putzen sollte. Ich ging daraufhin zu einem nahe gelegenen Mülleimer und warf das Papier in diesen. Da zu dieser Zeit bereits klar war, daß ich nicht zur Fahrprüfung zugelassen werde, was mir der Oberfeldwebel schon Tage zuvor gesagt hatte, sagte ich dem Oberfeldwebel, daß wir jetzt alle unseren Spaß hatten und er doch bitte meinen Kameraden weiterfahren lassen soll, damit dieser noch genügend Fahrpraxis sammeln könnte, um die Prüfung zu bestehen. Der Oberfeldwebel fragte mich, ob er mir den Befehl geben soll, das Verkehrsschild zu putzen. Ich beantwortete seine Frage mit einem 'ja' und er gab mir den Befehl, das Verkehrsschild zu putzen. Somit bin ich dann wieder los und putzte dieses Schild.
Ich möchte hiermit anzeigen, daß mich der Oberfeldwebel Sch. in der Öffentlichkeit und vor meinem Kameraden bloß gestellt hat. Zudem war das Verkehrsschild so hoch aufgestellt, daß ich trotz meiner Größe dort sowieso nicht herangekommen bin und mich auf die Plastikvorrichtung, in der die Stange, die das Schild hielt, eingelassen war, stellen mußte. Da dies eine sehr wacklige Angelegenheit war, war dies zu dieser Zeit zudem eine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs. Das Schild hätte zudem kippen können und es hätte noch eine Sachbeschädigung vorgelegen. Desweiteren möchte ich vortragen, daß dem Soldaten schon in der Grundausbildung die Selbstverständlichkeit zu Herzen getragen wird, sich in der Öffentlichkeit unauffällig und anständig zu benehmen. Dieses wurde aber in diesem Fall nicht gefördert.'
Dieser Vorgang fand im Jahresbericht der Wehrbeauftragten für 1998 folgende Erwähnung:
'Ein Oberfeldwebel befahl als Militärkraftfahrer einem Fahrschüler aus 'Erziehungsgründen', ein übersehenes Verkehrszeichen mit einem Stück Papier zu putzen. Der Obergefreite kletterte dabei an dem wackelnden Schilderpfahl hoch und begann unter den Augen von Passanten mit dieser symbolischen Reinigung. Ein solches Bloßstellen in der Öffentlichkeit demütigt den Soldaten und fördert nicht sein Vertrauen zu den Vorgesetzten. Es ist unstreitig mit dem Konzept der Inneren Führung nicht in Einklang zu bringen. Gegen den Oberfeldwebel wurde ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet. Auch wurde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Es erschreckt mich, wenn solche Verhaltensweisen nicht nur bei unerfahrenen jungen Unteroffizieren, sondern auch bei erfahrenen Portepeeunteroffizieren feststellbar sind.'
Der Soldat hat den Vorwurf unter Nr. 1 d nicht bestritten, und im übrigen darauf hingewiesen, er könne sich an die Vorgänge nicht mehr genau erinnern. In Bezug auf den Vorwurf Nr. 1 d wird er durch das sachgleiche Strafurteil überführt, das in sich und in Verbindung mit dem Protokoll keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Richtigkeit bietet, so daß die Kammer - wie bereits oben erwähnt - auch nicht die nochmalige Prüfung der tatsächlichen Feststellungen beschloß. Die weiteren Vorwürfe sind durch die glaubhaften Einlassungen der betroffenen Zeugen als bestätigt anzusehen. Wenn die einzelnen Zeugen den genauen Wortlaut des jeweiligen Befehls zur Reinigung von Schildern nicht übereinstimmend bis in alle Einzelheiten wiedergeben konnten und auch nicht die Modalitäten und Begleiterscheinung der jeweiligen Reinigung als solcher, so spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Der wesentliche Vorwurf gegen den Soldaten findet in allen Darlegungen der Zeugen seine Bestätigung.
Die Kammer übersieht nicht, daß die Zeugen überwiegend den 'eigenen Stil' des Soldaten bei seiner Fahrausbildung kritisierten, so ausdrücklich der Zeuge N., oder darlegten, sie hätten gespürt, daß der Soldat ihnen gegenüber eine Abneigung gezeigt habe, so der Zeuge M.; dies allein rechtfertigt es aber nicht zu unterstellen, sie hätten sich gegen den Soldaten 'verschworen' und sich die Schilderreinigungsbefehle des Soldaten und andere Vorwürfe gegen ihn ausgedacht, um ihm etwas 'heimzuzahlen'. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach festgestellt hat, ist ein schlechtes Betriebsklima zwischen einem angeschuldigten Soldaten und ihn belastenden Zeugen allein kein Grund, die Glaubhaftigkeit von Aussagen in Zweifel zu ziehen (vgl. z.B. Urteil vom 22.12.1997 - BVerwG 2 WD 24.96 -). Insbesondere weil die Zeugen die von ihnen verursachten - wiederholten - Fahrfehler eingeräumt hatten, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten sich bewußt zum Nachteil des Soldaten abgesprochen. Vielmehr spricht die Einräumung eines eigenen Fehlverhaltens als Ursache für die fehlerhafte Gegenreaktion des Soldaten dafür, daß die Zeugen nicht ein 'Komplott' gegen den Soldaten schmieden wollten. Hätten die Zeugen den Soldaten tatsächlich wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es nahegelegen, das teilweise gespannte Verhältnis zwischen ihnen und dem Soldaten unerwähnt zu lassen, wenigstens aber nicht einzuräumen, daß sie selbst auch zu diesen Spannungen beigetragen hatten. Gegen den Verdacht eines 'Komplotts' oder einer 'Verschwörung' ist einzuwenden, daß sich nur einer der betroffenen Zeugen an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages gewandt hat. Es wäre wirkungsvoller und u.U. auch medienwirksam gewesen, wenn alle vom Verhalten des Soldaten betroffenen Zeugen eine Eingabe an die Wehrbeauftragte oder eine Beschwerde geschrieben hätten. Die von der Kammer ermittelten Störungen des Betriebsklimas zwischen dem Soldaten und einzelnen, nicht allen Zeugen, geben also keinen Anlass zu der Vermutung, die Zeugen hätten einen 'Rufmord' gegen den Soldaten geplant. Im Übrigen kann nicht unerwähnt bleiben, daß einige der vor der Kammer gehörten Zeugen den Soldaten durchaus nicht als negativen Ausbilder umschrieben, er habe durch seine Ausbildungsmethode erreicht, daß bestimmte Fehler nicht mehr vorkamen, auch habe er gelegentlich einen Kaffee spendiert.
Überdies spricht der Umstand, daß der Zeuge Ba. eine Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages geschrieben hat, als solcher nicht gegen die Unvoreingenommenheit des Zeugen oder gar dafür, daß er bewusst oder unbewusst den Soldaten wahrheitswidrig einer Dienstpflichtverletzung bezichtigt.
Festzuhalten bleibt auch, daß die Zeugen die verschiedenen Geschehensabläufe nicht aus einer gewissen räumlichen Distanz beobachtet haben, sondern als Mitfahrer in einem Pkw auf der Rückbank sitzend und es deshalb nachvollziehbar ist, daß sie die wesentlichen Fakten wiedergeben konnten.
Letztlich kann nicht unerwähnt bleiben, daß die von den Zeugen geschilderten Reaktionen und Gegenreaktionen, und zwar in einer sehr differenzierten Form, für die subjektive Wahrheit der gegen den Soldaten vorgebrachten Behauptungen sprechen.
2.
Bei Übungsstunden des Soldaten als MKL in dem besagten Dienstfahrzeug kam es im Zeitraum vom 18.05. bis 17.06.1998 zu folgenden zeitlich nicht genau festlegbaren und auch überwiegend räumlich nicht mehr zu lokalisierenden Vorkommnissen:a)
Während einer praktischen Ausbildung an einem unbekannten Tag im Zeitraum vom 25.05. bis 05.06.1998 mit dem Zeugen B. als Fahrer versäumte es dieser Zeuge beim Zufahren auf eine 'rot' gestellte Ampel das Fahrzeug durch Schalten in einen niederen Gang abzubremsen. Daraufhin wollte der Soldat ihm mit der linken Hand einen leichten Schlag auf den Hinterkopf versetzen, blieb aber mit der Hand an der Kopfstütze des Fahrersitzes hängen, so daß er erneut ausholen mußte und nunmehr dem Zeugen einen leichten Klaps auf den Hinterkopf versetzte. Hierbei äußerte er sinngemäß: 'Du sollst dich konzentrieren.' Der Zeuge B. war nach Auffassung des beobachtenden Zeugen N. durch diese 'spürbare, aber nicht harte' Tätlichkeit 'überrascht'.b)
Der Vorwurf gegenüber dem Soldaten im Zeitraum vom 18.05. bis 17.06.1998 dem Zeugen Lichter einen Klaps mit der Winkerkelle auf den Handrücken verabreicht zu haben, konnte mit der dafür ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der betroffene Zeuge hat letztlich auch diesen Klaps auf den Handrücken glaubhaft bestätigt und ausdrücklich betont, daß er dies nicht mit Schlägen auf andere Körperteile verwechsele.c)
Im Zeitraum vom 02. bis 17.06.1998 führte der Soldat Fahrstunden mit den Zeugen L. und N. durch. Wenigstens zweimal schlug er dabei mit seiner Winkerkelle wegen Mißachtung von Verkehrsregeln auf den Oberarm des als Fahrer fungierenden Zeugen L.. Im gleichen Zeitraum erhielt auch der Zeuge Nelki wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung mindestens sechs Schläge mit der Winkerkelle gegen den rechten Oberarm. Zwar wollte sich der Zeuge N. an Schläge oder Berührungen mit der Winkerkelle nicht mehr genau erinnern, aber der Zeuge L. hat in klarer Form und in glaubwürdiger Weise die angelasteten Vorwürfe mit der Winkerkelle bestätigt - bei gleichzeitigem Verständnis gegenüber dem Soldaten.d)
An einem zeitlich nicht mehr genau datierbaren Vormittag in der Zeit vom 02. bis 05.06.1998 befahl der Soldat dem Fahrschüler, dem Zeugen L., in der Nähe des Hauptbahnhofs Hannover auf einer nicht mehr genau festzustellenden Straße nach rechts einzubiegen. Der Zeuge ordnete jedoch irrtümlicherweise ein Verbotsschild dieser einmündenden Straße zu und fuhr weiter gerade aus. Daraufhin versetzte der Soldat dem Zeugen L. mit der Handfläche einen diesen erschreckenden Schlag auf die rechte Wange.e)
Zu einem nicht mehr genau festlegbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 02. bis 17.06.1998 unterließ es der Zeuge N. anläßlich einer Fahrstunde beim Abbiegen oder beim Spurwechsel in den Rückspiegel bzw. über die Schulter zu schauen. Daraufhin versetzte der Soldat dem Zeugen mit der bis dahin auf der Lehne des Fahrersitzes abgestützten linken Hand einen Klaps in den Nacken.Der Soldat bestreitet diese ihm angelasteten Tätlichkeiten, zumindest die Umschreibung als 'Schläge'. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der betroffenen und beobachteten Zeugen sind jedoch glaubhaft. Mehrere Gesichtspunkte sprechen für ihre Glaubhaftigkeit.
So ist es bemerkenswert, daß der Zeuge B. bei seiner Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages die ihm unter 2 a) vorgeworfene Tätlichkeit mit keinem Wort erwähnte. Wenn es die einzige Zielrichtung des Zeugen gewesen wäre, den Soldaten bloß zu stellen oder ihn zu schädigen, wäre es naheliegend gewesen, alles gegen den Soldaten Bekannte vorzutragen.
So aber kam der unter 2 a) erhobene Vorwurf nur 'bei Gelegenheit' ans Tageslicht. Diese Verhaltensweise spricht dafür, daß der Zeuge den Soldaten nicht zu Unrecht belastet (vgl. dazu allgemein Bender/Röder/Nack, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 1981, S. 75). Da zudem dieser Vorwurf unter 2 a) und auch die unter 2 c) der Anschuldigungsschrift von dem jeweils mitfahrenden Zeugen bestätigt wurde, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der gegen den Soldaten erhobenen Vowürfe. Andererseits sprechen die fehlenden Bestätigungen einzelner Zeugen nicht gegen den Wahrheitsgehalt der die angeschuldigten Vorwürfe bestätigenden Aussagen. Die von dem Soldaten mit und ohne Winkerkelle ausgeführten Tätlichkeiten sind so zahlreich und vielfältig gewesen, daß es verständlich ist, wenn ein Mitfahrer sich nicht mehr an alle im einzelnen erinnern kann. Im übrigen ist anzumerken, daß die einzelnen Zeugen Anfänger in der Fahrausbildung waren, sie sich also sehr auf den Straßenverkehr konzentrieren mußten und nicht in erster Linie ihr Augenmerk darauf richten konnten, welche Verhaltensweisen der Fahrlehrer zeigte.
Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht letztlich, daß sie den Soldaten als im übrigen 'korrekt und freundlich' beschrieben - sie hätten noch ganz andere Fahrlehrer kennen gelernt - und die Kritik an ihrer Fahrweise durch den Soldaten als im Grunde berechtigt ansahen.
3.
Zu nicht mehr genau festlegbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 18.05. bis 17.06.1998 äußerte der Soldat als Militärkraftfahrlehrer an nicht näher bekannten Orten während der Fahrausbildung mit dem Dienst-Kfz VW Golf, amtliches Kennzeichen Y., gegenüber den einzelnen Zeugen, namentlich gegenüber dem Zeugen N., sie seinen 'grottentief schlecht' und daß sie nichts könnten.Übereinstimmend erklärten die Zeugen, daß auch die Bemerkungen 'Hält's Maul' und 'Halt die Schnauze' gefallen seien, aber nicht bei der Fahrausbildung selbst."
Die Truppendienstkammer wertete das Verhalten des Soldaten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Darüber hinaus würdigte die Kammer das Verhalten des Soldaten in Bezug auf Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Insgesamt wertete die Kammer das Verhalten des Soldaten als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener sei für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten, das gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr verstoße. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar, sie zu achten und zu schützen sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandele, begehe nicht nur eine Wehrstraftat, sondern - nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats - auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Ein Portepee-Unteroffizier, der einen Untergebenen entwürdige, demütige oder ihm in vorwerfbarer Weise, insbesondere böswillig den Dienst erschwere, disqualifiziere sich in seiner Vorgesetztenstellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe daher in Fällen einer entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Die erforderliche und angemessene Maßnahmeart sei in derartigen Fällen eines Fehlverhaltens zu Lasten Untergebener je nach seiner Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen die Herabsetzung im Dienstgrad. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehoben habe, bedürfe es erheblicher Mildungersgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können. Zunächst falle taterschwerend ins Gewicht, dass sich der Soldat nicht in einem unter Umständen nachvollziehbaren Einzelfall fehlverhalten habe, sondern in mehreren Fällen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Untergebenen. Die entwürdigenden Behandlungen der Fahrschüler durch das Schilderreinigen habe er herbeigeführt, obwohl ihm mindestens zweimal eine "goldene Brücke" eröffnet worden sei, sein Ziel aufzugeben, nämlich in den Fällen, als die mit dem Säubern der Schilder beauftragten Zeugen nach der Ernsthaftigkeit des Befehls gefragt hätten. Der Soldat hätte wenigstens in diesen beiden Fällen seine Anweisung als Spaß hinstellen können, aber er sei dabei geblieben, dass die Schilder zu reinigen seien. Auch nachher habe er keinen Grund gesehen, sich zu entschuldigen, sondern habe sein Verhalten ganz und gar gerechtfertigt, als ihm die Frage "muss das sein", gestellt worden sei. Der Soldat müsse sich taterschwerend zurechnen lassen, dass er eine dominierende Stellung als Fahrlehrer ausgenutzt und damit die ihm vom Dienstherrn übertragene Befugnis missbraucht habe. Wie sehr der Soldat dadurch Untergebene eingeschüchtert habe, werde auch darin erkennbar, dass sich die Zeugen nicht den offensichtlich rechtswidrigen und teilweise unverbindlichen Befehlen widersetzten, sondern sie, möglicherweise aus Angst vor Nachteilen, befolgt hätten. Eine solche Ausnutzung einer Vorgesetztenstellung, die eine offensichtlich bislang nicht bekannt gewordene Neigung in der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten offenbare, belaste das innerdienstliche Vertrauensverhältnis erheblich. Erschwerend falle auch ins Gewicht, dass der Soldat wegen der bekannt gewordenen Vorkommnisse aus der praktischen Fahrschulausbildung habe herausgelöst werden müssen. Darüber hinaus sei erschwerend zu beachten, dass zumindest der Befehl zum Reinigen von sauberen Verkehrsschildern eine erhebliche kritische Resonanz in dem Bericht der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ausgelöst habe. Der Eindruck, der hierdurch zu Lasten der Bundeswehr und ihrer Soldaten entstanden sei, sei dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich und diese Folge müsse sich der Soldat zurechnen lassen. Anhaltspunkte für Milderungsgründe in der Tat seien vorliegend zu verneinen. Es handele sich nach Auffassung der Kammer weder um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Entgleisung noch um ein spontanes Verhalten des Soldaten. Der Soldat könne sich auch nicht erfolgreich auf den Milderungsgrund einer Provokation berufen, selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass es sich hier um Überreaktionen, ausgelöst durch den Ärger wegen Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften gehandelt haben sollte. Es sei die primäre Aufgabe des Soldaten als Fahrlehrer, fehlerhaftes Fahrverhalten in pädagogisch geschickter Weise abzustellen, aber nicht durch körperliche Züchtigungen oder entwürdigendes Verhalten, zumal der Soldat das Fehlverhalten seiner Fahrschüler durch teilweise provozierende Befehle herbeigeführt habe. Bezüglich der dem Soldaten nachgewiesenen Bemerkung, dass die Fahrschüler "nichts könnten", meine die Kammer allerdings, dass dieser Kritik im Vergleich zu den anderen Vorwürfen nur eine geringe Bedeutung zukommen könne. Diese Äußerung stelle nur eine als "leicht" einzustufende Missachtung von Untergebenen dar. Es sei unerheblich, ob der Soldat gegenüber den betroffenen Zeugen die Absicht gehabt habe, sie durch sein Verhalten zu demütigen. Andererseits meine die Kammer, dass es nicht ganz außer Acht gelassen werden dürfe, dass es dem Soldaten mit seinem Verhalten in erster Linie darum gegangen sei, dem Fahrschüler Fahrfehler einzuprägen, um sie für die Zukunft, insbesondere für die Prüfung, zu vermeiden. Die Zeugen selbst hätten überwiegend diesen "Erfolg" eingeräumt und sogar die zum "Erfolg" führende Methode akzeptiert. Den Soldaten entlaste es nicht, dass er infolge seiner besonderen Verwendung als Fahrlehrer keiner besonderen Kontrolle durch Vorgesetzte ausgesetzt gewesen sei. Für den Soldaten spreche, dass er über Jahre hinweg und auch nach der Herauslösung aus der praktischen Fahrausbildung gute dienstliche Leistungen erbracht habe und bisher - abgesehen von der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung - weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei. Andererseits habe dem Soldaten trotz dieser Milderungsgründe in seiner Person wegen der Eigenart und Schwere der Verfehlung und aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel nicht erspart werden können. Eine mildernde Betrachtung sei auch unter Beachtung der planmäßigen Entlassung des Soldaten zum 1. Januar 2001 und der dadurch ausgeschlossenen Möglichkeit einer Wiederbeförderung nicht möglich.
Gegen das ihm am 23. November 1999 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 21. Dezember 1999, der am 22. Dezember 1999 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Ziel eingelegt, den Soldaten zu einer weitergehenden Dienstgradherabsetzung zu verurteilen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Die Einordnung des Dienstvergehens als schwerwiegende Pflichtverletzung werde nicht beanstandet. Die Kammer verweise in der Entscheidung auf die wiederholt geäußerte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es erheblicher Milderungsgründe bedürfe, um eine gebotene Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken. Solche erheblichen Milderungsgründe lägen nicht vor und würden demgemäß von der Kammer in der Entscheidung auch nicht zur Begründung dargelegt. Die Kammer bezeichne im Urteil vielmehr als taterschwerend das mehrmalige Fehlverhalten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Untergebenen, die dominierende Stellung des Soldaten als Fahrlehrer, seine Ablösung aus der praktischen Ausbildung und die Aufnahme des Vorfalls in den Bericht der Wehrbeauftragten für das Jahr 1998. Milderungsgründe in der Tat habe die Kammer verneint. Die als Milderungsgrund in der Person aufgeführten guten dienstlichen Leistungen, die der Soldat über Jahre erbracht habe, sowie seine disziplinare und strafrechtliche Ersttäterschaft, die regelmäßig von den Wehrdienstgerichten bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen seien, rechtfertigten nicht die vorgenommene Beschränkung der Dienstgradherabsetzung.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt schwer.
Der Schwerpunkt des Fehlverhaltens des Soldaten liegt im Missbrauch seiner Befehlsbefugnis sowie in den körperlichen Übergriffen zu Lasten der ihm unmittelbar unterstellten Fahrschüler, wobei er in eklatanter Weise gegen den militärischen Grundsatz verstieß, dass der Körper des Untergebenen grundsätzlich unantastbar ist.
Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes obliegt - in Ausübung hoheitlicher Gewalt - vor allem die Verpflichtung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde und Ehre eines Menschen sowie seine nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unantastbare körperliche Unversehrtheit zu achten und zu schützen. Da die Erfüllung dieser Pflichten innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, bilden sie auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedürfen im militärischen Bereich sogar besonderer Aufmerksamkeit, da es hier um die Beachtung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr geht. Dabei ist es unerheblich, ob der Soldat etwa die Absicht hatte, einen anderen durch sein Verhalten zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern zur Verhinderung von Handlungsweisen, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden. Auf dieser Bereitschaft sowie auf Vertrauen baut letztlich der Gehorsam unterstellter Soldaten auf, dessen die Bundeswehr im Allgemeinen und jeder Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im Besonderen bedarf (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - <BVerwGE 103, 321 [f.] = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205> m.w.N.). Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis.
Die Intention des Gesetzgebers, die Unantastbarkeit der Menschenwürde von Soldaten zu schützen, ist daraus zu ersehen, dass er für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen in § 31 WStG einen gesonderten Straftatbestand geschaffen hat. Die Bundeswehrführung hat dementsprechend die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen im sog. Abgabeerlass (ZDv 14/3 B 115 Anhang 2) als schwere Straftat eingestuft, die nur im Ausnahmefall nicht an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben ist.
Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat bei entwürdigender oder demütigender Behandlung von Untergebenen in seiner gefestigten Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen, soweit nicht Erschwerungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen, während bei Berufssoldaten die Disqualifikation als Vorgesetzter zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen kann. Jedenfalls bedarf es erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um eine Beschränkung der Degradierung auf einen Dienstgrad rechtfertigen oder von der Dienstgradherabsetzung überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93,140 [f.]> und vom 14. November 1996 - BVerwG 2 WD 31.96 - <BVerwGE 113, 19 = NJW 1997, 1520> jeweils m.w.N.).
Der Soldat war im Rahmen seiner Ausbildung - jedenfalls im Wesentlichen - über die Regeln des Befehlsrechts und die Grundsätze der zulässigen körperlichen Einwirkung auf Soldaten unterrichtet worden und hatte den Feldwebellehrgang mit der Note "befriedigend" bestanden. Im Rahmen der Abhandlung des Befehlsrechts findet die Erörterung der Rechtswidrigkeit bzw. der Unverbindlichkeit von Befehlen breiten Raum. In den entsprechenden Ausbildungshilfen wird das Lernziel nicht nur in der Vermittlung entsprechenden Grundwissens gesehen, sondern auch in der Vermittlung der Existenz und Notwendigkeit des Befehls im Rechtssinne. Diese Kenntnis des Befehlsrechts hat der Soldat hier vermissen lassen.
Erschwerend fällt zuungunsten des Soldaten sein wiederholtes Fehlverhalten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Untergebenen ins Gewicht, vor allem aber die von der Truppendienstkammer zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Schläge und Berührungen der Fahrschüler, wodurch der Soldat teilweise ganz erheblich in die körperliche Unversehrtheit seiner Untergebenen eingriffen hat. Erschwerend ist hier vor allem der - wiederholte - Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [ff.]>). Dafür bestand hier jedoch, wie im Übrigen auch für das "Duzen" seiner Fahrschüler, nicht die geringste Veranlassung. Von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung geben soll, insbesondere einem Fahrlehrer, dem auf Grund seiner Ausbildungsfunktion eine besondere Stellung zukommt, muss gerade in Belastungssituationen erwartet werden, dass er die gebotene Distanz sowie die Grenzen des rechtlich zulässigen Verhaltens gegenüber den Fahrschülern erkennt und beachtet. Der Soldat hat jedoch durch sein Fehlverhalten die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr in gravierender Weise verletzt.
Gemäß den Nrn. 307 f. und 316 ZDv 10/1 zeigt sich die Innere Führung im täglichen Dienst vor allem im Umgang miteinander. Dies setzt beim Vorgesetzten eine positive Einstellung zu seinen Mitmenschen voraus, die auch gegenüber Belastungen, Rückschlägen und Enttäuschungen standhält. Menschenführung richtet sich gleichermaßen an Herz und Verstand. Das Wissen um die eigenen Grenzen erleichtert den Umgang mit den Stärken und Schwächen der anderen. Deshalb bemüht sich der Vorgesetzte um kritische Selbsteinschätzung. Er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten durch sein militärisches und ziviles Umfeld kritisch beobachtet und auch beeinflusst wird. Er vergibt sich nichts, wenn er seine Soldaten um Rat fragt und Fehler eingesteht (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212>).
Zuungunsten des Soldaten ist weiter zu berücksichtigen, dass er als Fahrlehrer abgelöst werden musste, wenngleich diese Personalmaßnahme dadurch abgemildert war, dass ein Tausch mit einem im Innendienst verwendeten Fahrlehrer möglich war.
Schließlich fällt taterschwerend ins Gewicht, dass die Aufnahme der Vorfälle zu Anschuldigungspunkt 1 in den Bericht der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine erhebliche kritische Resonanz ausgelöst hat, die dem Ansehen der Bundeswehr und ihrer Soldaten in der Öffentlichkeit abträglich ist.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen sind, und umso schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <a.a.O. [302]>).
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und auch nicht vorausgesetzt werden konnte (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 Nr. 1 und a.a.O. § 34 Nr. 13>). Der erkennende Senat hat als derartige Ausnahmesituation u.a. eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten anerkannt (Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 -). Eine Augenblickstat beurteilt sich nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist, sondern ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Gegen eine Augenblickstat in diesem Sinne spricht das gesamte Verhalten des Soldaten gegenüber den Fahrschülern, das als überlegt und schikanös zu bewerten ist, zumal er mit seiner "Ausbildungsmethode" den Fahrschülern ihre Fehler "einprägen" wollte, wie er sich vor dem Senat einließ. Bei der Vielzahl der Befehle zum Säubern von nicht reinigungsbedürftigen Verkehrsschildern und Schlägen bzw. Berührungen mit und ohne Winkerkelle und der wiederholt unangebrachten demotivierenden Ausdrucksweise von Untergebenen als "Nichtskönner" sind die Voraussetzungen einer Augenblickstat im Sinne der Rechtsprechung erkennbar nicht gegeben.
Der Soldat kann sich auch nicht, worauf die Truppendienstkammer zutreffend hinweist, auf den Milderungsgrund einer Provokation berufen (vgl. Urteil vom 25. September 1996 - BVerwG 2 WD 17.96 -). Fehlerhaftes Fahrverhalten seiner Fahrschüler kann er nicht durch körperliche Züchtigungen oder entwürdigendes Verhalten abstellen.
Andererseits konnte der Senat die im Tatzeitraum bestehende familiäre Situation des Soldaten nicht außer Betracht lassen. Die durch diese Belastungen bedingte psychische Ausnahmesituation des Soldaten ist als gewichtiger Tatmilderungsgrund zu bewerten: Durch die Behinderung seines Sohnes René, dessen beide Füße infolge eines Geburtsfehlers steif waren, und der bis jetzt fünf Operationen durchzustehen hatte - eine weitere Operation steht bevor, wobei der Soldat seinen Sohn für ca. sechs bis acht Wochen zu betreuen hat -, sah er sich einem erheblichen psychischen Druck und einem Gefühl der Überforderung ausgesetzt. Hinzu kam damals die weitere Sorge der Eltern, dass das zweite Kind möglicherweise ebenfalls mit einer Behinderung zur Welt kommen könnte, wodurch die psychische Ausnahmesituation noch verstärkt wurde. Wie sehr sich der Soldat durch diese beiden Belastungsmomente einer von ihm subjektiv empfundenen Ausnahmesituation ausgesetzt fühlte, wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen Oberleutnant T. bestätigt, der vor dem Senat glaubhaft erklärt hat, dass er u.a. in den beiden Belastungssituationen im Wesentlichen die Ursache des zeitlich begrenzten Fehlverhaltens des Soldaten sehe. Der Soldat sei zuvor nicht negativ im Verhältnis zu seinen Untergebenen in Erscheinung getreten, er habe im Gegenteil versucht, ihnen sein Bestes zu geben, damit sie ihr Lehrgangsziel erreichten. Auch nachdem der Soldat ab Juni 2000 wieder in der praktischen Fahrausbildung als Fahrlehrer eingesetzt worden sei, habe es bisher keine Vorkommnisse gegeben. Wenn er seinerzeit gegenüber den Fahrschülern nicht den richtigen Ton gefunden habe, so führe er, Oberleutnant T., dies auf die familiäre Belastung zurück. Für die Aussage des Zeugen spricht auch, dass sich diese Vorfälle auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkten und weder vorher noch nachher gegen den Soldaten entsprechende Vorwürfe erhoben worden sind. Des Weiteren hatte der Soldat in seinen dienstlichen Beurteilungen von 1996 und 1997 jeweils für "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B" erhalten.
Diese Spannungssituation hatte sich offenkundig nachhaltig auf die psychische Belastung des Soldaten ausgewirkt und ihn für sein Fehlverhalten anfällig gemacht. Vor diesem Hintergrund ist sein Fehlverhalten als persönlichkeitsfremd einzustufen.
Dem Soldaten kann weiterhin zugute gehalten werden, dass sein Fehlverhalten nicht aus bösartigen, menschenverachtenden oder sadistischen Motiven - ihm war in einer früheren Beurteilung sogar vorgehalten worden, er müsse mehr Biss entwickeln - heraus geschah, sondern dass es ihm in erster Linie um den Erfolg der Ausbildung ging, und er mit seinem Verhalten den Fahrschülern Fahrfehler einprägen wollte, um sie für die Zukunft zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat sich der Soldat vor dem Senat glaubhaft eingelassen, er fühle sich im Sinne eines "Lehrer-Schüler-Verhältnisses" für jeden seiner Fahrschüler, der bei ihm die Prüfung ablege, für dessen Lernerfolg in besonderer Weise verantwortlich, und erwarte deshalb auch von den Fahrschülern, dass sie sich während der Ausbildung anstrengen und Leistungen erbringen.
Für den Soldaten spricht ferner, dass er, wie die Zeugen Stabsunteroffizier B. und Oberleutnant T. übereinstimmend bekundet haben, kein "Schleifertyp" ist.
Auch wenn das Fehlverhalten des Soldaten in keiner Weise entschuldbar ist, so konnte sein pflichtwidriges Verhalten gegenüber den Zeugen M. und B. im Hinblick auf das gesetzliche Zumessungskriterium "Maß der Schuld" insofern in einem milderen Licht gesehen werden, als er jeweils vor Erteilung des Befehls zum Säubern der Verkehrsschilder beide Zeugen mehrfach auf ihre Fahrfehler an dieser Stelle hingewiesen hatte. Wie der Soldat dem Senat unwiderlegt dargetan hat, hat er vor Erteilung des Befehls den Zeugen M. mindestens zwölfmal und den Zeugen B. etwa fünf- bis sechsmal auf ihre jeweils an derselben Stelle gemachten Fahrfehler nachdrücklich aufmerksam gemacht.
Für den Soldaten spricht darüber hinaus in seiner Person, dass er über Jahre hinweg und auch nach der Herauslösung aus der praktischen Fahrausbildung gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Hervorzuheben sind seine Beurteilungen vom 18. März 1996 und 13. August 1997 als Feldwebel und Oberfeldwebel, in welchen jeweils bei der gebundenen Beschreibung kein Merkmal schlechter als "2" bewertet worden war. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihm ist weiter zugute zu halten, dass ihm eine Auszeichnung zuteil wurde und sein Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Oberleutnant T. ihn nach seinem - des Soldaten - Leistungsbild im oberen Drittel einstuft. Der Zeuge hat vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass diese Bewertung auch für den Zeitraum ab Juni 2000 gelte, in welchem der Soldat wieder als Fahrlehrer eingesetzt sei.
Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens konnte von der notwendigen reinigenden Maßnahme nicht abgesehen werden. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände, insbesondere in Würdigung des Tatmilderungsgrundes, war der Senat jedoch der Auffassung, dass die von der Truppendienstkammer erkannte Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel noch als angemessen und vertretbar erschien.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts keinen Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz
Wörmann
Charlet